Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.03.2006, Az.: 7 U 205/05
Langjährige Hersteller-Garantie im Rahmen eines Neuwagen-Verkaufs; Fehlschlagen der Nachbesserung oder Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche; Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung oder Minderung; Rücktritt nach neuem Schuldrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.03.2006
- Aktenzeichen
- 7 U 205/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 20417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0308.7U205.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.07.2005 - 14 O 322/03
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 313 BGB
- § 462 BGB a.F.
- § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.
- § 634 BGB
- § 11 Nr. 10 b AGBG
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2006, 707-709
Amtlicher Leitsatz
Bei einer im Rahmen eines Neuwagen-Verkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche - anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung - grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K.,
des Richters am Oberlandesgericht K. und
der Richterin am Oberlandesgericht H.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: 48.153,12 EUR.
Gründe
I.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind wie folgt zu ergänzen:
Am 13. Juli 2001 tauschte die Beklagte Lenkung und Querlenkerbuchsen aus als Reaktion auf die vom Kläger gerügten Lenkradvibrationen. Auf weitere diesbezügliche Rügen des Klägers während der Garantiezeit hin zog die Beklagte am 18. April 2002 neue Reifen auf (wechselseitige Korrespondenz Bl. 20, 21 und 68 d. A.); außerdem hat die Beklagte am 9. September 2003 die Räder gewuchtet (Werkstattauftrag Bl. 81 d. A.). Insgesamt gab es 8 Nachbesserungsversuche dieser Art, wobei die Beklagte aber stets den Standpunkt vertrat, Vorderachse und Lenkrad seien mangelfrei und hätten zum Zeitpunkt des Kaufes dem technischen Standard entsprochen.
Unabhängig von den streitgegenständlichen Mängeln gab es während der Zeit der vertraglichen Gewährleistung und der Werksgarantie noch folgende Vorfälle:
Die Frontscheibe wurde wegen Undichtigkeit ausgetauscht. Die Leder-Bezüge der Vordersitze wurden wegen Rissigkeit des Leders ausgetauscht. Im April 2002 blieb das Fahrzeug liegen, weil sich die Batterie entladen hatte (ADAC-Bericht, Bl. 82 d. A. = Anlage zu Protokoll vom 23. Februar 2006 Bl. 349 d. A.). Am 9. September 2003 wurde der Akku für das Autotelefon erneuert, weil dieser Akku sich nicht mehr auflud (Rechnung der Beklagten Bl. 98 d. A. i. V. m. dem Auftrag Bl. 81 d. A.). Die Ursachen für ein angebliches, weiteres Liegenbleiben während der Garantiezeit hat der Kläger nicht spezifiziert.
Während des Rechtsstreits erster Instanz, also nach Ablauf der Garantiezeit, blieb das Fahrzeug am 27. Juli 2004 sowie am 12. September 2004 liegen (Bl. 125, 128 d. A.).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2005 abgewiesen, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, das erhebliche zur Wandlung oder Minderung berechtigende Mängel am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden seien.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte den Sachverständigen als voreingenommen und unqualifiziert und das Gutachten als widersprüchlich. Er macht mit der Berufung weiterhin folgende Mängel geltend:
Lenkradvibrationen, übermäßiger Kraftstoffverbrauch, wiederholter Fehlalarm der Alarmanlage (eingebettet in die Behauptung, die Elektronik des Fahrzeugs sei insgesamt mangelhaft) sowie Funktionsunfähigkeit des Regensensors der Scheibenwischer-Anlage. Der Kläger verweist außerdem darauf, dass der Jaguar seit dem 4. November 2005 mehrfach liegen geblieben ist, wobei sich aus den Pannenberichten ergibt, dass jeweils die Entladung der Batterie infolge defekter Ruhestromabschaltung ursächlich war (s. Bl. 324, 326 und 328 d. A.), als Folge dessen sei dann auch die Alarmanlage ausgelöst worden (s. Berichte Bl. 324, 350 und 351 d. A.).
Bezüglich der defekten Ruhestromabschaltung weist der Kläger darauf hin, dass es dem B. Service M. ausweislich des Inhalts der Rechnung vom 1. Dezember 2005 (Bl. 314 d. A.) nicht gelungen sei, den Defekt der Ruhestromabschaltung abzustellen. Er verweist außerdem auf eine Bestätigung des JaguarVertragshändlers K. GmbH, wonach es nicht möglich ist, in das Fahrzeug des Klägers die Vorderachse und die komplette Elektronik des Nachfolgemodells einzubauen (Bl. 340 d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14. Juli 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen, ihm 48.153,12 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kraftfahrzeuges Jaguar (Fahrzeugtyp S-Type ..., Fahrgestell-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ...);
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 12.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass das wiederholte Liegenbleiben während des Rechtsstreits außerhalb der Garantiezeit aufgetreten sei und das es deshalb Sache des Klägers sei, den Mangel der Ruhestromabschaltung, sofern er überhaupt gegeben sei, gegen Entgelt beheben zu lassen.
Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, noch einen Anspruch auf Minderung.
1.
Die einjährige kaufvertragliche Gewährleistung nach den - üblichen - Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten (Bl. 168 d. A.) für das dem Kläger am 20. Oktober 2000 gelieferte Fahrzeug war am 20. Oktober 2001 abgelaufen, vorbehaltlich einer etwaigen Hemmung nach Ziff. VII 10. dieser Neuwagenbedingungen. Der Kläger stützt deshalb seine am 20. Oktober 2003 bei Gericht eingegangene Klage auf die 3 Jahre ab Datum der Übergabe gültige Fahrzeuggarantie des Herstellers gemäß der Garantieerklärung und den Garantiebedingungen Bl. 103 f d. A.. Diese Garantie bezieht sich darauf, dass defekte Teile von jedem beliebigen Jaguar-Vertragshändler kostenlos repariert bzw. ersetzt werden (Bl. 106 d. A.). Diese Fahrzeug-Garantie beinhaltet also nur die - für solche Garantien übliche - Verpflichtung der Firma Jaguar, innerhalb der Garantiezeit auftretende Mängel durch eine Vertragswerkstatt beseitigen zu lassen (s. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rn. 592). Verweigert ein aus der Garantie in Anspruch genommener Vertragshändler die Vornahme von Garantiearbeiten, ist der Anspruch aus der Garantie unmittelbar gegen den Garantiegeber (hier Hersteller) zu richten, der dafür zu sorgen hat, dass die Nachbesserung durch eine hierzu bereite Vertragswerkstatt durchgeführt wird. Der Klagantrag hat in solchen Fällen auf "kostenlose Beseitigung des Mangels durch eine vom Garantiegeber zu bezeichnende Vertragswerkstatt" zu lauten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 695). Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung und Minderung können aus der Garantie nicht geltend gemacht werden. Anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung führt das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche bei der Garantie nicht zum Aufleben der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 592). Das liegt daran, dass die Garantie freiwillig gegeben wird und deshalb in ihren Bedingungen nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 10 b AGBG genügen muss (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rn. 591). Für den vorliegenden, nach dem alten Schuldrecht unterliegenden Vertrag, galt nur eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, die bereits am 20. April 2001 ablief. Lediglich für den Fall objektiver Unmöglichkeit der Fehlerbeseitigung wird bei der Herstellergarantie die Zubilligung einer Minderung entsprechend § 634 BGB oder aber die Anpassung durch Minderung bzw. die Rückabwicklung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n. F.) erwogen (s. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 592 und 9. Aufl., Rn. 698). In diesem Fall ist die Klage dann - wie vorliegend geschehen - gegen den Vertragshändler als Verkäufer zu richten.
Der Kläger muss also grundsätzlich dartun und beweisen, dass die Beseitigung der von ihm geltend gemachten und während der Garantiezeit aufgetretenen Mängel objektiv unmöglich ist, um aus der Garantie mit Erfolg gegen den Händler auf Minderung oder Rückabwicklung vorgehen zu können.
2.
Davon ausgehend, gilt für die Einzelnen mit der Berufung noch geltend gemachten Mängel Folgendes:
a)
Lenkradvibrationen:
Der Sachverständige H. hat bei den beiden von ihm durchgeführten längeren Probefahrten ein leichtes Zittern des Lenkrades im Geschwindigkeitsbereich um 95 km/h und um 110 km/h festgestellt. Er führt das auf eine behebbare Unwucht in den Vorderrädern zurück, vorliegend begünstigt durch die montierten Breitreifen und die Felgen der Größe 18 Zoll. Diese Ursachenerwägungen erscheinen angesichts der wiederholten Nachbesserungsversuche seitens der Beklagten mit Auswuchten, anderen Reifen und anderen Felgen sehr zweifelhaft. Es mag durchaus so sein, dass die vom Sachverständigen festgestellte Komfortbeeinträchtigung auf die Vorderachse und das Lenksystem dieser Jaguar-Modellreihe zurückzuführen ist entsprechend der Behauptung des Klägers. Ein Nachrüsten mit den Aggregaten des Nachfolgemodells ist nicht möglich, sodass dann objektive Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung anzunehmen wäre. Aber auch wenn man zugunsten des Klägers von objektiver Unmöglichkeit ausgeht, kann er aus der Unmöglichkeit der Garantieleistung (Nachbesserung) dieses speziellen Mangels keine Rechte auf Rückabwicklung oder Minderung gegen die Beklagte herleiten. Der Mangel ist nämlich, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, unerheblich i. S. d. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. mit der Folge, das der Kläger wegen dieses Mangels gegenüber der Beklagten auch aus der gesetzlichen und vertraglichen Mangelgewährleistung keine Ansprüche auf Wandlung oder Minderung gehabt hätte (§ 462 BGB a. F.), selbst wenn wegen der zahlreichen Nachbesserungsversuchen wegen dieses Mangels die Hemmung nach Ziff. VII 10. der Neuwagenbedingungen bis vor Klagerhebung angedauert hatten. Weitergehende Rechte als aus §§ 459, 462 BGB lassen sich aber auch aus der Herstellergarantie nach ihrem Sinn und Zweck nicht entnehmen. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Anlass, die auf Nachbesserung beschränkte, freiwillige Garantie gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) für den Fall der Unmöglichkeit auf Wandlung, Rücktritt oder Minderung zu erweitern.
Der Sachverständige hat zu den Lenkradvibrationen Folgendes festgestellt:
"Bei den durchgeführten Probefahrten wurde ein leichtes Zittern des Lenkrades im Geschwindigkeitsbereich um 95 km/h und um 110 km/h festgestellt. Aus sachverständiger Sicht ist dieses geringfügige Zittern nicht erheblich und stellt lediglich eine Komforteinschränkung dar. Das Zittern im Lenkrad, in diesem Geschwindigkeitsbereich ist nur bemerkbar, durch leichtes Auflegen einer Hand auf den oberen Lenkradbereich. Wird das Lenkrad in der normalen Betätigungsposition seitlich angefasst, so sind die leichten Vibrationen bzw. das Zittern des Lenkrades nicht spürbar. Beim Überfahren des Geschwindigkeitsbereiches 95 bzw. 110 km/h, war das leichte Zittern nicht mehr vorhanden".
Der Kläger, der bei den Probefahrten mit im Fahrzeug war, ist diesen Feststellungen des Sachverständigen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24. November 2004 (Bl. 172 d. A.) dahin entgegengetreten, dass das Vibrieren des Lenkrades, das sich auf das gesamte Fahrverhalten des Fahrzeuges übertrage, entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht nur geringfügig, sondern erheblich sei.
Es handelt sich jedoch nicht um Ansichten des Sachverständigen, sondern um tatsächliche Feststellungen, ob und wie die Vibrationen in welchen Fahrsituationen bemerkbar sind. Ein leichtes Zittern nur in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen, das nur dann fühlbar ist, wenn die Hände oben auf dem Lenkrad aufliegen, ist in der Tat nach maßgeblicher Ansicht des Gerichts nur eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung. Bei entspannter Fahrweise auf Landstraßen in den genannten Geschwindigkeitsbereichen liegen die Hände des Fahrers normalerweise nicht oben auf dem Lenkrad. Allerdings hat der Sachverständige kein Vibrationsmessgerät benutzt; der Einsatz eines solchen Gerätes hätte aber allenfalls zur Ursachenklärung beigetragen. Für die Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit der Komfortbeeinträchtigung kommt es aber auf die fühlbaren Auswirkungen an, die vom Einsatz eines Vibrationsmessgerätes unabhängig sind.
b)
Angeblich überhöhter Kraftstoffverbrauch:
Ein überhöhter Kraftstoffverbrauch wäre zwar nicht nachbesserungsfähig. Der Kläger hat jedoch eine erhebliche Abweichung des Kraftstoffverbrauches vom Soll (für Verträge nach dem alten Schuldrecht gilt insoweit nach Rechtsprechung und Literatur ein Toleranzwert von 10 %) nicht dargetan. Die Messmethode des Sachverständigen entspricht nicht dem EG-Messverfahren, das als Vergleichsmessung durchgeführt werden muss (Reinking/Eggert, 9. Aufl., Rn. 249). Entscheidend ist jedoch, dass die Werksangaben zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell nicht vorliegen; der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Anlage A 1 zum Gutachten (Bl. 144 d. A.) nur Jaguar-Fahrzeuge mit anderen Motorleistungen ausweist. Den damaligen Prospekt hat der Kläger nicht vorgelegt. Es können deshalb keine Vergleichswert-Abweichungen ermittelt werden. Bei Vergleichsmessungen zum jetzigen Zeitpunkt - das Fahrzeug ist inzwischen mehr als 5 Jahre in der Nutzung - könnte wohl auch nur mit einem noch größeren Toleranzrahmen bewertet werden.
c)
Regensensor der ScheibenwischerAnlage:
Die Berufungsbegründung greift insoweit die Qualifikation des Sachverständigen an, setzt sich aber nicht mit der Tatsache auseinander, dass die Sensoren nur bei der Hebestellung "Intervallschaltung" und zusätzlicher Einstellung des Drehkopfs für die Regelung der Intervalle auf Automatik funktionieren. Es ist richtig, dass es dem Sachverständigen bei einer Ortsbesichtigung selbst nicht gelungen ist, diese Funktion in Gang zu setzen, ohne Einsichtnahme in die Betriebsanleitung. Sowohl der Kläger als auch zunächst der Sachverständige haben die Funktionsweise und die Bedienung nicht verstanden. Das spricht aber nicht gegen die generelle Qualifikation des Sachverständigen H., der senatsbekannt vom Landgericht Hannover laufend als Sachverständiger in KfzHandelsprozessen eingesetzt wird. Bei der Vielzahl elektronischer Funktionen in der heutigen Automobiltechnik und bei schnellem Modellwechsel kann auch von einem Kfz-Sachverständigen, der ja mit der Überprüfung von zahlreichen Fabrikaten und Modellen beauftragt wird, nicht verlangt werden, alle Funktionsweisen ohne Bedienungsanleitung betätigen zu können. Der Sachverständige hat auf Seite 9 seines Hauptgutachtens (Bl. 138 d. A.) die Funktionsweise des Regensensors beschrieben und im Ergänzungsgutachten klargestellt, dass am Ortstermin der Regensensor nicht reagierte, weil bei dem Versuchen der Intervallbetrieb nicht eingeschaltet und nicht zusätzlich auf Automatik gestellt war. Dass der Regensensor bei richtigem Vorgehen funktionsunfähig ist, wird auch mit der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Dass die Betätigung dieser Funktion kompliziert ist, macht die Funktion nicht mangelhaft.
d)
Mängel der Alarmanlage und der Ruhestromabschaltung:
Fehlerhaftes, unkontrolliertes Auslösen der Alarmanlage war nicht Gegenstand der zahlreichen vorgerichtlichen Mängelrügen des Klägers während der Garantiezeit, sondern ist erstmals mit der Klage geltend gemacht, ohne dass dort bestimmte Tage oder Vorfälle genannt wurden. Letzteres geschah erst mit Schriftsätzen vom 2. August 2004 und 24. September 2004 für den 6. Juli 2004, 18. Juli 2004, 27. Juli 2004 und zweimal für den 14. September 2004, sämtliche Vorfälle also nach Ablauf der 3jährigen Herstellergarantie. Der Sachverständige hat für den Zeitpunkt des Ausdrucks des Fehlerprotokolls (09.09.2004) 8 Fehlfunktionen der Alarmanlage bestätigt. Dass diese Fehlfunktionen vor Ablauf des 20. Oktober 2003 eingetreten sind, ergibt sich weder aus dem Sachvortrag des Klägers, noch aus den Feststellungen des Sachverständigen. Im Übrigen hat der Sachverständige erklärt, die Fehler der Alarmanlage seien erfahrungsgemäß durch Auswechseln einzelner Schlösser behebbar (und damit nicht unmöglich). Da während der Probefahrten des Sachverständigen der Bordcomputer funktionierte (festgestellt im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kraftstoffverbrauchs), kann ein Gesamtmangel der Elektronik nicht vorliegen.
Spätestens aber seit dem Liegenbleiben des Fahrzeugs am 4. November 2005 ist das wiederholte, auch mit dem jeweiligen nachfolgenden Liegenbleiben des Fahrzeugs verbundene unkontrollierte Einschalten der Alarmanlage nach der nachvollziehbaren Darstellung des Klägers darauf zurückzuführen, dass die Ruhestromabschaltung nicht in Ordnung ist. In den Pannenberichten seit dem 4. November 2005 ist der Defekt der Ruhestromabschaltung als Auslöser für das Entladen der Batterie und als Auslöser für den Fehlalarm der Alarmanlage angegeben. Die defekte Ruhestromabschaltung mag auch schon die Ursache für das Liegenbleiben am 27. Juli 2004 und 12. September 2004 gewesen sein; ein Zusammenhang zu dem Liegenbleiben am 10. April 2002 (Pannenbericht Bl. 82 d. A., Schreiben des Jaguar E. S. Bl. 78 d. A.) kann jedoch nicht hergestellt werden. Der Defekt an der Ruhestromabschaltung ist erst nach Ablauf der 3jährigen Garantiezeit aufgetreten und als konkreter Mangel auch behebbar, worauf die Beklagte hinweist. Dass sich der B.Service der Firma M. zu einer entsprechenden Mangelbeseitigung nicht in der Lage sah, führt nicht zur objektiven Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung. Es ist nicht dargetan, dass auch eine Jaguar-Vertragswerkstatt nicht in der Lage ist, diesen Mangel am Fahrzeug des Klägers zu beseitigen. Es ist aber Sache des Klägers, nach Ablauf der Garantie auftretende Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwer für den Kläger: 48.153,12 EUR.