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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. AG SchKG - Förderungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Förderung können erhalten:

  1. 1.
    gemeinnützige oder kirchliche Träger einer Beratungsstelle nach § 3 SchKG oder einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG,
  2. 2.
    kommunale Träger einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle sowie
  3. 3.
    als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte.

(2) Beratungsstellen nach § 3 SchKG werden nur gefördert, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung bieten und zu deren Durchführung in der Lage sind.