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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 12 F-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Amtsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familienrichter keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Familiensachen

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall und
zu F:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren

Diese Abschnitte sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Familiensachen bearbeiten.

An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind nicht zu erfassen.

Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskosten-hilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend.

Zu E a:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verfahren in Familiensachen in der Zuständigkeit des Rechtspflegers

Diese Position umfasst die dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 2a RPflG übertragenen Geschäfte, soweit sie nicht die nach § 14 RPflG dem Richter vorbehaltenen Kindschaft- und Adoptionssachen betreffen, sowie die ihm nach § 25 RPflG übertragenen sonstigen Geschäfte in Familiensachen. Dazu gehören auch Anträge auf Bestellung eines Vertreters nach spezialgesetzlichen Vorschriften, zum Beispiel nach § 81 AO, § 15 SGB X, § 16 VwVfG, § 207 BauGB, § 119 FlurbG.

In dieser Position sind die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die nach §§ 5 und 6 RPflG vom Richter zur abschließenden Bearbeitung übernommen werden.

In dieser Position sind die in Positionen F a bb und F b bb erfassten Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Zu E a aa:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verfahren in Familiensachen in der Zuständigkeit des Rechtspflegers:
Anträge auf familiengerichtliche Genehmigungen im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften

In dieser Position sind die Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung von Handlungen und Erklärungen der Vormünder und Pfleger zu erfassen, insbesondere Verfahren nach §§ 112, 1491 Absatz 3, § 1517 Absatz 2, § 1596 Absatz 1, § 1599 Absatz 2, § 1799 in Verbindung mit §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 BGB, § 125 Absatz 2 FamFG, § 3 Absatz 1 TSG, § 16 Absatz 3 VerschG, § 19 Absatz 1 StAG, § 2 Absatz 1 NamÄndG, § 56 Absatz 3 SGB VIII, § 181 Absatz 2 ZVG, § 1 Absatz 6 HöfeO und § 17 SachenRBerG.

Zu E a bb:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verfahren in Familiensachen in der Zuständigkeit des Rechtspflegers:
familiengerichtliche Genehmigungen in sonstigen Fällen

Diese Position umfasst insbesondere die Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung von Handlungen und Erklärungen der Eltern, zum Beispiel Verfahren nach §§ 112, 1491 Absatz 3, § 1643 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 1850 bis 1854, § 1517 Absatz 2, § 1596 Absatz 1, § 1599 Absatz 2, § 1639 Absatz 2, §§ 1644, 1645 BGB, § 125 Absatz 2 FamFG, § 3 Absatz 1 TSG, § 16 Absatz 3 VerschG und § 19 Absatz 1 StAG.

Zu E a cc:Sonstiger Geschäftsanfall:
vereinfachte Unterhaltsverfahren

In dieser Position sind Anträge nach § 249 FamFG zu erfassen.

Zu E b :Sonstiger Geschäftsanfall:
Anträge außerhalb eines Verfahrens in Familiensachen - FH -

Diese Position umfasst insbesondere Anträge auf selbstständige Beweisverfahren sowie Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 bis 94 FamFG.

Zu E e:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter

In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Zu F:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren

Ein Verfahren ist als Neuzugang zu erfassen, wenn der Rechtspfleger erstmals mit der Angelegenheit befasst wird. Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen, die zur Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft keinen Anlass geben. Vormundschaften und Pflegschaften, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind nur einmal zu erfassen. Vormundschaften und Pflegschaften mehrerer Halb- oder Stiefgeschwister sind gesondert zu erfassen. Pflegschaften, die in bereits anhängigen Vormundschaften oder Pflegschaften oder als weitere selbstständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet werden, sind neu zu erfassen. Ein Verfahren ist erledigt, wenn nach Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft (§§ 1806, 1812, 1886, 1887 BGB) die Schlussrechnung oder der Verzicht auf die Schlussrechnung nach Vorlage beim Rechtspfleger bei der Geschäftsstelle eingeht. Zum Bestand gehören alle zum Erhebungszeitpunkt noch nicht erledigten Verfahren. Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung sind gesondert in Position E a aa zu erfassen.

Zu F a:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren: Vormundschaftssachen

In dieser Position sind bestellte Vormundschaften (§§ 1773, 1774 BGB) und gesetzliche Amtsvormundschaften (§§ 1751, 1786, 1787 BGB) zu erfassen.

Zu F b:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren: Pflegschaftssachen

In dieser Position sind zu erfassen:

  1. 1.

    Pflegschaften nach §§ 1776 und 1777 BGB,

  2. 2.

    Ergänzungspflegschaften (§ 1809 BGB), auch für einzelne Rechtshandlungen,

  3. 3.

    Pflegschaften für ein ungeborenes Kind (§ 1810 BGB),

  4. 4.

    Zuwendungspflegschaften (§ 1811 BGB),

  5. 5.

    Pflegschaften nach §§ 1882 bis 1884 BGB und § 17 SachenRBerG, wenn feststeht, dass der Beteiligte minderjährig oder noch nicht geboren ist.

Die Bestellung eines Umgangspflegers (§ 1684 Absatz 3 BGB) und eines Verfahrensbeistands (§§ 158, 167, 174, 191 FamFG) ist nicht zu erfassen.