Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.03.2006, Az.: 8 U 181/05
Rechtliche Einordnung der Mitteilung des Versicherers einer Lebensversicherung über die Höhe der Ablaufleistung einer Lebensversicherung vor Vertragsende; Voraussetzungen für die Annahme eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Abgrenzung eines Schuldanerkenntnisses von einer Auskunft; Frage eines Anspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.03.2006
- Aktenzeichen
- 8 U 181/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 27099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0309.8U181.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 06.10.2005 - AZ: 14 O 161/04
Rechtsgrundlagen
- § 780 BGB
- § 781 BGB
Fundstellen
- DB 2007, 283 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 90-93
- VersR 2007, 930-933 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 2007, 145 (red. Leitsatz)
- ZfS 2007, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 2007, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Teilt der Versicherer einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Angebotes für eine neue Versicherung einen bestimmten Betrag als Ablaufsumme einer Lebensversicherung noch vor Vertragsende mit, so liegt hierin in der Regel weder ein den Versicherer bindendes abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780 f. BGB noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
- 2.
Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung steht nach gegenwärtiger Rechtslage und vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen grundsätzlich kein Anspruch gegen den Lebensversicherer bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns zu. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschusses ermittelt, wenn er nicht substantiiert darlegt, warum die Berechnung des Versicherers unzutreffend sein soll.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2006
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 6.206 EUR aus der von ihm mit der Beklagten am 7. März 1979 geschlossenen Lebensversicherung gem. § 1 Abs. 1 S. 2, § 159 VVG i. V. m. § 16 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung zu.
1.
Kein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24. November 2003 im Rahmen des Vorschlages für eine abzuschließende Rentenversicherung einen zu zahlenden Einmalbeitrag von 38.098 EUR genannt hatte.
a)
Ein unmittelbar auf dieses Schreiben gestützter Zahlungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte mit ihm dem Kläger gegenüber gar keine Aussagen über den Lebensversicherungsvertrag gemacht hat. Das Schreiben bezieht sich vielmehr auf einen Vorschlag der Beklagten zum Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Der Lebensversicherungsvertrag wird in diesem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Zwar ist unstreitig, dass der dort genannte Betrag von 38.098 EUR die Ablaufsumme darstellen sollte, die dem Kläger am 1. März 2004 aus der Lebensversicherung zusteht. Diese Summe ist dann jedoch lediglich als rechnerische Ausgangsgröße benutzt worden, um auf dieser Grundlage monatliche Rentenbeiträge zu errechnen. Eine Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages hat die Beklagte in dem Schreiben nicht übernommen. Die Summe bildete nur die gemeinsame Geschäftsgrundlage für die Berechnungen im Angebot für den Rentenversicherungsvertrag. Dieses Angebot hat der Kläger jedoch überhaupt nicht angenommen, so dass sich daraus weder Zahlungs- noch Schadensersatzansprüche wegen im Hinblick hierauf getroffener Vermögensdispositionen ergeben.
b)
Das Schreiben stellt auch kein abstraktes Schuldanerkenntnis oder versprechen nach §§ 780, 781 BGB dar. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen oder Anerkenntnis berufen muss (BGH NJW 1999, 574; OLG Köln VersR 2003, 95 [OLG Köln 30.10.2002 - 5 U 9/02]). Für eine derartige losgelöste Verpflichtung besteht bei der Erklärung des Versicherers über eine nach Ablauf des Vertrages fällig werdende Versicherungssumme in der Regel keine Veranlassung (OLG Köln, a. a. O.; OLG Karlsruhe VersR 1992, 219 [OLG Karlsruhe 04.10.1990 - 12 U 93/90]; Palandt - Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdnr. 10). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte völlig unabhängig von dem zugrunde liegenden Lebensversicherungsvertrag dem Kläger gegenüber eine neue, selbständige Verpflichtung des Inhalts eingehen wollte, dass sie an ihn in jedem Fall zum Vertragsende einen Betrag von 38.098 EUR auszahlt, unabhängig davon, ob dies nach ihrem Geschäftsplan und den damit verbundenen Entwicklungen im getätigten Anlagengeschäft, den sich verwirklichenden Risiken und den angefallenen Kosten überhaupt dem tatsächlichen Garantiekapital und der Überschussbeteiligung entsprach.
Ein rechtsgeschäftlicher Wille der Beklagten, dem Kläger gegenüber individuell ein Leistungsversprechen abzugeben, das von der Ablaufleistung für andere Versicherungsnehmer, die unter den gleichen Bedingungen einen Versicherungsvertrag geschlossen haben, abweicht, ist nicht erkennbar und durfte auch vom Kläger nach seinem objektiven Empfängerhorizont nicht zugrunde gelegt werden. Hierbei muss insbesondere auch der Zweck der von der Beklagten abgegebenen Erklärung berücksichtigt werden, die primär darauf gerichtet war, einen Einmalbeitrag für eine abzuschließende Rentenversicherung zu bestimmen.
c)
Es liegt aber auch kein kausales oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Mit diesem soll lediglich eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über Grund und/oder Höhe des Anspruchs besteht und die Parteien das Schuldverhältnis durch das Anerkenntnis insgesamt oder bezüglich einzelner Punkte dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH NJW 2000, 2501; 1976, 1259 [BGH 14.04.1976 - IV ZB 43/75]; Palandt, a. a. O., Rdnr. 3). Ein solches Schuldanerkenntnis liegt in der Regel nicht in der Erklärung des Versicherers über die Höhe einer zu erfolgenden Zahlung (OLG Köln, a. a. O.). Es handelt sich lediglich um eine tatsächliche Auskunft und Information des Versicherers über den derzeitigen Versicherungstand in Gestalt einer Wissens und nicht einer Willenserklärung (OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Auch hier hatten die Parteien keine Veranlassung, den Lebensversicherungsvertrag in irgend einer Weise einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen. Zwar mag dem Kläger, als er sich im Herbst 2003 an die Beklagte wandte, die genaue Höhe der Ablaufsumme nicht bekannt gewesen sein. Das ist jedoch bei Lebensversicherungsverträgen, deren Auszahlungssumme sich aus dem feststehenden Garantiekapital sowie der von Jahr zu Jahr variablen Überschussbeteiligung zusammensetzt, nichts Ungewöhnliches und führt nicht etwa dazu, dass jede Mitteilung des Versicherers über die Ablaufleistung alleine deswegen schon als deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte.
2.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 6.206 EUR zu, weil die Ablaufleistung tatsächlich 38.098 EUR und nicht nur 31.892 EUR beträgt. Der Kläger hat das zwar behauptet und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Hierzu besteht jedoch keine Veranlassung, weil der Vortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten Ablaufleistung unsubstantiiert ist und eine Beweisaufnahme auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
a)
Der Kläger hat keinerlei Anknüpfungstatsachen dafür genannt, warum die Ablaufleistung 38.098 EUR betragen und die Berechnung der Beklagten unzutreffend sein soll. Er kann sich auch nicht darauf beschränken vorzutragen, die Beklagte selbst habe die Ablaufleistung einmal mit 38.098 EUR berechnet. Hier wird der Vortrag der Beklagten verkannt, die von Anfang behauptet hat, die Angabe dieser Summe in dem Schreiben vom 24. November 2003 habe nicht auf einer entsprechenden Berechnung ihrerseits, sondern auf einem Irrtum infolge eines Übermittlungs- oder Hörfehlers beruht. Tatsächlich hat sie die Ablaufleistung lediglich mit 32.098 EUR berechnet, wie sich aus ihrem Schreiben vom 11. März 2004 ergibt. Lediglich infolge eines Irrtums sei dann eine Stelle der Zahl falsch an den Kläger weitergegeben worden ("8" statt "2"). Infolgedessen fehlt es für den Vortrag des Klägers bereits deshalb an Anknüpfungspunkten, weil er nicht schlüssig behaupten kann, dass die Beklagte jemals die Ablaufleistung mit 32.098 EUR rechnerisch ermittelt hat. Nur wenn das der Fall gewesen wäre und die Beklagte dann nur wenige Monate später eine um mehr als 6.000 EUR niedrigere Ablaufleistung mitteilt, hätte sie eine sekundäre Darlegungslast dafür getroffen, weshalb ihre ursprüngliche Berechnung unrichtig sein soll.
b)
Ferner kann der Kläger auch nicht geltend machen, er sei zu weiterem Vortrag nicht in der Lage, weil die Beklagte ihre Berechnungsgrundlagen offenbaren müsse, was sie bisher nicht getan habe. Hierbei wird jedoch zunächst übersehen, dass die Beklagte zwar die Überschussbeteiligung mit 18.065 EUR nicht im einzelnen unter Offenlegung ihres Geschäftsplanes oder ihrer geschäftsplanmäßigen Erklärungen aufgeschlüsselt hat. Sie hat sich jedoch auch umgekehrt nicht auf die schlichte Behauptung zurückgezogen, die Überschussbeteiligung habe nur den angegebenen Wert, sondern plausibel und nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Überschussbeteiligung zusammensetzt und weshalb sie geringer war als in den ursprünglichen Mitteilungen aus 1991 und 1992 ursprünglich angenommen. Hierbei hat sie zunächst auf den auch gerichtsbekannten Umstand einer seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase hingewiesen, der dazu führt, dass die Gewinne der Lebensversicherer aus der Anlage ihres Kapitals rückläufig sind. Der Kläger konnte hier, auch wenn er seit 1992 keine Mitteilungen über die Ablaufsumme mehr bekam, auch nicht darauf vertrauen, diese werde gleichbleibend bei den ihm 1991/1992 mitgeteilten 70.700 DM liegen. Vielmehr hatte die Beklagte bereits in den damaligen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewinnbeteiligung von der künftigen Zinsentwicklung abhängig ist und deshalb eine verbindliche Aussage nicht getroffen werden kann.
Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der namentlich beim Vertrag des Klägers eine wesentliche Rolle spielt. Er bezieht nämlich seit dem 1. Mai 1992 Leistungen aus der mit dem Lebensversicherungsvertrag verbundenen Berufsunfähigkeitsversicherung und ist von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Das führt zum einen dazu, dass der bei Ablauf dieses Vertragsteils zu gewährende Schlussüberschussanteil, der sich u. a. nach den gezahlten Beiträgen richtet, geringer ausfällt, und zum anderen dazu, dass erzielte Überschüsse sich für den Kläger unmittelbar in der ihm gewährten Berufsunfähigkeitsrente auswirkten, die entsprechend von ursprünglich monatlich 797,50 EUR auf zuletzt 1.265 EUR stieg. Die hier gewährten Überschüsse können dann nicht entsprechend auch noch bei der Kapitallebensversicherung berücksichtigt werden.
Ohne Erfolg macht der Kläger auch einen Vergleich mit einem reinen Ansparvertrag geltend und behauptet, alleine hieraus würde sich eine Ablaufleistung von 56.071,34 EUR ergeben, die um 25.000 EUR über dem von der Beklagten errechneten Betrag liege. Hierbei verkennt der Kläger, dass ein Sparvertrag und ein Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, dem von vornherein schon wegen der Zinsentwicklung ein Unsicherheitsfaktor inne wohnt, nicht miteinander zu vergleichen sind. Das gilt entsprechend nicht nur für die Einnahmen, sondern auch für die Ausgabenseite, da hier der Risikoanteil für die laufenden Sterbefälle und zu gewährende Leistungen aus der Berufsunfähigkeit in Rechnung zu stellen sind, wie sie auch beim Kläger für seine Berufsunfähigkeitsente angefallen sind.
c)
Zu Unrecht macht der Kläger ferner geltend, die Beklagte sei ihm zur Offenlegung ihrer Rechnungsgrundlagen verpflichtet. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Zunächst ergibt er sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag, da in § 16 der Versicherungsbedingungen zwar die Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss geregelt, aber nicht bestimmt ist, wie dieser im Einzelnen zu ermitteln ist. Dort wird vielmehr auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan verwiesen. Ferner ist geregelt, dass der Versicherer am Gewinnverband beteiligt ist und von dem jährlich am Jahresende festgestellten Überschuss 90 % der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zugewiesen werden. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Überschussbeteiligung ergeben sich aus § 16 der Bedingungen gerade nicht.
Der Versicherungsnehmer hat indessen grundsätzlich keinen weiter gehenden Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns (BGHZ 87, 346 = VersR 1983, 746; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1992, 219 [OLG Karlsruhe 04.10.1990 - 12 U 93/90]). Ihm steht lediglich nach § 55 Abs. 3 VAG ein Anspruch auf Übersendung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu. Ein weitergehender Auskunftsanspruch käme nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer anderenfalls Ansprüche auf Gewinnbeteiligung nicht oder nur unzumutbar schwer durchsetzen könnte, weil er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, der Versicherer aber unschwer in der Lage wäre, die Auskünfte zu erteilen. Ein derartiger Anspruch besteht indessen nicht, da der Versicherungsnehmer die Höhe des für seine Gewinnbeteiligung maßgebenden Gewinns aus den Geschäftsberichten der Beklagten entnehmen kann. Eine weitergehende Rechnungslegung schuldet die Beklagte dem Kläger nicht. In welcher Höhe Ausschüttungen und Überschussbeteiligungen erfolgen, ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die der Kläger hinzunehmen hat. Die erforderliche Kontrolle des Versicherers erfolgt in derartigen Fällen, die noch wie der vorliegende in die Zeit vor die Deregulierung des Versicherungsmarktes fallen, durch das frühere Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und die heutige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BGH, a. a. O.).
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht den Betrag des Überschusses bestimmt, wenn - wie hier - in den Versicherungsbedingungen bestimmt ist, dass der Überschuss den Versicherungsnehmern gebührt und die Überschussverteilung sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan richtet (BGHZ 128, 54 [BGH 23.11.1994 - IV ZR 124/93] = VersR 1995, 77 [BGH 23.11.1994 - IV ZR 124/93]). Der Versicherungsnehmer kann auch aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan keine die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung betreffenden Rechte herleiten, da der Geschäftsplan auf öffentlichem Recht beruht und die Aufstellung eines derartigen Geschäftsplanes Voraussetzung dafür ist, dass einem Versicherungsunternehmen überhaupt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt wird. Enthalten - so auch hier - die Versicherungsbedingungen ferner keine Regelung darüber, wie der Überschuss festzustellen ist, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls dann keinen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven, wenn sich die Überschussbeteiligung nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan regelt (BGH, a. a. O.). Soweit dem Versicherer bei der Aufstellung des Geschäftsplanes Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verblieben, sei dies ausdrücklich vom Gesetzgeber gebilligt. Der Möglichkeit des Versicherers, Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluss und Verwaltungskostenbereich, mit Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu saldieren (sog. Querverrechnung) habe der Gesetzgeber gesehen und dem lediglich durch die Einfügung des § 81 c in das VAG Rechnung getragen.
Hieraus folgt, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsrundlagen der Beklagten bezüglich der Ermittlung des Überschussanteils zusteht und die Beklagte mithin auch keine weitergehende sekundäre Darlegungslast zur Art und Weise der hier erfolgten Überschussberechnung trifft. Da die Beklagte andererseits im Ansatz plausibel und nachvollziehbar erläutert hat, wie sich die Überschussbeteiligung errechnet, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, dem substantiiert entgegenzutreten. Der schlichte Hinweis auf die von der Beklagten einmal irrig erfolgte Mitteilung einer Ablaufsumme von 38.098 EUR ist hierfür nicht ausreichend. Mangels hinreichend vereinzelten Vortrages des Klägers besteht deshalb für die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Veranlassung.
d)
Keine weitergehenden Rechte ergeben sich für den Kläger schließlich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95 - (NJW 2005, 2376). Das BVerfG hat hier zwar festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlung im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind. Begründet hat es dies u. a. damit, dass der zivilrechtliche Rechtsschutz in derartigen Fällen einerseits nicht ausreichend sei, andererseits aber auch eine hinreichend wirksame Kontrolle durch das Versicherungsaufsichtsrecht nicht gewährleistet werde. Indessen hat das BVerfG hierfür dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt und deshalb die Verfassungsbeschwerde gegen das zugrunde liegende Urteil BGHZ 128, 54 [BGH 23.11.1994 - IV ZR 124/93] (s.o.) zurückgewiesen. Da es mithin im vorliegenden Fall bei der bisherigen Rechtslage bleibt, kommt ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers oder auch nur eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zur Klärung der Höhe der Überschussbeteiligung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.