§ 2 Nds. AG SchKG - Grundsätze der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Durch die Förderung soll im Sinne der §§ 3 und 8 SchKG ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sichergestellt werden, bei dem die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
(2) Für ein ausreichendes Beratungsangebot müssen je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder in entsprechendem Umfang Teilzeitbeschäftigte zur Verfügung stehen (Versorgungsschlüssel).
(3) 1Die Möglichkeit der Ratsuchenden, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (Absatz 1), ist sichergestellt, wenn mindestens zwei Beratungsstellen vorhanden sind, deren Träger insoweit ein unterschiedliches Selbstverständnis haben. 2Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden insoweit nicht berücksichtigt.
(4) 1Ob das Beratungsangebot den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entspricht, ist jeweils für die in der Anlage aufgeführten Versorgungsbereiche zu beurteilen. 2Das Beratungsangebot eines Versorgungsbereiches gilt als wohnortnah.
(5) Gefördert werden nach Maßgabe dieses Gesetzes die Personal- und Sachkosten, die zur Sicherstellung eines Beratungsangebots nach den Absätzen 1 bis 4 in Niedersachsen erforderlich sind.