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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 9 Nds. AG SchKG - Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Die Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie der niedersächsische Teil des Bistums Münster erhalten für Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft, die in Niedersachsen ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 auf Antrag eine gesonderte Förderung der Personal- und Sachkosten. 2Für die Förderung nach Satz 1 werden Personalkostenbeträge für insgesamt 13,5 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte berücksichtigt. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 4§ 5 Abs. 3 und § 8 bleiben unberührt.