Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.03.2009, Az.: 7 LA 231/07

Auslegung von § 25 Abs. 3 S. 2b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als grundsätzlich bedeutend nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.03.2009
Aktenzeichen
7 LA 231/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 11388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0306.7LA231.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 15.10.2007 - AZ: 5 A 137/07

Zum Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 S. 2 b) AufenthG - "Straftat von erheblicher Bedeutung" -

Gründe

1

I.

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG lägen zwar vom Ansatz her vor. Eine Erteilung sei aber nach § 25 Abs. 3 S. 2 b) AufenthG ausgeschlossen. Das Amtsgericht München habe den Kläger mit Urteil vom 15. Juli 2003 - 1113 Ls 361 Js 47957/02 -, rechtskräftig seit dem 28. August 2003, wegen fünf sachlich zusammentreffender Vergehen des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Damit habe der Kläger eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" im Sinne des Ausschlusstatbestandes begangen. Die Verurteilung stelle auch einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 2, 1. Alt., AufenthG dar, womit der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 S. 2 b) AufenthG bestätigt werde. Ein Erteilungsanspruch bestehe ferner nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, von der Einhaltung der - gleichfalls nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG nicht abzusehen, seien nicht zu beanstanden.

2

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, weil er die Auslegung von § 25 Abs. 3 S. 2 b) AufenthG durch das Verwaltungsgericht für grundsätzlich bedeutsam hält. Das Auslegungsergebnis begründe zugleich ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit und lasse sich auch nur unter tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ermitteln. Die Bestätigung der Ermessensentscheidung zu § 5 Abs. 3 HS 2 AufenthG durch das Gericht begründe einen Gehörsmangel und ebenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil dabei wesentliche von ihm vorgetragene Gesichtspunkte übergangen worden seien.

3

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil; die Rügen des Klägers griffen sämtlich nicht durch.

4

II.

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

5

Dass das Verwaltungsgericht den Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 S. 2 b) AufenthG (Straftaten von erheblicher Bedeutung) "unter Orientierung an den Ausweisungsgründen der §§ 53 ff. AufenthG" angenommen hat, führt weder zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) oder § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten). Denn diese Einordnung ist unschwer erkennbar objektiv zutreffend und bedarf deshalb unabhängig von der Begründung des Verwaltungsgerichts keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

6

Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Gesetzes sind solche, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen, wobei maßgeblich auf den Einzelfall abzustellen ist. Die Straftat muss nach Art und Schwere so gewichtig sein, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für den ausländischen Täter unbillig erschiene (Hailbronner, AuslR, 56. A., Rn. 69 zu § 25 AuslG). Sie muss den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (VG Stuttgart, Urt. v. 7. Oktober 2005 - 9 K 2107/04 -, InfAuslR 2006, 78). Die vom Kläger begangenen Taten erfüllen diese Voraussetzungen. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 12 Abs. 1 StGB, weil es im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Dies, die Mehrfachbegehung und die verhängte erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe von fast drei Jahren zeigen, dass die vom Kläger begangenen Taten deutlich oberhalb einer "mittleren Kriminalität" einzuordnen sind. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der gehandelte Stoff Heroin besonders gefährlich ist und bei den Abnehmern nicht selten zu Siechtum und Tod führt. Es würde das Rechtsgefühl erheblich negativ berühren und auf breites Unverständnis stoßen, dies in Kauf nehmende ausländische Dealer, auch wenn sie wie der Kläger am Aidsvirus leiden, mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland auszustatten. Es kommt hier deshalb nicht darauf an, ob und wie weit eine Kongruenz zwischen § 25 Abs. 3 S. 2 b) AufenthG und den in § 53 AufenthG genannten Straftaten besteht.

7

Unklar ist, unter welchen Umständen Beklagter und Verwaltungsgericht eine Relevanz auch von § 25 Abs. 5 AufenthG angenommen haben. Mit dieser Vorschrift werden (nur) die Fälle erfasst, in denen die Abschiebung nicht aus den in Absatz 3 genannten Rechtsgründen ausgesetzt ist (Renner, Ausländerrecht, 8. A., Rn. 32 zu § 25 AufenthG). Das ist hier aber, wie ausgeführt, der Fall. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zutreffend bestätigt, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AufenthG hier offensichtlich nicht erfüllt sind und der Beklagte von der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 3 HS 2 der letztgenannten Vorschrift ermessensgerecht abgesehen hat. Er hat in seinem Bescheid ausgeführt, dass die über Jahre misslungene Integration des Klägers und sein sozialschädliches Verhalten eine Ausnahmegewährung nicht zuließen. Die darauf - in zulässiger Weise - Bezug nehmenden Ausführungen des Urteils begründen weder Rechtmäßigkeitszweifel noch verletzen sie den Gehörsanspruch des Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch zu diesem Komplex äußern konnte.