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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG SchKG - Anknüpfung an die bisherige Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Beratungsstellen, die im Jahr 2004 als staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom Land gefördert wurden und sowohl als Beratungsstelle nach § 3 SchKG als auch als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG weiterhin rechtmäßig tätig sind, werden nach näherer Maßgabe der §§ 6 und 7 weiter gefördert. 2Bei Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft werden für die Förderung nach Satz 1 Beratungskräfte in dem Umfang berücksichtigt, der der Förderung für das Jahr 2004 zugrunde lag, soweit sich aus den §§ 5 bis 7 nichts anderes ergibt.