Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.02.1991, Az.: 9 L 246/89
Veröffentlichung personenbezogener Daten; Personenvereinigung; Verfassungsschutzbericht; Gesetzliche Grundlage; Verfassungschutzbehörden; Übergangszeit; Schmerzensgeldanspruch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.1991
- Aktenzeichen
- 9 L 246/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:0212.9L246.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 03.03.1989 - 6 A 69/86
- nachfolgend
- BVerwG - 20.06.1991 - AZ: BVerwG 1 B 62.91
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerfSchutzG ND
- § 4 VerfSchutzG ND
- § 6 VerfSchutzG ND
- § 847 BGB
Fundstellen
- NJW 1992, 192-196 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 194 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1991, 154
Amtlicher Leitsatz
1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten - auch einer Personenvereinigung - im Verfassungsschutzbericht bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2. Weder die Regelung der Aufgaben noch die Regelung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden in Niedersachsen enthält eine Ermächtigung für die Veröffentlichung personenbezogener Daten. Eine solche Veröffentlichung kommt ohne gesetzliche Grundlage auch für eine Übergangszeit nicht in Betracht, weil der Verzicht auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden nicht in Frage stellt.
3. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne gesetzliche Grundlage ist ausgeschlossen.