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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 F-Statistik - Katalog der Verfahrensgegenstände Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401
  1. 01

    Scheidung

  2. 02

    andere Ehesache

  3. 03

    Versorgungsausgleich

  4. 04

    Unterhalt für das Kind

  5. 05

    Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner

  6. 06

    sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB)

  7. 07

    Ehewohnung und/oder Haushalt

  8. 08

    Güterrechtssache

  9. 09

    Elterliche Sorge

  10. 10

    Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)

  11. 11

    Kindesherausgabe (ohne Verfahrensgegenstand 25)

  12. 25

    Vollstreckung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 (HKÜ) in einen anderen Mitgliedstaat der VO (EU) Nummer 2019/1111

  13. 12

    freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB

  14. 22

    freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB

  15. 13

    freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG

  16. 23

    freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG

  17. 24

    ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG

  18. 26

    Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB

  19. 14

    sonstige Kindschaftssache

  20. 15

    Abstammungssache

  21. 16

    Adoptionssache

  22. 17

    Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung nach § 1 GewSchG

  23. 18

    Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG

  24. 19

    Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG

  25. 27

    Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111

  26. 28

    Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111

  27. 20

    sonstige Familiensache nach § 266 FamFG

  28. 21

    weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 28)

Erläuterungen

Zu 01:Scheidung

Zu erfassen ist ein Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssache) nach § 121 Nummer 1 FamFG.

Ein Antrag ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens nach ausländischem Recht ist wie eine Scheidungssache zu behandeln.

Zu 02:andere Ehesache

Zu erfassen ist ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nummer 2 FamFG) oder ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nummer 3 FamFG).

Zu 03:Versorgungsausgleich

In den Fällen des § 3 Absatz 3 VersAusglG ist dieser Verfahrensgegenstand nur zu erfassen, wenn ein Antrag eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegt.

Zu 04:Unterhalt für das Kind

Zu erfassen ist ein Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger oder volljähriger Kinder gegen ihre Eltern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Ein Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige ist erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren zu erfassen. Zu erfassen ist auch ein Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Kind.

Zu 05:Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner

Zu erfassen ist auch ein Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für einen Ehegatten oder Lebenspartner.

Zu 06:sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB)

Zu erfassen sind alle Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, die nicht zu den Verfahrensgegenständen 04 und 05 gehören.

Zu erfassen ist auch ein Verfahren über Ansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB.

Ein in die richterliche Zuständigkeit (§ 25 Nummer 2 Buchstabe a RPflG) fallendes Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG (§ 231 Absatz 2 FamFG) ist als sonstige Unterhaltssache zu erfassen.

Zu 09:elterliche Sorge

Zu erfassen ist ein Verfahren, das die elterliche Sorge zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach §§ 1617, 1626a, 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666 bis 1667, 1671, 1674, 1674a, 1678, 1680, 1681, 1687, 1687a, 1687b, 1688 BGB.

Zu 10:Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)

Zu erfassen ist ein Verfahren, das das Umgangsrecht nach § 151 Nummer 2 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 sowie §§ 1684, 1685, 1686a Absatz 2 BGB. Dieser Verfahrensgegenstand ist auch zu erfassen, wenn eine Umgangspflegschaft (§ 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB) eingerichtet oder ein Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) eingeleitet wird.

Zu 11:Kindesherausgabe (ohne Verfahrensgegenstand 25)

Zu erfassen ist ein Verfahren, das die Kindesherausgabe nach § 151 Nummer 3 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1, § 1632 Absatz 4, § 1682 BGB.

Zu 25:Vollstreckung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 (HKÜ) in einen anderen Mitgliedstaat der VO (EU) Nummer 2019/1111

Dieser Verfahrensgegenstand betrifft Regelungen der VO (EU) Nummer 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung.

Zu erfassen sind Anträge auf Vollstreckung einer Entscheidung nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nach Artikel 28 der VO (EU) Nummer 2019/1111.

Zu 12:freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB

Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger nach § 151 Nummer 6 FamFG (§ 1631b Absatz 1, §§ 1693, 1795 Absatz 1 Satz 3, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1813 Absatz 1 BGB). Auch zu erfassen ist, wenn ein Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Absatz 1 und § 42a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 5 SGB VIII eingeleitet wird.

Zu 22:freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB

Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei Minderjährigen nach § 151 Nummer 6 FamFG (§ 1631b Absatz 2, §§ 1693, 1795 Absatz 1 Satz 3, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1813 Absatz 1 BGB).

Zu 13:freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG

Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.

Zu 23:freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG

Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Maßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.

Zu 24:ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG

Zu erfassen ist die ärztliche Zwangsmaßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.

Zu 26: Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB

Zu erfassen sind Verfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 FamFG in Verbindung mit § 1631e Absatz 3 BGB betreffend die Genehmigung eines operativen Eingriffs an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des nicht einwilligungsfähigen Kindes zur Folge haben könnten.

Zu 14:sonstige Kindschaftssache

Dieser Verfahrensgegenstand umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist (§ 14 Absatz 1 Nummer 9 RPflG).

Zu erfassen sind außerdem Verfahren nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2, § 7 RelKErzG, § 125 Absatz 2 FamFG und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht (§§ 53, 104 Absatz 4 JGG). Dies gilt auch, wenn für das Kind keine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

Zu 15:Abstammungssache

Abstammungssachen (§ 169 FamFG) sind Verfahren

  1. 1.

    auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

  2. 2.

    auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,

  3. 3.

    auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder

  4. 4.

    auf Anfechtung der Vaterschaft.

Zu 16:Adoptionssache

Adoptionssachen (§ 186 FamFG) sind Verfahren, die

  1. 1.

    die Annahme als Kind,

  2. 2.

    die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

  3. 3.

    die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,

  4. 4.

    die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308 Absatz 2 BGB)

betreffen. Zu erfassen ist auch ein Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG).

Zu 27:Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111

Zu erfassen sind Anträge auf Versagung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung.

Zu 28:Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111

Zu erfassen sind Anträge auf Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung.

Zu 20:sonstige Familiensache nach § 266 FamFG

Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) sind Verfahren, die

  1. 1.

    Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,

  2. 2.

    aus der Ehe herrührende Ansprüche,

  3. 3.

    Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe,

  4. 4.

    aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,

  5. 5.

    aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,

  6. 6.

    einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB

betreffen. Um aus der Ehe herrührende Ansprüche handelt es sich auch bei Verfahren auf Zustimmung zum Realsplitting oder wegen Streitigkeiten um die Aufteilung von Steuererstattungen.

Zu 21:weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 28)

Zu erfassen sind insbesondere folgende Gegenstände:

  1. 1.

    selbstständige Gebührenanträge, für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist,

  2. 2.

    Vollstreckungsabwehranträge nach § 95 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist,

  3. 3.

    Anträge nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, für die das Familiengericht zuständig ist.