Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2009, Az.: 12 LA 228/08

Privatpilotenlizenz; Zuverlässigkeit i.S.d. Luftverkehrsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2009
Aktenzeichen
12 LA 228/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0310.12LA228.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 11.06.2008 - AZ: 2 A 19/08

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 seine Privatpilotenlizenz PPL(A) widerrufen und die Vorlage seines Luftfahrerscheins zur Einziehung verfügt hat.

2

Die erstmalig 1970 ausgestellte Privatpilotenlizenz (Luftfahrerschein) wurde zuletzt am 9. Mai 2005 um 5 Jahre, d.h. bis zum 29. April 2010 verlängert. In den Luftfahrerschein waren verschiedene Berechtigungen eingetragen. Da einige dieser Berechtigungen im April und Mai 2007 ausliefen, beantragte der Kläger deren Verlängerung. Diese erfolgten unter dem 2. Mai 2007. Im Folgenden stellte die Beklagte im Zuge der Erarbeitung der Klageerwiderung zu einem anderen Klageverfahren, welches die von der Beklagten versagten Verlängerung der Prüferanerkennung zum Gegenstand hatte, in der Luftfahrerakte des Klägers verschiedene "Unstimmigkeiten" fest und kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG. Sie widerrief daraufhin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - dessen Privatpilotenlizenz.

3

Dagegen hat der Kläger im Januar 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben (2 A 19/08) und im April 2008 um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht (2 B 88/08) und zur Begründung vorgetragen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu.

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Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Juni 2008 die Klage abgewiesen und am gleichen Tag unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Hauptsacheverfahrens auch den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es lägen angesichts der erheblichen und wiederholten Verstöße gegen (luft)verkehrsrechtliche Vorschriften hinreichend Tatsachen vor, die den Kläger - auch vor dem Hintergrund einer 35-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit - nach Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit und aller Umstände des Einzelfalles als unzuverlässig erscheinen ließen.

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Am 10. Juli 2008 hat der Kläger gegen den ihm am 26. Juni zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 ME 205/08 geführt. Unter dem 28. Juli 2008 hat er zudem gegen das Urteil des VG Braunschweig (2 A 19/08) den hier zu entscheidenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

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Hinsichtlich der von der Beklagten versagten Verlängerung der Prüferanerkennung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig die Klage (2 A 176/07) ebenfalls abgewiesen. Der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist Gegenstand des Verfahrens 12 LA 229/08.

Gründe

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II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Im vorliegenden Fall wird weder ein Zulassungsgrund ausdrücklich bezeichnet, noch lässt sich inhaltlich dem Zulassungsantrag eindeutig entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund er gestützt werden soll.

9

Der Kläger trägt zur Begründung des Rechtsmittels vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer "fehlerhaften Rechtsanwendung und der Verletzung rechtlichen Gehörs". Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht und vor allem auf der Grundlage eines fehlerhaft festgestellten Sachverhaltes zu dem Schluss gekommen sei, es bestünden Zweifel an seiner - des Klägers - Zuverlässigkeit.

10

1. Hinsichtlich der Rüge der "fehlerhaften Rechtsanwendung" wird schon nicht deutlich, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er insoweit im Sinne des Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend machen will, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

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Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03] ).

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Schon daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag wendet sich vielmehr im Wesentlichen nach Art einer bereits zugelassenen Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und beschränkt sich darauf, deren Richtigkeit allgemein und im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, ohne hinreichend substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen einzugehen und deren Unrichtigkeit darzutun.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Einwendungen gegen die gegen ihn im angegriffenen Bescheid erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend auseinander gesetzt. Es habe fehlerhaft Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften angenommen, aus Eintragungen in das Verkehrszentralregister fehlerhaft Schlüsse gezogen und sei so zu dem falschen Ergebnis gelangt, er sei nicht zuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG. Darüber hinaus sei der Widerruf insbesondere mit Blick auf Art. 12 GG unverhältnismäßig.

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a) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe es ihm zu Unrecht als Pflichtverstoß angelastet, dass er ohne gültiges Tauglichkeitszeugnis am Flugverkehr teilgenommen habe, überzeugt dies nicht. Der bloß wiederholende Vortrag des Klägers, er habe zu Recht auf das ihm von Fliegerarzt am 14. April 2005 ausgestellte Tauglichkeitszeugnis vertraut und den Mangel der überlangen Gültigkeitsangabe (bis zum 31.12.2007, d.h. mehr als 2 Jahre und 8 Monate) nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, setzt sich mit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft auseinander. Danach hätte er als erfahrener Pilot wissen müssen, dass im Tauglichkeitszeugnis eine unzulässig lange Gültigkeit vermerkt worden ist und er nach Ablauf der nach § 24d LuftVZO (i.d. maßgeblichen F.v. 10.02.2003) ab dem 50. Lebensjahr vorgesehenen Gültigkeitsdauer von 12 Monaten nicht mehr hätte fliegen dürfen. Zudem hätte dem Kläger schon angesichts des Umstands, dass er in der Vergangenheit sich jeweils im April oder Mai des Jahres 1998, 2000, 2002 und 2003 hatte untersuchen lassen, bewusst sein müssen, dass zumal in seinem Lebensalter eine Gültigkeit von 2 Jahren und 8 Monaten nicht korrekt sein konnte. Dass die Befristung des Tauglichkeitszeugnisses von den zuständigen Stellen falsch beurteilt worden ist, befreit den Kläger nicht von seiner Verantwortung. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlverhalten des Klägers durch den Regelverstoß des Fliegerarztes und die allgemeinen luftaufsichtlichen Verpflichtungen der Beklagten nicht gemindert wird, wird im Übrigen nur pauschal angegriffen ohne substantiierte Einwände dagegen vorzubringen.

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Soweit der Kläger weiter geltend macht, es fehle bereits an der vom Verwaltungsgericht unterstellten Pflicht des Luftfahrers, sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich untersuchen zu lassen und der Luftfahrer sei lediglich verpflichtet, sein gültiges Tauglichkeitszeugnis beim Betrieb des Luftfahrzeuges mit sich zu führen, verkennt er den tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nicht von einer allgemein bestehenden Verpflichtung zur Untersuchung ausgegangen. Vielmehr hat es entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Kläger nach Ablauf der gemäß § 24d Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO auf 12 Monate begrenzten Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses weiter am Luftverkehr teilgenommen hat. Auf die Überzeugung des Klägers, jederzeit tauglich gewesen zu sein, kommt es nicht an. Vielmehr obliegt es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG dem Bewerber seine Tauglichkeit nachzuweisen. Eine - wie hier - den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Tauglichkeitsbescheinigung ist nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.

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b) Auch soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und allein auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten angenommen, er sei ohne wirksame Prüferanerkennung noch als Prüfer tätig gewesen, legt er damit nicht hinreichend den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar. Die ursprüngliche Prüferanerkennung endete unstreitig am 28. Mai 2006. Dass diese - wie der Kläger schon erstinstanzlich vorgetragen hat - durch mündlichen Verwaltungsakt am 9. Mai 2006 verlängert worden sei, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen als nicht glaubhaft bewertet. In der Begründung des Berufungszulassungsantrags behauptet der Kläger nun lediglich, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, und legt erneut den aus seiner Sicht zutreffenden dar. Mit den seitens des Gerichts genannten Argumenten, insbesondere der bei einer mündlichen Verlängerung nicht verständlichen Ablehnung der Verlängerung durch Verfügung der Beklagten vom 16. Juni 2006, setzt sich der Zulassungsantrag jedoch nicht substantiiert auseinander. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es erscheine vor dem Hintergrund, dass der zuständige Sachbearbeiter an dem fraglichen Tag erkrankt war, eine Verlängerung eine Prüfung der Voraussetzungen voraussetzt und dann schriftlich zu erfolgen hat (vgl. § 128 Abs. 3 S. 2 LuftPersV), nachvollziehbar, dass erst nach Gesundung des zuständigen Sachbearbeiters über den Antrag entschieden werden sollte. Darauf geht der Zulassungsantrag nicht ein. Vielmehr wird lediglich - wie in der ersten Instanz - behauptet, die beiden nicht zuständigen Bediensteten der Beklagten hätten die Prüfberechtigung des Klägers mündlich verlängert.

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Der Vortrag ist zudem nicht schlüssig. Selbst wenn anlässlich des Gesprächs zwischen dem Kläger und den "unzuständigen" Bearbeitern des Beklagten - wie der Kläger geltend macht - davon die Rede war, "die schriftliche Verlängerung sei nur noch "Formsache" und werde vom zuständigen Sachbearbeiter nach seiner Rückkehr vorgenommen", so konnte er daraus nicht schließen, dass darin eine behördliche Entscheidung über die Verlängerung lag. Vielmehr musste aus diesen Worten auch für ihn deutlich werden, dass es eines weiteren Aktes bedurfte und er erst nach der angekündigten "schriftliche Verlängerung" weiterhin als Prüfer tätig werden durfte.

18

c) Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, es lägen hinsichtlich der Eintragungen in die Luftfahrerscheine der Piloten B. und C. keine Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften vor und das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit falsch gewürdigt. Soweit der Kläger im Falle der Eintragung in die Lizenz des Piloten B. in der Berufungszulassungsbegründung darlegt, er habe auf die Zusicherung dieses Luftfahrers vertraut und hätte andernfalls die entsprechende Eintragung nicht vorgenommen, stellt das die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, welches die falsche Eintragung zu Lasten des Klägers bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt hat, nicht in Frage. In dem sicherheitsrelevanten Bereich der Eintragung von Berechtigungen in den Luftfahrerschein reicht es nicht aus, auf Zusicherungen von Bewerbern zu vertrauen, sondern der Kläger war verpflichtet, vor der Eintragung die Voraussetzungen eigenständig zu prüfen.

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Ähnliches gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Luftfahrerscheins des Piloten C.. Während der Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift vom 28. Juli 2008 insoweit auch noch Fehler eingeräumt und ausgeführt hat: "Es handelt sich um Fehler, die der Antragsteller als Prüfer beim Ausfüllen der Privatpilotenlizenz gemacht hat.", stellt er in der Berufungszulassungsbegründung nun bereits den Fehler selbst in Abrede. Die vom Kläger in der Berufungszulassungsschrift dargelegte Auslegung der JAR-FCL 1 245(c), mit der er der Auslegung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, überzeugt jedoch nicht. Anders als der Kläger geltend macht, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass JAR-FCL 1 245 (c) es nicht zulässt, den Übungsflug mehr als ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu absolvieren. Dafür spricht bereits der Wortlaut der JAR-FCL 1 245 (c) (1) (ii) (C), der ausdrücklich einen Übungsflug "innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigungen" fordert. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift lässt - anders als der Kläger meint - keine andere Auslegung zu. Wie bei anderen Prüfungen kommt es nämlich erkennbar darauf an, dass der Pilot zeitnah zur Verlängerung seine Fähigkeiten unter Beweis stellt. Dementsprechend fordert z.B. auch etwa (1) (i), dass der Betreffende "innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung..." ablegt. Es liegt auf der Hand, dass dem für eine Verlängerung danach maßgebenden Erfordernis der zeitnahen Überprüfung nach Sinn und Zweck gerade nicht Rechnung getragen wird, wenn der Übungsflug - wie hier - bereits weniger als vier Monate nach der letzten Verlängerung und damit mehr als ein Jahr und 8 Monate vor der Ablauf der Gültigkeit erfolgt.

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d) Der Kläger meint ferner, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zu seinen Lasten gewertet, dass er das Flugbuch weder auf die wiederholte Aufforderung der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt habe. Auch insoweit legt er ernstliche Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend dar.

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Der Kläger macht - wie im erstinstanzlichen Verfahren - insoweit geltend, er habe das von ihm mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2007 und 13. September 2007 geforderte Flugbuch, am 7. August 2007 einem nicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten vergeblich angeboten. Insbesondere mit dem Argument des Verwaltungsgericht, es sei nicht nachvollziehbar, warum auch ein nicht zuständiger Mitarbeiter das Flugbuch zurückweisen sollte und es wesentlich wahrscheinlicher erscheine, dass er das Buch jedenfalls entgegennehmen und später an den zuständigen Mitarbeiter weiterleiten würde, setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. Im Übrigen hätte es bei der vom Kläger geschilderten Sachlage nahe gelegen, sich jedenfalls nach Erhalt des Schreibens vom 13. September 2007 (nach seiner Darstellung: erneut) an die Behörde zu wenden, um spätestens dann der Aufforderung nachzukommen. Auch dass er dazu nichts vorgetragen hat, weckt Zweifel an seiner Darstellung, er habe das Flugbuch der Beklagten vorlegen wollen.

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Bei dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus dem Umstand, dass auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, das Flugbuch nicht vorgelegt worden sei, auf die mangelnde Rechtstreue des Klägers geschlossen, verkennt der Kläger schon den Bedeutungsgehalt der diesbezüglichen Darlegungen in dem Urteil. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausweislich der Urteilsgründe nicht aus dem Verhalten des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (der Kläger selbst war unstreitig nicht anwesend) auf seine (des Klägers) charakterliche Eignung geschlossen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Frage der Vorlage des Flugbuches in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 10) lediglich berücksichtigt bei der Prüfung, ob als milderes Mittel statt eines Widerrufs gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO ein Ruhen der Lizenz in Betracht käme, und gerade nicht bei der Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Insoweit sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO ein Ruhen ohnehin nur in den Fällen des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 LuftVG, bis zum Nachweis der Tauglichkeit nicht aber - worum es hier geht - der Zuverlässigkeit in Betracht zieht.

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e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen - entgegen der Darstellung des Klägers - auch nicht aus den Schlüssen, die das Verwaltungsgericht aus Eintragungen in das Verkehrszentralregister gezogen, hat. Zwar war in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob in der vom 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 LuftVZO auch Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrs die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit erlauben (bejahend Senat , Beschl.v. 16.9.2008 - 12 LA 292/07 - und v. 22.3.2007 - 12 ME 137/07 -, NVwZ-RR 2007, 526 [OVG Niedersachsen 22.03.2007 - 12 ME 137/07] m.w.N.) oder ob insoweit die den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße einen spezifisch luftrechtlichen Bezug aufweisen müssten. Jedenfalls nach der Änderung der Norm zum 1. Juli 2007 dürfte aber unstreitig sein, dass auch Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrs die Regelvermutung des § 24 Abs. 2 LuftVZO auslösen können. Der Verordnungsgeber hat nämlich den in der Fassung von 10. Februar 2003 enthaltenen Verweis auf "rechtskräftige Entscheidungen nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Luftverkehrsgesetz" nicht mehr aufgenommen, sondern stellt nur noch darauf ab, ob Bewerber "erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben". Zudem heißt es in der Begründung der Verordnung ausdrücklich, "wiederholte oder erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften (können) eine Unzuverlässigkeit begründen.... Ein direkter Zusammenhang des Verstoßes mit dem Luftverkehr ist nicht erforderlich" (BR-Drs. 127/07, S. 32).

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht diese Sachverhalte lediglich als die Zweifel an der Zuverlässigkeit unterstützend (vgl. Urteil S. 10: "kommen hinzu") herangezogen und ist somit schon nicht von der Regelvermutung des § 24 Abs. 2 LuftVZO ausgegangen. Dass es aber zulässig ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen heranzuziehen, die bei isolierter Betrachtung möglicherweise nicht ausreichen würden, die Unzuverlässigkeit zu begründen, steht - gerade vor dem Hintergrund der Änderung des § 24 Abs. 2 LuftVZO - außer Frage. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht die straßenverkehrsrechtlichen Verstöße lediglich als den Eindruck mangelnder Rechtstreue "vertiefend" bewertet hat, bedurfte es auch der vom Kläger vermissten Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen im Einzelnen nicht.

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f) Auch der Einwand des Klägers das Verwaltungsgericht sei - selbst wenn man das Vorliegen von Pflichtwidrigkeiten unterstelle - zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, er sei unzuverlässig, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Auch insoweit setzt sich der Kläger schon nicht hinreichend mit den tragenden Gesichtspunkten des Urteils auseinander, sondern setzt lediglich seine eigenen Einschätzungen und Wertungen an die Stelle des Verwaltungsgerichts, welches zudem ausdrücklich zugunsten des Klägers gewertet hat, dass dieser 35 Jahre ohne erkennbaren Regelverstoß als Pilot, Fluglehrer und Prüfer tätig gewesen ist.

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Überwies ist insbesondere die Einschätzung des Klägers, im Falle der fehlerhaften Eintragungen in die Lizenzen der Piloten B. und C. habe es sich "lediglich um Fehler bei der Abwicklung von Verwaltungsverfahren" gehandelt, die ihn nicht als unzuverlässig erscheinen lassen könnten, nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger in beiden Fällen Bescheinigungen ausgestellt bzw. zu Unrecht geändert hat, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, ist keine bloße verfahrensrechtliche Bagatelle, wie der Kläger offenbar meint. Vielmehr belegt dieses Verhalten, dass es der Kläger mit den entsprechenden Regelungen offenbar nicht so genau nimmt. Dies nährt aber gerade angesichts des Umstandes, dass es sich insoweit um sicherheitsrelevante Vorschriften handelt, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur hinreichend erfahrene und allen Voraussetzungen genügenden Piloten am Luftverkehr teilnehmen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.

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g) Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis unverhältnismäßig sei, vermögen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht in Zweifel ziehen.

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Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG für die Versagung der Luftfahrerlaubnis eine geringe Risikoschwelle ansetzt, es nämlich für die Versagung der Erlaubnis ausreichen lässt, dass Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig "erscheinen lassen", d.h. die bei einer zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs berufenen Behörde ernstliche Zweifel aufkommen lassen können, ob der Bewerber die Regeln und Anweisungen gewissenhaft einhalten wird (vgl. BVerwG, Urt.v. 14.12.1990 - 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, 889 ff). Das hat seinen Grund darin, dass die Sicherheit des Luftverkehrs ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln erfordert und bereits geringe Nachlässigkeiten und Unregelmäßigkeiten zu katastrophalen Folgen führen können.

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Der Vortrag des Klägers, mit der dieser die Unverhältnismäßigkeit bzw. Unangemessenheit des Widerrufs darzulegen versucht, beschränkt sich darauf zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe die Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend geprüft. Bei einer gebundenen Entscheidung - wie dem hier vorliegenden Widerruf nach § 29 LuftVZO-, bedarf es aber, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, keiner ausführlichen Begründung der Verhältnismäßigkeit, sofern wie im vorliegenden Fall im Klageverfahren ohne durchgreifenden Grund lediglich geltend gemacht wird, der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt treffe nicht zu und es gäbe keinen Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Soweit der Kläger in der Begründung des Berufungszulassungsantrages erstmals einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit behauptet, so ist der diesbezügliche Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf welche Weise seine Tätigkeit als Prüfer bzw. Fluglehrer der Schaffung oder Erhaltung seiner Lebensgrundlage diente bzw. dienen kann. Davon abgesehen wäre aber angesichts der erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers der Widerruf der Lizenz auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn dadurch tatsächlich in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers eingegriffen würde.

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2. Dass der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht und damit - sinngemäß - einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) behauptet, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages auf Zulassung der Berufung. Auch ein solcher Mangel ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Zur Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist es erforderlich, tatsächliche oder rechtliche Ausführungen des Urteils zu bezeichnen, zu denen sich zu äußern der Kläger aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gehindert war. Darüber hinaus muss der Rechtsmittelführer darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb dies unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 124a RdNr. 57). Daran fehlt es. Der Rechtsmittelführer stellt lediglich eine Verletzung rechtlichen Gehörs in den Raum, ohne auch nur in Ansätzen aufzuzeigen, wozu er sich nicht äußern konnte, was er bei ausreichender Beachtung dieser Grundsätze vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einem anderen Ergebnis des Rechtsstreits hätte führen können.

31

Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu den Fragen, ob er in dem Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis zum 24. Juli 2007 tauglich gewesen sei, ob am 9. Mai 2006 eine mündliche Verlängerung seiner Prüferanerkennung erfolgt sei und ob er am 7. August 2007 einem Mitarbeiter der Beklagten sein Flugbuch zur Vorlage angeboten habe, Beweis erheben müssen, den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) geltend machen wollen, dringt er nicht durch. Im Falle der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung muss nämlich substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist.

32

Nach diesen Maßstäben ist hier das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Er beschränkt sich vielmehr darauf zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, Beweis zu erheben und den Sachvortrag der Beklagten zu Unrecht als wahr unterstellt.

33

Auch in der Sache hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. In diesem Fall liegt ein Pflichtverstoß des Gerichtes nur vor, wenn sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. So verhält es sich hier nicht.

34

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil hinsichtlich der Frage der Tauglichkeit des Klägers überzeugend ausgeführt, in dem Zeitraum von April 2006 bis Juli 2007 habe unstreitig keine den Anforderungen des § 24b LuftVZO genügende Tauglichkeitsuntersuchung stattgefunden haben und rückwirkende Aussagen über den allgemeinen Gesundheitszustand könnten eine solche nicht ersetzen. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hier aufgedrängt hätte. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Frage der Verlängerung der Prüferlizenz. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, der Kläger behaupte, die Prüferanerkennung sei am 9. Mai 2006 mündlich verlängert worden. Es hat aber diesen Vortrag aus verschiedenen - auch nach Auffassung des Senates überzeugenden - Gründen, von denen nur einer sich aus den Darlegungen des in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragten Mitarbeiters der Beklagten Herrn D. ergab - als nicht überzeugend gewertet. Eine weitere Beweiserhebung drängte sich daher auch insoweit nicht auf. Soweit es die Vorlage des Flugbuches betrifft, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls den Vortrag des Klägers berücksichtigt, aber aus verschiedenen im Einzelnen ausgeführten Gründen als nicht glaubhaft bewertet und eine Notwendigkeit für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts danach nicht gesehen. Dass sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung sich hier hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag des Klägers nicht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

35

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).