Anlage 10 F-Statistik - Katalog der Verfahrensgegenstände Oberlandesgerichte
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- F-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
- 01
Scheidung
- 02
andere Ehesache
- 03
Versorgungsausgleich
- 04
Unterhalt für das Kind
- 05
Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner
- 06
sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB)
- 07
Ehewohnung und/oder Haushalt
- 08
Güterrechtssache
- 09
Elterliche Sorge
- 10
Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)
- 11
Kindesherausgabe
- 12
freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB
- 22
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB
- 13
freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG
- 23
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG
- 24
ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG
- 25
Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB
- 14
sonstige Kindschaftssache
- 15
Abstammungssache
- 16
Adoptionssache
- 17
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung nach § 1 GewSchG
- 18
Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG
- 19
Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG
- 26
Angelegenheiten nach Artikel 61 der VO (EU) Nummer 2019/1111
- 20
sonstige Familiensache nach § 266 FamFG
- 21
weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 26)
Erläuterungen
Zu 01: | Scheidung |
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Zu erfassen ist ein Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssache) nach § 121 Nummer 1 FamFG.
Ein Antrag ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens nach ausländischem Recht ist wie eine Scheidungssache zu behandeln.
Zu 02: | andere Ehesache |
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Zu erfassen ist ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nummer 2 FamFG) oder ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nummer 3 FamFG).
Zu 03: | Versorgungsausgleich |
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In den Fällen des § 3 Absatz 3 VersAusglG ist dieser Verfahrensgegenstand nur zu erfassen, wenn ein Antrag eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegt.
Zu 04: | Unterhalt für das Kind |
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Zu erfassen ist ein Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger oder volljähriger Kinder gegen ihre Eltern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Ein Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige ist erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren zu erfassen.
Zu 05: | Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner |
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Zu erfassen ist auch ein Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für einen Ehegatten oder Lebenspartner.
Zu 06: | sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB) |
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Zu erfassen sind alle Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, die nicht zu den Verfahrensgegenständen 04 und 05 gehören.
Zu erfassen ist auch ein Verfahren über Ansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB.
Ein in die richterliche Zuständigkeit (§ 25 Nummer 2 Buchstabe a RPflG) fallendes Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG (§ 231 Absatz 2 FamFG) ist als sonstige Unterhaltssache zu erfassen.
Zu 09: | elterliche Sorge |
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Zu erfassen ist ein Verfahren, das die elterliche Sorge zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach §§ 1617, 1626a, 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666 bis 1667, 1671, 1674, 1674a, 1678, 1680, 1681, 1687, 1687a, 1687b, 1688 BGB.
Zu 10: | Umgangsrecht (auch § 165 FamFG) |
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Zu erfassen ist ein Verfahren, das das Umgangsrecht nach § 151 Nummer 2 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 sowie §§ 1684, 1685, 1686a Absatz 2 BGB. Dieser Verfahrensgegenstand ist auch zu erfassen, wenn eine Umgangspflegschaft (§ 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB) eingerichtet oder ein Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) eingeleitet wird.
Zu 11: | Kindesherausgabe |
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Zu erfassen ist ein Verfahren, das die Kindesherausgabe nach § 151 Nummer 3 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1, § 1632 Absatz 4, § 1682 BGB.
Zu 12: | freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB |
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Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger nach § 151 Nummer 6 FamFG (§ 1631b Absatz 1, §§ 1693, 1795 Absatz 1 Satz 3, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1813 Absatz 1 BGB). Auch zu erfassen ist, wenn ein Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Absatz 1 und § 42a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 5 SGB VIII eingeleitet wird.
Zu 22: | freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB |
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Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei Minderjährigen nach § 151 Nummer 6 FamFG (§ 1631b Absatz 2, §§ 1693, 1795 Absatz 1 Satz 3, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1813 Absatz 1 BGB).
Zu 13: | freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG |
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Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 23: | freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG |
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Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Maßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 24: | ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG |
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Zu erfassen ist die ärztliche Zwangsmaßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 25: | Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB |
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Zu erfassen sind Verfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 FamFG in Verbindung mit § 1631e Absatz 3 BGB betreffend die Genehmigung eines operativen Eingriffs an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des nicht einwilligungsfähigen Kindes zur Folge haben könnten.
Zu 14: | sonstige Kindschaftssache |
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Dieser Verfahrensgegenstand umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist (§ 14 Absatz 1 Nummer 9 RPflG).
Zu erfassen sind außerdem Verfahren nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2, § 7 RelKErzG, § 125 Absatz 2 FamFG und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht (§§ 53, 104 Absatz 4 JGG). Dies gilt auch, wenn für das Kind keine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
Zu 15: | Abstammungssache |
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Abstammungssachen (§ 169 FamFG) sind Verfahren
- 1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
- 2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
- 3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
- 4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.
Zu 16: | Adoptionssache |
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Adoptionssachen (§ 186 FamFG) sind Verfahren, die
- 1.
die Annahme als Kind,
- 2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
- 3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
- 4.
die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308 Absatz 2 BGB)
betreffen. Zu erfassen ist auch ein Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG).
Zu 26: | Angelegenheiten nach Artikel 61 der VO (EU) Nummer 2019/1111 |
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Dieser Verfahrensgegenstand betrifft Regelungen der VO (EU) Nummer 2019/1111. Zu erfassen sind Beschwerden gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 sowie gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111.
Zu 20: | sonstige Familiensache nach § 266 FamFG |
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Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) sind Verfahren, die
- 1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,
- 2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
- 3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
- 4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,
- 5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,
- 6.
einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB
betreffen. Um aus der Ehe herrührende Ansprüche handelt es sich auch bei Verfahren auf Zustimmung zum Realsplitting oder wegen Streitigkeiten um die Aufteilung von Steuererstattungen.
Zu 21: | weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 26) |
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Zu erfassen sind insbesondere folgende Gegenstände:
- 1.
selbstständige Gebührenanträge, für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist,
- 2.
Vollstreckungsabwehranträge nach § 95 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist,
- 3.
Anträge nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, für die das Familiengericht zuständig ist.