§ 3 Nds. AG SchKG - Förderungsberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Förderung können erhalten:
- 1.gemeinnützige oder kirchliche Träger einer Beratungsstelle nach § 3 SchKG oder einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG,
- 2.kommunale Träger einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle sowie
- 3.als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte.
(2) Beratungsstellen nach § 3 SchKG werden nur gefördert, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung bieten und zu deren Durchführung in der Lage sind.