Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.03.2006, Az.: 9 U 155/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.03.2006
- Aktenzeichen
- 9 U 155/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 42140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0310.9U155.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden (Aller) - 07.09.2005 - AZ: - 7 O 167/05
Fundstellen
- IR 2006, 162-163
- OLGReport Gerichtsort 2006, 742-745
- VersR 2006, 1086-1088 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
1. Bei einer durch den Landkreis nach § 114 Abs. 1 NSchG durchgeführten Schülerbeförderung ist der Schüler gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gesetzlich unfallversichert und steht damit zum Landkreis in "einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung" nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII, so dass Ansprüche auf Schadensersatz für Unfälle, die sich bei der Beförderung ereignen, grundsätzlich ausgeschlossen sind.
- 2.
2. Ein Unfall bei der Schülerbeförderung erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Nrn. 1-4 SGB VII, nach dem ausnahmsweise ein Haftungsausschluss nicht besteht, da die Schülerbeförderung nicht als "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" zu qualifizieren ist. Der Landkreis ist gem. § 114 Abs. 1 NSchG zur Schülerbeförderung verpflichtet, sodass er eine spezifische, mit seinem "Unternehmen" zusammenhängende Tätigkeit für den Schüler entfaltet und diesem nicht wie ein neutraler Dritter im Straßenverkehr gegenübertritt ist.
- 3.
3. Der Träger der Schülerbeförderung ist nicht verpflichtet, jedem Grundschüler einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Niedersächsischen Schulgesetz noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.9.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet, zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen.
I. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu, da diese gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift sind "Unternehmer" den Versicherten, die für ihre "Unternehmen" tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
a) Die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses liegen vor, da die Klägerin zum beklagten Landkreis in "einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung" steht. Die Klägerin war nämlich als Schülerin gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gesetzlich unfallversichert, als sie im Bus auf dem Schulweg zur Grundschule S. gestürzt ist; die Wege von und nach der Schule stehen unter Versicherungsschutz (Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl. 2005, § 2 Rz. 296). Der Beklagte ist auch als "Unternehmer" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Denn gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII ist bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 8 "Unternehmer" der Sachkostenträger. Dies ist hier der beklagte Landkreis, dessen Aufgabe nach § 114 Abs. 1 NSchG die Schülerbeförderung ist, so dass es auf die Frage, wer Träger der Grundschule S. ist (der Beklagte hat mit nach der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vortragen lassen, die Gemeinde W. sei Schulträger), nicht ankommt. Es ist anerkannt, dass "Unternehmer" bei Schulunfällen nicht zwingend der Schulhoheitsträger ist (Lauterbach/Göttsch, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl. 2005, § 136 Rz. 96). Damit ist aber eine Haftung des beklagten Landkreises für Personenschäden der Klägerin nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII grundsätzlich ausgeschlossen. Einen solchen Personenschaden im Sinne dieser Vorschrift macht die Klägerin vorliegend geltend, da sie einerseits Schmerzensgeld - wegen eines Gesundheitsschadens - verlangt und andererseits den Ersatz von Kosten begehrt, die ihr gerade aufgrund der Verfolgung von Ansprüchen entstanden sind, die aus dem von ihr erlittenen Personenschaden resultieren. Insofern gilt für diese Vermögensnachteile nichts anderes als für Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten etc., die als "Personenschaden" zu qualifizieren sind.
b) Diese Haftungsbeschränkung ist auch nicht deshalb - nach der in § 104 Abs. 1 S. 1 a.E. SGB VII enthaltenen Ausnahmevorschrift - ausgeschlossen, weil der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden wäre oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1-4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat. Ein vorsätzliches Verhalten von Bediensteten des Landkreises steht nicht zur Diskussion. Aber auch der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 Nrn. 1-4 SGB VII - im Sinn einer ausnahmsweise bestehenden Haftung des "Unternehmers" - ist nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift sollen vom Unternehmer verursachte Wegeunfälle von der Haftungsbeschränkung ausgenommen werden, wenn die betrieblichen Risiken selbst dort keine Rolle spielen, was damit korrespondiert, dass nach der früheren Regelung (§ 636 Abs. 1 S. 1 RVO) "der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist". Um eine solche "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" handelte es sich aber vorliegend nicht; nur eine solche soll nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss ggü. dem Schädiger führen (BGH v. 12.10.2000 - III ZR 39/00, MDR 2001, 331 = VersR 2001, 335 [336]). Zwar hat die Klägerin die Buslinie 118 benutzt, die auch dem öffentlichen Verkehr dient und nicht nur von Schülern benutzt werden kann. Im Hinblick auf die Klägerin steht aber deren Beförderung gerade in einem engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Beklagten beim Schülertransport und damit mit dem Umstand, dass die Klägerin die Grundschule S. besucht hat. Denn gem. § 114 Abs. 1 NSchG ist der Beklagte zur Schülerbeförderung verpflichtet, sodass er auch mit gerade der Fahrt, auf der die Klägerin verunglückt ist, eine spezifische, mit seinem "Unternehmen" (Organisation und Durchführung der Schülertransporte) zusammenhängende Tätigkeit für die Klägerin entfaltet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Beklagte diese Aufgabe erfüllt, etwa durch eigene Fahrzeuge - und eigene Mitarbeiter -, oder durch Einschaltung von Drittunternehmen. Auch letzteres ist nach der Ermessensvorschrift in § 114 Abs. 1 S. 1 NSchG (Beförderung zur Schule "unter zumutbaren Bedingungen") und nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis D., durch die von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht wird, zulässig. Danach wird die Beförderung der Schüler im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis nicht eigene Beförderungsleistungen zur Verfügung stellt. Es liegt also ein enger Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit des Beklagten vor, die Grund dafür ist, dass die Klägerin auf dem Schulweg Versicherungsschutz genießt, sodass der Beklagte der Klägerin nicht wie ein neutraler Dritter im Straßenverkehr gegenübergetreten ist; vielmehr hat sich (auch) im Verhältnis zum Beklagten als Träger der Schülerbeförderung ein "betriebsbezogenes" (hier: schulbezogenes) Haftungsrisiko verwirklicht, weil der Weg wegen seiner Schulbezogenheit als sog. "Betriebsweg" i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen und nicht dem allgemeinen Verkehr auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII zuzuordnen ist, an dem die Klägerin wie jeder beliebige andere Fahrgast unabhängig vom Schulbesuch teilgenommen hätte (vgl. zu dieser Abgrenzung auch BGH VersR 2006, 221 [BGH 25.10.2005 - VI ZR 334/04]).
II. Da Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gesetzlich ausgeschlossen sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie dem Beklagten zu Recht einen Verstoß gegen die diesem obliegende Verkehrssicherungspflicht vorwirft, woraus Schadensersatzpflichten entstehen könnten. Auch solche Ansprüche sind jedoch nicht ersichtlich:
1. Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stünden der Klägerin nicht zu, da der Beklagte nicht gegen eine ihm obliegende Amtspflicht verstoßen hat. Der Beklagte musste insb. nicht dafür Sorge tragen, dass die Klägerin auf ihrem Weg zur Schule einen Sitzplatz erhielt.
a) Ein Schadensersatzanspruch lässt sich zum einen nicht aus dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift herleiten, die ausdrücklich regelte, dass jedenfalls Grundschüler zwingend Sitzplätze erhalten müssten. Eine solche Verpflichtung der Träger der Schülerbeförderung ist gesetzlich nicht geregelt. Das die Frage der Schülerbeförderung in ihren Grundzügen regelnde Niedersächsische Schulgesetz enthält sie in seinem § 114 nicht. Auch das Personenbeförderungsgesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich.
b) Der Beklagte war auch nicht aus anderen Gesichtspunkten verpflichtet, der Klägerin einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich insb. nicht aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Zwar eröffnet der Beklagte bei der Durchführung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgabe der Schülerbeförderung eine Gefahr, sofern er nicht ausreichend eigene Busse zur Verfügung stellt, die Sitzplätze für Grundschüler enthalten, bzw. nicht dafür sorgt, dass der Linienverkehr in entsprechender Weise organisiert ist. Der Beklagte hat damit aber nicht gegen ihn treffende Verpflichtungen zur Sicherung verstoßen.
aa) Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die gesetzlichen Vorschriften gerade keine bestimmte Vorgabe für die Schülerbeförderung enthalten, obwohl die Gefährdungslage als solche allgemein bekannt war und ist. Der Gesetzgeber hat ersichtlich davon abgesehen, an die Durchführung der Schülerbeförderung im Einzelnen bestimmte Anforderungen zu formulieren, es also als ausreichend angesehen, wenn auch Schülern (nur) Stehplätze zur Verfügung gestellt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, zu einem großen Teil könnten die Haltegriffe in den Bussen nur von Erwachsenen erreicht werden, mag sich daraus zwar ein Pflichtverstoß ergeben. Denn soweit damit zu rechnen ist, dass nicht alle Kinder einen Sitzplatz haben, ist es geboten, dass für die stehenden Kinder auch eine Festhaltemöglichkeit gegeben ist. Insofern reicht es für sich allein nicht aus, dass - wie der Beklagte vorgetragen hat - in einem Bus etwa 60-63 Kinder befördert werden, wobei der Bus 45 Sitz- und 46 Stehplätze hat. Die Stehplätze sind nämlich nur dann als "sicher" zu qualifizieren, wenn von ihnen ein Haltegriff - auch für Kinder - unproblematisch zu erreichen ist. Auf diesen Umstand kommt es hier aber nicht an, weil er bei dem Unfall der Klägerin keine Rolle gespielt hat. Die Klägerin hat nämlich selbst vorgetragen, sie habe sich an einem Haltegriff festgehalten, sodass sie sich ersichtlich auf einem Stehplatz befand, von dem aus ein solcher Griff erreichbar war. Sofern aber überhaupt die Möglichkeit gegeben ist, dass sich auch stehende Grundschüler an Haltegriffen festhalten können, ist dies ausreichend.
bb) Es ist andererseits nicht ersichtlich, dass der Beklagte in sonstiger Hinsicht gebotene Sicherungsmaßnahmen außer Acht gelassen hätte. Zwar ist anzunehmen, dass die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebenen Sicherheitsrichtlinien für die Schülerbeförderung die verkehrsübliche Sorgfalt festlegen, deren Verletzung sich der Träger der Schülerbeförderung im Schadensfalle entgegenhalten lassen muss. Deren Anforderungen (vgl. dazu bei Claassen/Hauer/Klügel/Reinhardt, NSchG, § 94 Rz. 7) sind aber im vorliegenden Fall beachtet, jedenfalls ggü. der Klägerin eingehalten worden: Soweit nach diesen Richtlinien Stehplätze in den Schulbussen nur zur Hälfte der nach § 34a StVZO zulässigen Zahl belegt werden dürfen, ist ein Verstoß nicht erkennbar. Halten sich - wie von der Klägerin vorgetragen - etwa 20 bis 25 Kinder stehend im Schulbus auf, ist regelmäßig die Hälfte der vorhandenen Stehplätze nicht überschritten. Darüber hinaus ist in den Richtlinien vorgesehen, dass Kinder unter 8 Jahren möglichst einen Sitzplatz erhalten sollen. Auch unter Zugrundelegung dieser "Soll-Vorschrift" liegt keine Pflichtverletzung des beklagten Landkreises vor, da die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Unfalls 9 Jahre alt war, nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift mit einbezogen ist.
cc) Für eine Ausweitung der Sicherungsmaßnahmen über diese Sicherheitsrichtlinien hinaus sieht der Senat keinen Anlass.
Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden ist, ist es dem beklagten Landkreis als Schulträger faktisch kaum möglich, sicherzustellen, dass - innerhalb eines Schulbusses - Grundschülern ein Sitzplatz zugewiesen wird. Da andere - ältere - Kinder häufig nicht freiwillig den von ihnen eingenommenen Sitzplatz zugunsten Jüngerer aufgeben werden, bedürfte es einer Kontrolle und eines Eingreifens des Busfahrers, der sich einerseits - etwa durch Einsicht in möglicherweise auszustellende "Berechtigungskarten" - Klarheit darüber verschaffen müsste, wer einen Sitzplatz beanspruchen kann, und andererseits gehalten wäre, Differenzen über diese Frage zwischen den einzelnen Schülern - möglicherweise aber auch zwischen Grundschülern und Erwachsenen, die die Buslinie benutzen, - zu klären. Da dies offensichtlich nicht zu den Aufgaben eines Fahrers gehören kann, zumal es u.U. erhebliche Zeit kosten würde, blieben als Alternativen nur der Einsatz gesonderter Schulbusse ausschließlich für Grundschüler oder ein generelles Verbot von Stehplätzen bei der Schülerbeförderung; beides erforderte zahlreiche zusätzliche Fahrzeuge und wäre deshalb mit ganz erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Es würde sich dann konsequenterweise aber auch die Frage stellen, ob solche erhöhten - nach Ansicht des Senats überzogenen - Anforderungen an die Sicherheit von Grundschülern nicht nur beim Schülertransport, sondern allgemein im öffentlichen Nahverkehr mit Bussen zu stellen wären. Eine solche Ausdehnung der Sicherheitsvorkehrungen ist jedenfalls im geltenden Recht nicht angelegt und - wägt man den dafür erforderlichen Aufwand und die typischerweise bestehenden Gefahren gegeneinander ab - mit zumutbaren Mitteln nicht zu verwirklichen.
c) Der Beklagte wäre auch nicht zum Schadensersatz aus Amtshaftungsgesichtspunkten verpflichtet, da ihm eine (möglicherweise vorliegende) Pflichtverletzung des Busfahrers im Hinblick auf eine Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zuzurechnen wäre. Der Busfahrer ist nämlich nicht als "Beamter" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Zwar kann als ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinn auch eine Zivilperson eingeordnet werden, da für die Amtshaftung allein die Tatsache entscheidend ist, dass öffentliche Gewalt ausgeübt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine solche Zivilperson außerhalb der organisierten Staatlichkeit und der öffentlichen Verwaltungshierarchie tätig wird und ihr die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Funktionen anvertraut worden ist (Papier in MünchKomm/BGB, § 839 Rz. 137). Eine solche "Werkzeugeigenschaft" wird bei der Einschaltung von selbständigen Werk- und Dienstunternehmern jedoch gemeinhin verneint, da diese im Allgemeinen bei der Einzelausführung nicht in dem Maße dem Einfluss und der Direktion der Träger öffentlicher Verwaltung ausgesetzt sind, dass sie nur als "verlängerter Arm" der Behörde erscheinen können (Papier in MünchKomm/BGB, § 839 Rz. 137), sodass der Staat für ein Fehlverhalten jener Unternehmer bzw. ihrer Bediensteten nach Amtshaftungsgesichtspunkten nicht einzustehen hat.
2. Der Klägerin stünde zudem auch kein Schadensersatzanspruch aus der Pflichtverletzung des Beklagten innerhalb eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zu. Zwar könnte die Klägerin ihren Anspruch insgesamt auf die Verletzung der Pflichten aus einem solchen Schuldverhältnis stützen; dies gilt insb. auch für den Anspruch auf Schmerzensgeld, das sie - neben dem Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens i.H.v. 123,48 EUR - verlangt. Da sich der Unfall am 7.12.2004 ereignete, gilt § 253 Abs. 2 n.F. BGB, sodass die Klägerin Schmerzensgeld auch aufgrund einer Verletzung in einem vertragsähnlichen Sonderverhältnis verlangen könnte.
Ein solches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien liegt aber nicht vor. Unter einem solchen sind nur öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger anzusehen, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 28 Rz. 2). Sie sind deshalb in erster Linie anzunehmen vor allem bei Leistungs- und Benutzungsverhältnissen im Bereich der Daseinsvorsorge, etwa bei der Lieferung von Wasser durch die Gemeinde, dem Anschluss an die kommunale Abwasserkanalisation oder der Benutzung eines städtischen Schlachthofes (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 28 Rz. 2). Eine solche enge verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung, die insb. mit dem Zwang zur Benutzung seitens des Bürgers - hier also der Klägerin - verbunden wäre, ist hier aber nicht gegeben.
3. Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche gegen den Beklagten gem. § 831 BGB zu.
Zwar käme grundsätzlich - da die öffentlich-rechtliche Amtshaftung nach den obigen Ausführungen nicht eingreift - eine Haftung des Beklagten für ein Verhalten des Busfahrers nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften in Betracht. Es bedarf aber keiner Entscheidung, ob - was die Klägerin im Übrigen gerade nicht annimmt - der Busfahrer pflichtwidrig gehandelt hat, als er eine "Notbremsung" durchführte. Der Busfahrer ist nämlich nicht als Verrichtungsgehilfe des Beklagten i.S.d. § 831 BGB anzusehen. Eine solche Qualifizierung käme nur dann in Betracht, wenn - da der Busfahrer selbst ersichtlich nicht den Weisungen des Beklagten unterworfen ist - das von diesem eingesetzte Busunternehmen als Verrichtungsgehilfe anzusehen wäre. Schon dies ist aber nicht der Fall: Selbständige Unternehmer sind nämlich keine Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB, da sie bei der Ausführung des entsprechenden Auftrages keinen detaillierten Weisungen unterliegen (Palandt/Sprau, BGB. 65. Aufl., § 831 Rz. 6 f.).
Aus diesem Grund stünden der Klägerin auch dann keine Ansprüche aus § 831 BGB gegen den Beklagten zu, wenn sie etwa eine Pflichtverletzung des Busunternehmens selbst geltend machen wollte, die dem Beklagten zuzurechnen wäre; die Streithelferin ist als selbständiger Unternehmer und nicht als "Verrichtungsgehilfe" i.S.d. § 831 BGB zu qualifizieren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.