Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2009, Az.: 5 ME 31/09
Anwendung der Grundsätze für die erstmalige Begründung des Beamtenverhältnisses auf die Übernahme eines Beamten im Wege der Abordnung in ein anderes Bundesland; Zulässigkeit einer Versagung des Einverständnisses unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.03.2009
- Aktenzeichen
- 5 ME 31/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 13421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0327.5ME31.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 BRRG
- § 123 Abs. 1 BRRG
- § 123 Abs. 2 BRRG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 LBG S-H
Fundstellen
- DVBl 2009, 670
- DÖD 2009, 259-260
- RiA 2009, 231
- ZBR 2010, 91-92
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Erteilung bzw. Versagung des Einverständnisses mit der Übernahme eines Beamten im Wege der Abordnung sind die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten.
- 2.
Das Einverständnis kann rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung versagt werden.
Abordnung einer Beamtin in ein anderes Bundesland; Einverständnis des übernehmenden Dienstherrn.
Gründe
Die Antragstellerin ist Lehrerin und steht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Niedersachsen. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin zuletzt bis zum 31.1.2009 mit dem Einverständnis des Beigeladenen an die Gemeinschaftsschule B. in C. abgeordnet. Die Antragstellerin erstrebt letztlich ihre Versetzung in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Der Beigeladene hat sich weder mit der Verlängerung der Abordnung noch mit der Versetzung der Antragstellerin einverstanden erklärt, weil sie ihre gesundheitliche Eignung nicht nachgewiesen habe. Den Versetzungsantrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.1.2009 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einer bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg anhängigen Klage, über die noch nicht entschieden ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt sie, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache an die Gemeinschaftsschule B. in C. abzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht vorliegt.
Gemäß § 123 Abs. 1 BRRG kann ein Beamter nach Maßgabe des § 17 BRRG auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden. Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG). So wie der Dienstherr auch bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht auf Antrag des Beamten verpflichtet ist, eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung zu erlassen, ist auch der aufnehmende Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Einverständnis zur Übernahme des jeweiligen Beamten zu erteilen. Er hat vielmehr seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 33.84 -, BVerwGE 75, 133; Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58; Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2001 - 2 MA 817/01 -, Nds. Rpfl. 2001, 418). Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder räumen nämlich einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt oder auf Übernahme eines Beamten in den Dienst eines anderen Landes ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986, a. a. O.; Urteil vom 5.12.1988 - 6 P 6.86 -, ZBR 1989, 146).
Dem Wortlaut des § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG lässt sich nicht entnehmen, welche Ermessenserwägungen für die Erteilung bzw. Verweigerung des Einverständnisses maßgebend sein können. Da es sich im Falle einer Abordnung um die vorübergehende, im Falle einer Versetzung um die endgültige Übernahme in den Dienst eines anderen Landes handelt, sind jeweils die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. für Fälle der Versetzung: BVerwG, Urteil vom 13.11.1986, a. a. O.; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 28.5.1985 - 6 A 66/84 -, DVBl. 1985, 1247; Bay. VGH, Beschluss vom 6.12.2004 - 3 CE 04.2651 -, [...]).
Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob der Beigeladene die Erteilung seines gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderlichen Einverständnisses rechtmäßig abgelehnt hat, hat die Antragstellerin zu Recht nicht zum Gegenstand eines isolierten Antrags gegen den Beigeladenen gemacht. Da die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG die Abordnung zu verfügen hätte, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung des Einverständnisses in diesem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren zu prüfen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.9.2005 - 3 CE 05.2031 -, [...]).
Nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens, das nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässt, hat der Beigeladene sein gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderliches Einverständnis mit der Übernahme der Antragstellerin im Wege der Abordnung an die Gemeinschaftsschule B. in C. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise versagt. Ermessensfehler des Beigeladenen sind nicht ersichtlich.
Der Beigeladene hat sein Einverständnis mit der Begründung verweigert, es sei der Antragstellerin nicht gelungen, die für die Übernahme in den schleswig-holsteinischen Landesdienst erforderliche gesundheitliche Eignung nachzuweisen. Er habe die Antragstellerin stets darauf hingewiesen, dass eine Übernahme erst möglich sei, wenn ihre gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen sei. Dies habe er der Antragstellerin schon mit Schreiben vom 15.6.2007 verdeutlicht, nachdem sie wenige Monate zuvor drei Monate lang dienstunfähig gewesen sei. Die von ihm - dem Beigeladenen - zu beachtende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LBG S-H schreibe ausdrücklich vor, dass die gesundheitliche Eignung in der Regel durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen sei. Dieser Nachweis sei der Antragstellerin nicht gelungen.
Die vorstehend zusammengefasst dargestellten Erwägungen des Beigeladenen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LBG S-H bestimmt, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer gesundheitlich geeignet ist. Diese Voraussetzung hat der Beigeladene - wie schon ausgeführt wurde - zu beachten (vgl. für Fälle der Versetzung: BVerwG, Urteil vom 13.11.1986, a. a. O.; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 28.5.1985, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 6.12.2004, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats kommt eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht, wenn nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 ff. ; Urteil vom 18.7.2001 - 2 A 5.00 -, DÖD 2000, 219; Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2008 - 5 PA 93/08 -). Die insoweit vom Dienstherrn zu treffende Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111; BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 [BVerwG 19.03.1998 - 2 C 2/97] m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2008 - 5 PA 93/08 -).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beigeladene Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für die Übernahme in den schleswig-holsteinischen Landesdienst haben dürfen. Der Beigeladene hat sich insoweit rechtsfehlerfrei auf die Stellungnahmen mehrere Amtsärzte stützen dürfen. Schon im amtsärztlichen Gutachten des Landkreises D. vom 25.7.2007 ist die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin in Zweifel gezogen worden. Zur gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin ist daraufhin ein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt worden, das die Amtsärztin des Kreises E. F. erstellt hat. Auch in diesem Gutachten vom 15.1.2008 sind an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin bestehende Bedenken nicht ausgeräumt worden. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.7.2008 hat die Amtsärztin des Kreises E. dargelegt, warum ihr vorliegende Zusatzbegutachtungen nicht zu einer anderen Risikobewertung führten. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde der Amtsärztin des Kreises E.. Diese lassen sich bei summarischer Prüfung insbesondere nicht aus den privatärztlichen Befunden und der Stellungnahme des Arztes G., eines weiteren Amtsarztes des Kreises E., herleiten, auf die sich die Antragstellerin beruft. Der Amtsarzt G. hat in seiner Stellungnahme vom 2.1.2008 ausgeführt, "dass bei Frau H. eine Persönlichkeitsstruktur vorliegt mit extrovertiert, aktiven und teilweise leicht hypomanisch wirkenden Persönlichkeitsmerkmalen". Er hat diesem Befund allerdings keinen Krankheitswert beigemessen und erklärt, dass sich hieraus nicht ein Risiko für die dauerhafte Fähigkeit, den Beruf auszuüben, ableiten lasse. Die Amtsärztin F. hat die genannten weiteren Befunde und Stellungnahmen in ihre Würdigung einbezogen und begründet, warum sie zu der von der Antragstellerin angegriffenen Risikobewertung gelangt ist. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 22.7.2008 dem Amtsarzt G. darin zugestimmt, dass eine auffällige Persönlichkeitsstruktur für sich genommen nicht als krankhaft zu bewerten sei. Die Amtsärztin hat jedoch hinzugefügt, dass eine solche Persönlichkeitsstruktur gleichwohl eine andauernde Maximalbelastung begünstige, "wenn die Tendenz zum "Überordentlichen" in Kombination mit einer "hypomanischen" Antriebslage bestehe". Hierin sei "prinzipiell ein Risikofaktor für die Entwicklung einer Herz-Kreislauferkrankung zu sehen". Diese Einschätzung der Amtsärztin ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die Amtsärztin F., anders als der Amtsarzt G., ihre Zukunftsprognose auf der Grundlage einer Gesamtschau physischer und psychischer Befunde getroffen und näher begründet hat.
Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Befunde und Stellungnahmen hat der Beigeladene rechtsfehlerfrei die Erteilung des gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderlichen Einverständnisses zur Übernahme der Antragstellerin ablehnen dürfen.