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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. AG SchKG - Mitteilungspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Wer nach diesem Gesetz Förderung erhält, hat der zuständigen Behörde

  1. 1.

    nach deren näherer Bestimmung auf Verlangen

    1. a)

      jährlich die Anzahl und durchschnittliche Dauer der Beratungen,

    2. b)

      jährlich den Umfang, in dem Beratungskräfte im Förderjahr für Beratungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestanden haben, und

    3. c)

      sonstige für die Förderung und die Sicherstellung des Beratungsangebots wesentliche Angaben sowie

  2. 2.

    unverzüglich wesentliche Einschränkungen und die Einstellung des Beratungsangebots

mitzuteilen.