§ 9 Nds. AG SchKG - Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Die Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie der niedersächsische Teil des Bistums Münster erhalten für Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft, die in Niedersachsen ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 auf Antrag eine gesonderte Förderung der Personal- und Sachkosten. 2Für die Förderung nach Satz 1 werden Personalkostenbeträge für insgesamt 13,5 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte berücksichtigt. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 4§ 5 Abs. 3 und § 8 bleiben unberührt.