§ 8 F-Statistik - Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen (vormals Ehelösungsstatistik) und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- F-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
(1) Die Abschnitte P, Q, U, W bis ZD der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht nach Anlage 1 und die Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG nach Anlage 5 dienen vor allem der Erstellung der "Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen" und der "Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften" nach § 3 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG).
(2) 1Jeder rechtskräftige Beschluss in einer Ehesache oder einer Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG, der nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, ist nach Anlage 5 zu erfassen, sobald die Akten aus der Rechtsmittelinstanz zur Geschäftsstelle des Familiengerichts zurückgelangen. 2Dies gilt nicht, wenn eine einheitlich ergangene Entscheidung, soweit sie eine Ehesache nach § 121 FamFG oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG betrifft, in erster Instanz rechtskräftig geworden und das Rechtsmittel nur gegen die Entscheidung in einer Folgesache gerichtet ist.
(3) Die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze sind zusammenzufassen und an das Statistische Landesamt zu übersenden.