Anlage 6 F-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- F-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
I. Allgemeines
Auf Grund der Angaben in dieser Verfahrenserhebung wird insbesondere die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften erstellt (§ 8).
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
Für die Angaben zu den Abschnitten A bis D und W bis ZD sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen.
Das Datum in den Abschnitten W bis Y ist mit jeweils vier Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: | Laufende Nummer der Verfahrenserhebung |
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Als laufende Nummer der Verfahrenserhebung ist die Nummer der früheren Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht über die in erster Instanz nicht rechtskräftig erledigte Ehesache zu erfassen.
Zu D: | Geschäftsnummer |
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Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 7 wie folgt zu erfassen:
- 1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
- 2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "F",
- 3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
- 4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu P: | Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf |
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Es ist stets nur eine Position zu erfassen.
Zu P 1.1: | Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung |
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In dieser Position ist eine Scheidung vor einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.2: | Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger Trennung |
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In dieser Position ist eine einverständliche und eine nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB, gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 1566 Absatz 1 BGB, oder eine einverständliche und eine nicht einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.3: | Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung |
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In dieser Position ist eine Scheidung nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.4: | Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund anderer Vorschriften (soweit nicht Nummer 3) |
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In dieser Position ist eine Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht zu erfassen.
Zu P 3: | Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Aufhebung der Ehe/der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 2 LPartG |
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In dieser Position ist auch eine andere nach ausländischem Recht ausgesprochene Rechtsfolge als die Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu erfassen.
Zu U: | Das Eheverfahren ist betrieben worden |
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Dem Erfassen dieses Abschnitts sind die Ausführungen im Protokoll oder im rechtskräftigen Beschluss über die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu Grunde zu legen.
Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis U 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, Position U 2 oder Position U 4 zu erfassen. Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.
Zu Y: | Datum der Eheschließung oder der (vorausgegangenen) Begründung der Lebenspartnerschaft |
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Ist eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, ist in diesem Abschnitt das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft zu erfassen.
Zu Z: | Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren |
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In diesem Abschnitt ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses zu erfassen. Reicht das Feld für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist als die höchstmögliche Zahl 9 zu erfassen.
Zu ZA: | Für die Bestimmung des Gerichtsstands maßgebender Aufenthalt (Kreis, Stadt) der Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner |
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In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 17 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel zu erfassen.
Zu ZB: | Staatsangehörigkeit (Anlage 15) |
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In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 15 ergebenden dreistelligen Staatsangehörigkeitsschlüssel zu erfassen.
Zu ZD: | Geschlecht |
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Position ZD 3 ist bei Personen zu erfassen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe in das Geburtenregister eingetragen sind.