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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 14 F-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familiensenat keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Familiensachen bearbeiten.

An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskostenhilfe-beschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E I a:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Verfahrenskostenhilfe

Diese Position umfasst alle Beschwerden nach § 76 Absatz 2 FamFG und § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Absatz 2 und 3 ZPO gegen amtsgerichtliche Entscheidungen des Richters und Rechtspflegers.

Zu E I b:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Aussetzung des Scheidungsverfahrens

In dieser Position sind ausschließlich Beschwerden nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 252 ZPO gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 136 FamFG zu erfassen.

Zu E I c:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Wert des Verfahrensgegenstandes

In dieser Position sind Beschwerden nach § 59 FamGKG zu erfassen.

Zu E I d:Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Kostenangelegenheiten

In dieser Position sind Beschwerden gegen folgende Entscheidungen des Familiengerichts zu erfassen:

  1. 1.

    Entscheidungen über die Erinnerung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 FamGKG (§ 57 Absatz 2 FamGKG),

  2. 2.

    Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 85, 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO),

  3. 3.

    Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO),

  4. 4.

    Entscheidungen über die Erinnerung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG (§ 56 Absatz. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Absatz 3 RVG.

Erinnerungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 FamGKG, § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG und § 11 Absatz 2 Satz 1 RPflG sind nicht zu erfassen.

Zu E I e:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Beschleunigung des Verfahrens nach § 155c FamFG

In dieser Position sind Beschleunigungsbeschwerden nach § 155c FamFG gegen Entscheidungen über die Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG zu erfassen.

Zu E I f:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Sonstige Angelegenheiten

In dieser Position sind alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts zu erfassen, die nicht in Abschnitt D oder Positionen E I a bis e zu erfassen sind, zum Beispiel Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in vereinfachten Unterhaltsverfahren. Beschwerden gegen die Aussetzung anderer Ehe- und Familienstreitsachen und Beschwerden nach § 21 Absatz 2 FamFG gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 21 Absatz 1, § 221 Absatz 2 FamFG sind in dieser Position auch zu erfassen.

Zu E II:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens - UFH -:

In dieser Position sind Einzelangelegenheiten zu erfassen, die nicht eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts zum Gegenstand haben.

Zu E II:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens - UFH -:
Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG)

In dieser Position sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und von Amts wegen erlassene einstweilige Anordnungen zu erfassen, wenn das Hauptsacheverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig und keine den gleichen Verfahrensgegenstand betreffende einstweilige Anordnung in Kraft ist. Die Änderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung und die Verweisung eines Antrags auf Änderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung an das Familiengericht sind nicht zu erfassen.

Zu E III:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter

In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.