Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2009, Az.: 1 LA 348/07

Rechtfertigung der Genehmigung eines nicht privilegierten Viehunterstandes im Außenbereich zur Verhinderung von "Sozialbrache"; Zulässigkeit eines Entgegenwirkens einer Nichtbewirtschaftung ehemals landwirtschaftlicher Flächen durch Bebauung; Vermeidung der Verödung der Kulturlandschaften als Privilegierungsgrund für § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2009
Aktenzeichen
1 LA 348/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 13467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0331.1LA348.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 25.10.2007 - AZ: 2 A 499/06

Fundstellen

  • AUR 2009, 227-229
  • BauR 2009, 1182
  • BauR 2009, 1569-1570
  • DÖV 2009, 594
  • FStBW 2010, 20-22
  • FStNds 2009, 451-453
  • KomVerw/LSA 2010, 23-24
  • KomVerw/MV 2010, 23-24
  • KomVerw/S 2010, 22-23
  • KomVerw/T 2010, 134-136
  • NuR 2009, 565-566

Amtlicher Leitsatz

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigt nicht die Genehmigung eines nicht privilegierten Viehunterstandes im Außenbereich zur Verhinderung von "Sozialbrache".

Viehunterstand im Außenbereich

Gründe

1

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für einen (teilweise schon errichteten) Viehunterstand im Außenbereich.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei und im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtige. Schon mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts hätten sich damit befasst, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. An der Tragfähigkeit des jetzt erstmals vorgelegten Betriebskonzeptes bestünden Zweifel, über die aber nicht abschließend zu entscheiden sei, weil jedenfalls die Hofnachfolge nicht gesichert sei. Es müsse erwartet werden können, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werde. Daran fehle es. Der Kläger befinde sich mit 70 Jahren bereits im üblichen Rentenalter. Es sei nicht abzusehen, dass der Betrieb durch einen fach- und sachkundigen Betriebsnachfolger auch in der nächsten Generation fortgeführt werde. Der Sohn des Klägers sei die einzige von ihm benannte Person, die für eine Übernahme des Hofes in Betracht komme. Er sei von Beruf KFZ-Schlosser und seit Jahren im Gemüsehandel als Marktbeschicker tätig. Er habe keine landwirtschaftliche Ausbildung und wohne nicht auf der Hofstelle. Von ihm sei keine verbindliche Erklärung darüber vorgelegt worden, dass er überhaupt bereit sei, seine jetzige Tätigkeit aufzugeben oder einzuschränken und den Betrieb seines Vaters fortzuführen. Obwohl dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, weitere Unterlagen zur geplanten Hofnachfolge nachzureichen, habe er nur seine eigenen Absichten für seinen Sohn dargetan, aber keine verlässlichen Aussagen zur eigenen Lebensplanung seines Sohnes abgegeben.

3

Mit seinem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützten Zulassungsantrag macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig sei. Dies habe das OVG Koblenz in einem vergleichbaren Fall bejaht (Urt. v. 11.1.1979 - 1 A 149/77 -, BauR 1979, 407), weil eine Weidetierhaltung, die über eine bloße Freizeitbeschäftigung hinausgehe, zur Vermeidung einer zunehmenden Sozialbrache zu begrüßen sei. Das habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. August 1989 (- 4 B 61.89 -) für möglich gehalten. Damit setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Außerdem sei ein Unterstand schon aus Gründen des Tierschutzes erforderlich. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht auch die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; sein Betrieb gehe mit einer bewirtschafteten Fläche von über 17 ha und einer Zahl von 24 Mutterkühen über eine Liebhaberei weit hinaus. Welche Einnahmen er aus anderer Quelle erziele, sei dabei unerheblich. Unrichtig sei schließlich, dass eine betriebliche Nachfolge nur durch ein Familienmitglied erfolgen könne; ausreichend sei es, wenn der Betrieb überhaupt einen Nachfolger finden könne. Das streitige Bauwerk sei im Übrigen nur klein, so dass auch nicht die Gefahr einer zweckwidrigen Umnutzung bestehe.

4

Aus den genannten Gründen weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem genannten Urteil des OVG Koblenz ab.

5

Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob eine Weidetierhaltung, die nach Umfang und Arbeitsaufwand über eine bloße Freizeitbeschäftigung erheblich hinausgehe, aber wegen der mangelnden (auf Generationen berechneten) Dauerhaftigkeit und der zweifelhaften Gewinnaussichten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt werden könne, die Zulassung eines auf die Erfordernisse der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkten Unterstandes für das Vieh als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertige.

6

Der Antragsgegner tritt dem unter Hinweis auf das Urteil des 6. Senats dieses Gerichts vom 28. Februar 1994 (- 6 L 3215/91 -) entgegen.

7

Der Antrag hat keinen Erfolg.

8

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die "besseren Gründe" sprechen, das heißt wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kam. d. 1. Sen. , Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

9

Das ist dem Kläger nicht gelungen.

10

Soweit er sich im Zusammenhang mit der Frage einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dagegen wehrt, dass seine Betätigung als "Liebhaberei" eingestuft wird, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, weil sich das Verwaltungsgericht darauf nicht gestützt hat. Es hat vielmehr maßgeblich allein auf fehlende Sicherung der Hofnachfolge abgestellt.

11

Dabei ist es entgegen der Darstellung des Zulassungsantrags auch nicht davon ausgegangen, nur ein Familienmitglied könne die Hofnachfolge antreten. Es hat vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, NVwZ 2005, 587; vgl. auch schon BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 zu einem gleichfalls 70jährigen Inhaber) ausdrücklich auch "Dritte" in die Betrachtung einbezogen. Dass es dann nur eine Nachfolge durch den Sohn des Klägers erörtert hat, liegt allein daran, dass der Kläger keine andere Person benannt hat, die willens und in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen, was nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorauszusetzen wäre.

12

Ohne konkrete Hinweise des Klägers auf andere potentielle Nachfolger konnte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Dauerhaftigkeit eines (unterstellten) Betriebes gesichert war. Unabhängig von der Frage, ob es sich hier um eine Liebhaberei handelt, kann nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine Betätigung wirtschaftlich trägt. Es fehlt mithin an erkennbaren Anreizen für eventuelle Dritte, den Hof zu übernehmen.

13

Soweit der Kläger eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für sich in Anspruch nimmt, ist zunächst zweifelhaft, ob zwischen den Kategorien "landwirtschaftlicher Betrieb" und "Liebhaberei" (vgl. dazu Zugmaier, BauR 2000, 828) noch eine weitere Kategorie der "Weidetierhaltung, die nach Umfang und Arbeitsaufwand über eine bloße Freizeitbeschäftigung erheblich hinausgeht, aber wegen der mangelnden (auf Generationen berechneten) Dauerhaftigkeit und der zweifelhaften Gewinnaussichten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt werden kann", überhaupt eine Existenzberechtigung hätte. Nach der Erfahrung des Senats steht die "Liebhaberei" nicht im Widerspruch dazu, dass hierfür (d.h. auch für den damit verbundenen Arbeitseinsatz) bisweilen erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt werden, über die ein auf Broterwerb gerichteter landwirtschaftlicher Betrieb nicht verfügen würde. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB begünstigt jedoch nicht schon die reine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

14

Soweit der Kläger in Anlehnung an die von ihm angeführte Entscheidung des OVG Koblenz meint, die Vermeidung einer "zunehmenden Sozialbrache" oder - wie es in anderen Entscheidungen ausgedrückt wird - einer "Verödung der Kulturlandschaften" könne zur Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beitragen, ist dem nicht zu folgen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - vom Kläger ebenfalls, aber nur in einem anderen Zusammenhang - zitierten Beschluss vom 29. August 1989 (- 4 B 61.89 -, NVwZ-RR 1990, 63) ausgeführt, ein etwaiges generelles Interesse der Allgemeinheit, einer Verödung der Landschaft entgegenzuwirken, reiche für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 (damals:) Nr. 5 BauGB nicht aus (so auch VGH München, Urt. v. 19.5.2004 - 20 B 03.3187 -, [...]). Denn es bestehe - umgekehrt - auch ein öffentliches Interesse daran, die Landschaft nicht zersiedelt zu sehen.

15

Anlass, in diesem Punkt eine andere Haltung einzunehmen, hätte das Verwaltungsgericht auch angesichts der Fortentwicklung der gesetzlichen Vorgaben nicht gehabt. Der Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG) und die präzisierten baurechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 1 a, 35 Abs. 5 BauGB), insbesondere aber die in § 2 BNatSchG und § 2 NNatG niedergelegten Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zeigen, dass eine menschliche Überformung von Natur und Landschaft kein Selbstwert ist. Vielmehr kann auch eine Brachfläche ökologisch erwünscht sein, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung (vgl. zu Art. 20 a GG außerdem BVerwG, Beschl. v. 9.9.2004 - 4 B 58.04 -, BauR 2005, 1136) ebenfalls hingewiesen hat. Auch die Sonderregelungen für die Landwirtschaft ( § 5 BNatSchG) sprechen nicht für eine Bevorzugung von Weidetierhaltung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 8.6.1994 - 1 L 141/93 -, [...]). § 33a Abs. 1 Nr. 1 NNatG stellt vielmehr umgekehrt die Umwandlung von im Außenbereich gelegenen Flächen, die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland), in Ackerland oder Intensivgrünland unter Genehmigungsvorbehalt. Das betrifft zwar nicht Weideflächen; damit und mit der Parallelregelung für "sonstige naturnahe Flächen" in Nr. 2 stellt das Nds. Naturschutzgesetz aber jedenfalls indirekt die Schutzwürdigkeit der Flächen fest, deren Bezeichnung als "Ödland" möglicherweise Missverständnisse auslöst.

16

Zwar kann auch die Erhaltung historischer Kulturlandschaften im Naturschutzinteresse liegen ( § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG); zugleich ist nicht zu verkennen, dass der Herausfall von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung auch negative Folgen haben kann, etwa übermäßige Bewaldung (vgl. Brandt/Heck/Bieling, NuR 2008, 673; vgl. auch Wikipedia zum Stichwort "Sozialbrache"). Das begründet aber kein öffentliches Interesse daran, undifferenziert einer Nichtbewirtschaftung ehemals landwirtschaftlicher Flächen ausgerechnet durch Bebauung entgegenzuwirken (OVG Saarland, Beschl. v. 4.2.2002 - 2 Q 33/01 -, [...]). Die Entscheidung Privater, an bestimmter Stelle nicht privilegierte, aber aufwändige Weidewirtschaft zu betreiben, wird in aller Regel nicht gerade von der Absicht geleitet sein, in einem solchen Konflikt die für die Landschaft "richtige" Lösung zu finden, sondern von (zufälligen) wirtschaftlichen Gegebenheiten. Sie liefe im Ergebnis nur darauf hinaus, dass derjenige, der sich eine Liebhaberei besonders viel kosten lässt, sich damit Genehmigungen für die Bebauung des Außenbereichs praktisch erkaufen kann.

17

Die Zulassung eines nicht privilegierten Vorhabens aus Gründen des Tierschutzes kommt nicht in Betracht, wie der 6. Senat dieses Gerichts bereits mit Urteil vom 28 Februar 1994 (- 6 L 3215/91 -, BauR 1994, 335[OVG Niedersachsen 28.02.1994 - 6 L 3215/91]) dargelegt hat. Der Kläger geht insoweit von einem unrichtigen Denkansatz aus. Die private Entscheidung, an bestimmter Stelle Tiere zu halten, ist der baurechtlichen Beurteilung nicht vorgegeben, sondern hat ihrerseits die baurechtlichen Gegebenheiten zu respektieren. Ist eine Tierhaltung im Außenbereich ohne Schutzhütte tierschutzrechtlich nicht angängig, muss der Halter auf sie ganz verzichten oder die Tierhaltung auf ein Grundstück verlegen, auf dem entsprechende Baulichkeiten zulässig sind.

18

Weitere Gründe dafür, dass eine Weidetierhaltung, die nach Umfang und Arbeitsaufwand über eine bloße Freizeitbeschäftigung erheblich hinausgeht, aber wegen der mangelnden (auf Generationen berechneten) Dauerhaftigkeit und der zweifelhaften Gewinnaussichten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt werden kann, die Zulassung eines auf die Erfordernisse der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkten Unterstandes für das Vieh als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigt, führt der Zulassungsantrag nicht an; sie sind auch nicht ersichtlich.

19

Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Auf eine Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz kommt es nicht an, weil § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht jedwedes Oberverwaltungsgericht meint, sondern nur "das", d.h. dasjenige Oberverwaltungsgericht, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnet ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

20

Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die insoweit erhobenen Rügen sind unsubstantiiert ( § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge setzt voraus, dass der Zulassungsantragsteller neben der genauen Bezeichnung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage angibt, weshalb die Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Es ist weiterhin darzulegen, dass diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und -fähig ist (Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Komm., 3. Aufl. 2005, § 124a Rdnr. 84). Liegen bereits Entscheidungen des Ober- oder des Bundesverwaltungsgerichts vor, muss der Zulassungsantragsteller außerdem ausführen, weshalb neue Umstände eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern.

21

Hier hat der Kläger zwar eine Frage formuliert, nicht aber deren Grundsätzlichkeit belegt. Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat ihr in dem genannten Beschluss die Rechtsgrundsätzlichkeit abgesprochen und auf die Umstände des Einzelfalles verwiesen. Daneben hat es zwar auch ausgeführt, dass der damalige Fall auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht die Möglichkeit biete, durch höchstrichterliche Klärung auf eine Vereinheitlichung der divergierenden Rechtsprechung hinzuwirken (offen gelassen auch im Beschl. v. 9.9.2004 - 4 B 58.04 -, BauR 2005, 1136). In jüngerer Zeit sind jedoch keine ohnehin Entscheidungen mehr bekannt geworden, die den Standpunkt des Klägers stützen (dagegen z.B. OVG Schleswig, Urt. v. 8.6.1994 - 1 L 141/93 -, [...]; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.2.2002 - 2 Q 33/01 -, [...]; VGH München, Urt. v. 19.5.2004 - 20 B 03.3187 -, [...]).