Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.03.2006, Az.: 7 W 135/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.03.2006
- Aktenzeichen
- 7 W 135/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0320.7W135.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - AZ: 31 Lw 45/05
Fundstellen
- AUR 2006, 296-298 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 454-456
In der Landwirtschaftssache
betreffend Altenteilsleistungen aus der im Grundbuch von ####### Blatt ####### eingetragenen Besitzung
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### als Berufsrichter sowie den Landwirt ####### und die Landwirtin ####### als ehrenamtliche Richter am 20. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Celle vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Der Geschäftswert beträgt bis zu 7.000 EUR.
Gründe
I.
Der am 28. August 1910 geborene Antragsteller zu 1 und die am 16. März 1916 geborene Antragstellerin zu 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des Antragsgegners. Der Antragsteller zu 1 war Eigentümer des im Grundbuch von ####### Blatt ####### (heute Blatt #######) mit einem Hofvermerk eingetragenen Hofes zur Größe von 14,2365 ha, den er dem Antragsgegner aufgrund des notariellen Übergabe-, Altenteils- und Abfindungsvertrages vom 25. April 1979 (UR-NR. ####### des Notars ####### in #######) im Wege der verfrühten Erbfolge bis auf eine 1,2077 ha große Fläche - übertrug. Unter § 3 dieses Vertrages wurde zugunsten der Antragsteller folgendes vom Antragsgegner zu erfüllendes Altenteil vereinbart:
" a) freie Wohnung an der Wohnung im alten Wohnhaus, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gästezimmer, Küche, Speisekammer, Bad, Waschküche, Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen, freien Umgang in Haus, Hof und Garten,
b) frei von allen Abgaben, die sonst auf Mieter umgelegt werden können,
c) freie Instand- und Sauberhaltung der Altenteilerräume, sowie von Wäsche, Kleidung und Schuhwerk, sobald die Altenteiler das nicht mehr selbst besorgen können,
d) frei Licht, Strom und Heizung,
e) angemessene Betreuung (ausgenommen der ständige Pflegefall)."
In der Folgezeit wohnten die Antragsteller in den Altenteilerräumen, bis sie am 1. August 1987 auszogen und das Anwesen verließen. Im Jahre 1988 wurde der Hofvermerk gelöscht, nachdem der Wirtschaftswert des Hofes auf 3. 187 DM gesunken war. Der Antragsgegner hatte die Größe des Grundbesitzes verringert, der heute lediglich 2.253 qm umfasst.
Im Oktober 2003 zogen die beiden Antragsteller, die pflegebedürftig wurden, in die Seniorenresidenz #######. Das Sozialamt des Landkreises ####### übernahm aus Mitteln der Sozialhilfe einen Teil der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege, verwies aber mit Bescheid vom 19.04.2004 (Bl. 4 d.A.) die Antragsteller in Höhe von jeweils 95,85 EUR = insgesamt 191,70 EUR auf ihre Ansprüche aus § 3 des notariellen Vertrages vom 25. April 1979 gegen den Antragsgegner.
Durch das Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. November 2004 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, ihnen wegen der ersparten Unterkunftsgewährung monatlich 191,70 EUR zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller den Antragsgegner auf Zahlung von einer monatlichen Geldrente von 191,70 EUR gemäß §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB in Anspruch genommen.
Der Antragsgegner hat eingewandt, die Antragsteller seien ohne Absprache und ohne Angabe einer Begründung 1987 aus den Altenteilerräumen ausgezogen. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung ihres Altenteilsanspruchs in eine Geldrente nach § 16 Nds. AGBGB lägen nicht vor. Diese Vorschrift verlange nämlich, dass Altenteilsgläubiger durch Umstände gezwungen oder genötigt würden, den Hof zu verlassen. § 16 Nds. AGBGB greife nur in Fällen ein, in denen das Wohnrecht nicht mehr realisierbar sei, so wenn der Altenteiler aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft in ein Pflegeheim gehe, oder wenn der Hof verkauft werde. Eine solche Situation habe im Jahre 1987 aber nicht bestanden. Die Antragssteller hätten ihre Altenteilsrechte freiwillig aufgegeben, ohne dazu genötigt gewesen zu sein, und könnten diese nach einem Ablauf von 18 Jahren nicht mehr geltend machen, da es zur Verwirkung gekommen sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner durch den Beschluss vom 11. Oktober 2005, auf den verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt, den Antragstellern zu 1 und 2 2.300,40 EUR (12 x 191,70 € für November 2004 bis Oktober 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2005 zu zahlen sowie ihnen ab November 2005 monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats jeweils 191,70 EUR zu entrichten.
Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens der Antragsteller erreichen will.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz trägt er vor, die Antragsteller könnten den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Geldrente nicht aus § 16 Nds. AGBGB herleiten, da sie den Hof grundlos verlassen hätten. § 16 Nds. AGBGB verlange jedoch für einen Geldrentenanspruch das Vorliegen eines anderen Grundes als in den §§ 14, 15 Nds. AGBGB, der regelmäßig gegeben sei, wenn eine Altenteilerwohnung wegen des Eintritts in ein Pflegeheim aufgegeben werde. In der entsprechenden Vorschrift des Artikel 18 Bay. AGBGB sei das klar geregelt, indem es dort heiße, der Berechtigte müsse aus besonderen Gründen das Grundstück auf Dauer verlassen haben. Solche Gründe hätten aber beim Auszug der Antragsteller nicht vorgelegen. Die Antragsteller begehrten eine Geldrente auch nicht aus eigenem Antrieb sondern auf Veranlassung bzw. Druck des Sozialamtes. Da sie bis zum Anwaltsschreiben vom 2. 11. 2004 zu keiner Zeit Ansprüche seit ihrem Auszug im Jahre 1987 erhoben hätten, sei Verwirkung und Verjährung eingetreten, worauf er sich berufe. Eine eventuelle altersbedingte Verarmung eines Altenteilsberechtigten könnte, wenn die Voraussetzungen des § 16 Nds. AGBGB beim Auszug nicht vorgelegen hätten, nicht wieder zum Aufleben von Ansprüchen führen. Ein Altenteiler, der grundlos eine Altenteilerwohnung verlasse, könne sich nicht auf die §§ 14 bis 16 Nds. AGB berufen, er habe den Altenteilsanspruch und zwar auch das Stammrecht endgültig verloren.
Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss
durch ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Grundakten von ####### Blatt ####### sind informationshalber beigezogen worden.
II.
Der Antragsgegner hat mit seiner sofortigen Beschwerde keinen Erfolg. Denn er ist gemäß §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB verpflichtet, den Antragstellern ab November 2004 eine monatliche Geldrente von 191,70 EUR zu entrichten, und zwar rückständige 2.300,40 EUR für die Monate November 2004 bis Oktober 2005 und laufende 191,70 EUR pro Monat für die Monate ab November 2005.
1. Der Antragsgegner hat den Antragstellern im Zusammenhang mit der Übergabe des Hofes unter § 3 des Übergabevertrages vom 24. April 1979 Altenteilsleistungen in Form des freien Wohnens ohne Nebenkosten in einer Altenteilerwohnung einschließlich freier Heizung und freien Stroms eingeräumt. Die Antragsteller haben den Hof im August 1987 verlassen. Ihr Wegzug ist endgültig und auf Dauer erfolgt. Eine Rückkehr ist insbesondere nicht mehr in Betracht zu ziehen, nachdem sie pflegebedürftig wurden und im Oktober 2003 in die Seniorenresidenz ####### gezogen sind.
2. Danach hat sich der Naturalaltenteilsanspruch der Antragsteller gemäß §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB in einen Anspruch auf eine Geldrente umgewandelt. Die Antragsteller haben nämlich den Hof aus anderen als in den §§ 14 und 15 Nds. AGBGB genannten Gründen für dauernd verlassen, weshalb zu ihren Gunsten die Ausgleichsregelung des § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB anzuwenden ist. Der Antragsgegner hat eine Geldrente zu zahlen, die sich nach dem geschätzten Wert der Vorteile bestimmt, die er durch die Befreiung seiner Verpflichtung erlangt hat, seinen Eltern eine kostenfreie Altenteilerwohnung einschließlich freiem Strom und freier Heizung zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorteil beträgt allemal 191,70 EUR pro Monat. Die Ansprüche auf diese monatliche Geldrente, die ab November 2004 begehrt wird, sind weder verjährt noch verwirkt.
a) Die Vorschrift des § 16 Nds. AGBGB enthält einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle, die nicht von §§ 14, 15 Nds. AGBGB erfasst werden (BGH in NJW-RR 1989, 451), nämlich wenn ein Altenteilsberechtigter das Altenteilsgrundstück für dauernd verlässt, ohne dass dieser Umstand auf eine Störung des Zusammenlebens durch den Verpflichteten (§ 14 Nds. AGBGB) zurückzuführen ist. Sie verlangt nicht, dass der Auszug auf die Störung eines Zusammenlebens auf dem Grundstück zurückgehen muss. Auch erfordert der andere Grund nicht, dass für den Altenteiler eine Notwendigkeit oder Zwangslage bestanden hat, vom Hof wegzuziehen, um eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB zu erlangen. Für diese Auslegung sprechen bereits die Motive zu dem Gesetzeswerk. In der Regierungsvorlage Nr. 68 (Nieders.Landtag; 7. Wahlperiode, Drucksache 7/340) heißt es unter § 16 "Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen" zwar noch u.a., "wird der Gläubiger ohne Verschulden einer Vertragspartei genötigt, das Grundstück für dauernd zu verlassen". Das könnte für eine dahingehende Einschränkung in § 16 Nds. AGBGB sprechen. Der Gesetzesentwurf wurde aber an den Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen, wo die Fassung so geändert wurde, wie sie dann Gesetzeskraft erlangte, nämlich dass der Schuldner dem Gläubiger eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen hat, wenn dieser das Grundstück aus anderen als in den §§ 14 und 15 genannten Gründen für dauernd verlässt. Dazu hat der Berichterstatter in der 12. Sitzung des Landtages am 9. Februar 1971 ausweislich der stenografischen Berichte (Siebente Wahlperiode - 7. Tagungsabschnitt) erläutert, sie hätten im Ausschuss darüber beraten, welche Konsequenzen es haben soll, wenn der Altenteiler "ohne daß einer von beiden einen Grund dafür gegeben hat, freiwillig ausziehen will" (Spalte 1101 oben). Das Ergebnis der Beratung ist Gesetz geworden. Der Gesetzgeber wollte danach dem Altenteiler, der freiwillig auszieht und dafür keinen Grund gegeben hat, auch dann eine Rente nach § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB zukommen lassen, wenn die andere Seite ebenfalls keine Veranlassung für den Wegzug vom Grundstück gibt. Eine solche Reglung für die Geldrente ist auch praktikabel. Der Altenteiler, der einen Hof verlässt, hat stets einen Beweggrund dafür, und es wäre zu befürchten, dass eine Überprüfung des Beweggrundes auf ein ausreichendes Gewicht, zu Schwierigkeiten führen würde. Es kommt hinzu, dass die Geldrente nach § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB auf Bereicherungsgründsätzen beruht, und der Altenteiler sie nach der gesetzlichen Reglung selbst dann beanspruchen kann, wenn er eine Störung des Zusammenlebens verschuldet hat.
b) Die Vorteile, die der Antragsgegner dadurch erlangt, dass er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung befreit worden ist, betragen zumindest 191,70 EUR. So erspart er Aufwendungen an Strom und Heizung für die Antragsteller. Die Wohnung im alten Wohnhaus, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gästezimmer, Küche, Speisekammer, Bad und Waschküche, wird von seinem Sohn genutzt, der dafür Miete in Höhe von 179 € monatlich zahlt. Die ausgeurteilten 191,70 EUR werden vom Antragsgegner der Höhe nach auch nicht beanstandet.
Da der Antragsgegner keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr auf dem restlichen Anwesen betreibt, stellt sich nicht die Frage, ob der Hof leistungsfähig wäre, die 191,70 EUR jeden Monat zu erwirtschaften. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis, dass die Geldrente eine Opfergrenze des Antragsgegners überschreiten und dessen wirtschaftliche Existenz gefährden würde, zumal er seinerseits von seinem Sohn 179 € pro Monat für die frühere Altenteilerwohnung erhält.
c) Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegner nach ihrem Auszug im August 1987 ihre Geldrente ca. 18 Jahre lang nicht verlangt haben. Ein Verzicht auf dieses Recht, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, kann daraus nicht hergeleitet werden. Es ist aber auch nicht zur Verwirkung des Stammrechts auf die Geldrente gekommen, weshalb die Antragsteller die monatlichen Beträge von 191,70 EUR für die Zeit nach der Zahlungsaufforderung ab November 2004 noch geltend machen können.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und wenn der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass das Recht auch nicht in Zukunft geltend gemacht werde. Bei wiederkehrenden Zahlungsansprüchen, die wie diejenigen aus § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB Versorgungscharakter haben, ist für eine Verwirkung zwischen den laufenden Einzelbeträgen und dem sog. Stammrecht zu unterscheiden. Dabei tritt eine Verwirkung des Stammrechts in aller Regel nicht ein, dazu kommt es nur bei eng begrenzten und besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Das sog. Zeitmoment wäre zwar nach 18 Jahren zu bejahen. Der Antragsgegner konnte aber trotz der langen Zeit, in der die Antragstellerin an ihn nicht wegen der Geldrente herangetreten sind, nicht darauf vertrauen, dass sie das für alle Zeiten tun würden. Die Eltern waren betagt und befanden sich als frühere Landwirte nicht in solchen finanziellen Verhältnissen, dass sie im Alter selbst die Kosten eines Heimes tragen konnten. Er musste damit rechnen, für diesen Fall eines Tages zur Zahlung der Rente aufgefordert zu werden, wie es dann auch geschehen ist. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang noch, dass das Altenteilsrecht nach wie vor im Grundbuch eingetragen ist, wie es aus den beigezogenen Grundakten von ####### Blatt ####### hervorgeht. Die 2.253 qm Gebäude- und Freiflächen mit den Gebäuden sind nach den Abverkäufen, für die dem Antragssteller Pfandentlassung erteilt wurde, als Sicherheit verblieben.
Mit der Einrede der Verjährung hat der Beklagte ebenfalls keinen Erfolg. Die Verjährungszeit beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre und gilt für die jeweiligen Monatsbeträge, die hier ab November 2004 verlangt werden, und ist und durch die gerichtliche Geltendmachung im Jahre 2005 rechtzeitig gemäß § 204 BGB gehemmt worden.
3. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragstellern zu Recht rückständige 2.300,40 EUR bis einschließlich Oktober 2005 und - entsprechend § 257 ZPO - laufende 191,70 EUR pro Monat für die Folgezeit zuerkannt.
4. Die zugebilligten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 19 d HöfeVfO und §§ 30, 24 KostO.