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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 F-Statistik - Erfassung der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben. 3Kindschaftssachen, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind zusammen, Kindschaftssachen, die mehrere Halb- oder Stiefgeschwister gemeinsam betreffen, sind getrennt zu erfassen. 4Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Versäumnisentscheidung,

    2. b)

      einstweilige Anordnung,

    3. c)

      Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe,

    4. d)

      Nichtzahlung des Kostenvorschusses,

    5. e)

      Ruhen,

    6. f)

      Aussetzung,

    7. g)

      Unterbrechung oder

    8. h)

      Nichtbetrieb

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt wird; nicht als weiterbetreibende Erklärung gelten insbesondere die gegebenenfalls auch auf Anregung des anderen Beteiligten erklärte Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde und die übereinstimmende Erledigungserklärung,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) begehrt wird,

  5. 5.

    es nach Erlass einer Vorbehaltsentscheidung (§ 113 FamFG in Verbindung mit §§ 599, 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  6. 6.

    es durch Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 48 Absatz 2 FamFG wiederaufgenommen wird,

  7. 7.

    Folgesachen nach § 140 FamFG abgetrennt oder in den Fällen der Rücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrags (§§ 141, 142 FamFG) als selbstständige Familiensachen fortgesetzt werden, vergleiche auch Nummern 2 und 9,

  8. 8.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,

  9. 9.

    ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG) abgetrenntes oder ausgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren fortgesetzt wird (§ 50 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich [Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG]),

  10. 10.

    die Verlängerung oder Aufhebung der Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung eines Kindes nach § 1631b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b Absatz 2 BGB oder der freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme sowie ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeleitet wird (§ 167 Absatz 1 Satz 1, §§ 329, 330 FamFG),

  11. 11.

    die Aufhebung, Abänderung oder Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nach § 48 oder § 166 FamFG eingeleitet wird,

  12. 12.

    die Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) beantragt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag eines Ehegatten oder Lebenspartners eingeht und bereits ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners anhängig ist, es sei denn, ein solcher Antrag ist am selben Tag bei dem Gericht eingegangen wie der bereits anhängige Antrag und dieser neue Antrag nimmt nicht auf den bereits anhängigen Antrag Bezug,

  4. 4.

    ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eingeht,

  5. 5.

    das Gericht die Durchführung eines Ordnungsmittel- oder Zwangsmittelverfahrens anordnet,

  6. 6.

    eine Beschwerdeschrift eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 4),

  7. 7.

    ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme des Antrags (§ 22 FamFG, § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,

  8. 8.

    gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine Entscheidung des Gerichts beantragt wird (§ 167 Absatz 1 Satz 1, § 327 FamFG),

  9. 9.

    ein Verfahren auf Verlängerung einer im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigten oder angeordneten freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes nach § 1631b Absatz 1 BGB, freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b Absatz 2 BGB oder freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme sowie ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeleitet wird (§ 167 Absatz 1 Satz 1, § 333 FamFG),

  10. 10.

    ein Antrag auf Entscheidung des Familiengerichts eingeht, die nach Abschluss des Verfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach §§ 88 bis 94 FamFG und §§ 95 bis 96a, 120 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 887, 888, 890 ZPO.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Gegenstände des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3 und 9 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.