F-Statistik,NI - F-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

AV d. MJ v. 01. 12. 2023 (1441 - 104. 90)

Vom 1. Dezember 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 19)

- VORIS 29401 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug:

AV d. MJ v. 12. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 182)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdfDatei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Stand 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen (vormals Ehelösungsstatistik) und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter11
Inkrafttreten12
Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Katalog der Sachgebietsschlüssel AmtsgerichteAnlage 3
Katalog der Verfahrensgegenstände AmtsgerichteAnlage 4
Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)Anlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)Anlage 6
Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -Anlage 8
Katalog der Sachgebietsschlüssel OberlandesgerichteAnlage 9
Katalog der Verfahrensgegenstände OberlandesgerichteAnlage 10
Monatserhebung über Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 11
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 12
Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht BeschwerdeverfahrenAnlage 13
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem OberlandesgerichtAnlage 14
StaatsangehörigkeitsschlüsselAnlage 15
Niedersachsen Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 16
KreisschlüsselAnlage 17

§ 1 F-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

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Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Familiensachen vor den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Verfahren in Familiensachen, die in Abschnitt "Gegenstand des Verfahrens" der Anlagen 1 und 7 in Verbindung mit Anlage 4 und 10 aufgeführt sind und die sich aus den Sachgebieten des Sachgebietskatalogs der Anlagen 3 und 9 ergeben (Verfahrenserhebung). 2Die Erhebung nach Anlage 5 dient der Erstellung der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und der Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften. 3Insoweit gilt § 8.

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D, der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 11 und 13 sowie der Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nach Abschnitt F der Anlage 11 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 F-Statistik - Erhebungseinheiten

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),

  2. 2.

    bei dem Oberlandesgericht die Senate.

2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1

    für die Amtsgerichte,

  2. 2

    für die Oberlandesgerichte.

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 F-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 F-Statistik - Erfassung der Verfahren

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
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29401

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben. 3Kindschaftssachen, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind zusammen, Kindschaftssachen, die mehrere Halb- oder Stiefgeschwister gemeinsam betreffen, sind getrennt zu erfassen. 4Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Versäumnisentscheidung,

    2. b)

      einstweilige Anordnung,

    3. c)

      Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe,

    4. d)

      Nichtzahlung des Kostenvorschusses,

    5. e)

      Ruhen,

    6. f)

      Aussetzung,

    7. g)

      Unterbrechung oder

    8. h)

      Nichtbetrieb

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt wird; nicht als weiterbetreibende Erklärung gelten insbesondere die gegebenenfalls auch auf Anregung des anderen Beteiligten erklärte Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde und die übereinstimmende Erledigungserklärung,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) begehrt wird,

  5. 5.

    es nach Erlass einer Vorbehaltsentscheidung (§ 113 FamFG in Verbindung mit §§ 599, 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  6. 6.

    es durch Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 48 Absatz 2 FamFG wiederaufgenommen wird,

  7. 7.

    Folgesachen nach § 140 FamFG abgetrennt oder in den Fällen der Rücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrags (§§ 141, 142 FamFG) als selbstständige Familiensachen fortgesetzt werden, vergleiche auch Nummern 2 und 9,

  8. 8.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,

  9. 9.

    ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG) abgetrenntes oder ausgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren fortgesetzt wird (§ 50 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich [Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG]),

  10. 10.

    die Verlängerung oder Aufhebung der Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung eines Kindes nach § 1631b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b Absatz 2 BGB oder der freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme sowie ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeleitet wird (§ 167 Absatz 1 Satz 1, §§ 329, 330 FamFG),

  11. 11.

    die Aufhebung, Abänderung oder Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nach § 48 oder § 166 FamFG eingeleitet wird,

  12. 12.

    die Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) beantragt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag eines Ehegatten oder Lebenspartners eingeht und bereits ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners anhängig ist, es sei denn, ein solcher Antrag ist am selben Tag bei dem Gericht eingegangen wie der bereits anhängige Antrag und dieser neue Antrag nimmt nicht auf den bereits anhängigen Antrag Bezug,

  4. 4.

    ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eingeht,

  5. 5.

    das Gericht die Durchführung eines Ordnungsmittel- oder Zwangsmittelverfahrens anordnet,

  6. 6.

    eine Beschwerdeschrift eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 4),

  7. 7.

    ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme des Antrags (§ 22 FamFG, § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,

  8. 8.

    gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine Entscheidung des Gerichts beantragt wird (§ 167 Absatz 1 Satz 1, § 327 FamFG),

  9. 9.

    ein Verfahren auf Verlängerung einer im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigten oder angeordneten freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes nach § 1631b Absatz 1 BGB, freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b Absatz 2 BGB oder freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme sowie ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeleitet wird (§ 167 Absatz 1 Satz 1, § 333 FamFG),

  10. 10.

    ein Antrag auf Entscheidung des Familiengerichts eingeht, die nach Abschluss des Verfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach §§ 88 bis 94 FamFG und §§ 95 bis 96a, 120 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 887, 888, 890 ZPO.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Gegenstände des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3 und 9 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.