Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.06.2006, Az.: L 7 AS 443/05 ER
Berücksichtigungsfähigkeit tatsächlich höherer Unterkunftskosten anstelle der angemessenen Unterkunftskosten; Übertragbarkeit der Grundsätze der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei gemieteten Wohnungen auf Häuser im Eigentum des Antragstellers; Unangemessenheit der Berücksichtigung der Kosten für ein Eigenheim wegen des voraussichtlichen Verlustes des Eigentums mangels finanzieller Mittel zur Abzahlung der Finanzierung; Entfallen des Erfordernisses der Angemessenheit wegen Einordnung des Hausgrundstückes als Sondervermögen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.06.2006
- Aktenzeichen
- L 7 AS 443/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 17601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0608.L7AS443.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 02.11.2005 - AZ: S 25 AS 164/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II
- § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob statt der von dem Antragsgegner als angemessen angesehenen Unterkunftskosten die tatsächlich höheren Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Eigenheim der Antragsteller bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind.
Der im Juni 1958 geborene Antragsteller zu 1) und die im Oktober 1963 geborene Antragstellerin zu 2) sind verheiratet; in ihrem Haushalt lebt ihre im Januar 1992 geborene Tochter, die die Hauptschule besucht. Der Antragsteller zu 1) hat nach seinem Vorbringen im Jahre 1995 einen Unfall erlitten, als dessen Folge er an einem Tinnitus leidet. Für die Antragstellerin zu 2) hat der Arzt E. unter dem 5. Januar 2006 folgendes Attest ausgestellt: "Hiermit wird bescheinigt, dass die oben genannte Patientin aus gesundheitlichen Gründen auf ein eigenes Schlafzimmer angewiesen ist". Der Antragsteller zu 1) bezog bis zum April 2000 Arbeitslosengeld (Alg); nach Erschöpfung seines Anspruchs bezog er in der Folgezeit bis zum Ende Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Antragsteller erwarben im Frühjahr 1999 als Neubau eine Doppelhaushälfte auf einem circa 530 qm großen Grundstück. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 117 qm, eine weitere Nutzfläche von 20 qm ist vorhanden. In einer früheren Wohnflächenberechnung für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz wurde von einer Gesamtquadratmeterfläche von circa 149 qm ausgegangen. Das Haus wurde im September 1999 bezugsfertig und besteht aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad sowie Nebenräumlichkeiten. Zum Erwerb des Hausgrundstücks nahmen die Antragsteller drei Darlehen in Höhe von insgesamt 264.000,00 DM (= circa 135.000,00 EUR) auf. Für diese Darlehen ist monatlich ein Zins von 276,95 EUR, 20,06 EUR und 277,22 EUR (insgesamt 574,80 EUR) fällig. Die Eigenheimzulage für den Zeitraum von 1999 bis 2006 in Höhe von circa 3.323 EUR jährlich haben die Antragsteller an eine große Bausparkasse abgetreten, bei der sie einen Bausparvertrag unterhalten, der nach ihrem Vorbringen zum Ende des Jahres 2004 mit circa 22.225,00 EUR valutierte. Bei der zu erwartenden Fälligkeit des Bausparvertrages im September 2006 soll der dann auszuzahlende Betrag zur teilweisen Tilgung eines der Darlehen eingesetzt werden. Außerdem haben die Antragsteller angegeben, dass eine im Jahre 2024 auszahlbare Kapitallebensversicherung mit der F. AG zur Sicherheit und Tilgung der Kreditverbindlichkeiten an die darlehensgewährende Bank abgetreten worden sei. Seit dem Februar 2005 bezieht die Antragstellerin 2) aus einer Nebentätigkeit in einer Bäckerei monatliche Einkünfte in Höhe von circa 100,00 EUR.
Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) vom 26. Oktober 2004, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. November 2004 für den Bewilligungszeitraum vom Januar bis zum Mai 2005 den Antragstellern Leistungen in Höhe von monatlich 1.372,97 EUR. In diesem Bescheid legte der Antragsgegner monatliche Regelleistungen in Höhe von insgesamt 829,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 697,97 EUR zu Grundezugrunde. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten setzte er monatlich insgesamt Leistungen für Zinsen in Höhe von 572,88 EUR an und berücksichtigte außerdem Nebenkosten in Höhe von monatlich 73,80 EUR sowie Kosten der Heizung in Höhe von 51,35 EUR. Zugleich war in diesem Bescheid der Hinweis enthalten, dass ab 1. Juli 2005 nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe eines angemessenen Betrages von monatlich 355,00 EUR (Kaltmiete inklusive Nebenkosten) berücksichtigt werden könnten. Auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 20. Mai 2005 gewährte die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Samtgemeinde G. mit Bescheid vom 23. Mai 2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2005 monatlich Leistungen in Höhe von 804,00 EUR. Für den Monat Juni 2005 wurde mit Bescheid vom gleichen Tage noch ein Leistungsbetrag von 1.101,00 EUR gewährt. Dabei ging die Samtgemeinde für die Zeit ab Juli 2005 von Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 406,35 EUR monatlich aus (Miete und Nebenkosten 355,00 EUR, Heizung 51,35 EUR). Auf die dagegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller änderte die Samtgemeinde G. mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2005 die monatlichen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom Juli bis November 2005 auf 1.081,00 EUR. Dabei ging sie weiterhin von anzuerkennenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 406,35 EUR monatlich aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005, der bislang nicht bestandskräftig wurde, wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit die Samtgemeinde G. mit ihren Änderungsbescheiden dem Begehren der Antragsteller nicht entsprochen hatte. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2005 setzte die Samtgemeinde für den Bewilligungszeitraum die Leistungen neu fest, um der bekannt gewordenen Einnahme der Antragstellerin zu 2) aus einer Nebentätigkeit Rechnung zu tragen. Die Kosten der Unterkunft wurden unverändert auf monatlich 406,35 EUR begrenzt.
Bereits am 29. Juli 2005 haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht (SG) Aurich mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und begehrten die weitere Bewilligung von Hilfeleistungen in der bisherigen Höhe von 1.372,97 EUR monatlich für den Bewilligungszeitraum Juli bis November 2005. Sie haben geltend gemacht, dass die tatsächlichen Kosten für ihr selbst genutztes Eigenheim bei der Berechnung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Berücksichtigung finden müssten. Eine Begrenzung auf Unterkunftskosten in Höhe einer angemessenen Miete sei nicht gerechtfertigt. Das SG Aurich hat mit Beschluss vom 2. November 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Denn Zinsen von 574,63 EUR und Nebenkosten von 75,49 EUR (insgesamt 650,12 EUR) stünden einer Kaltmiete von 355,00 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten) für eine angemessene Mietwohnung gegenüber. Seit dem Kauf des Hausgrundstücks sei es den Antragstellern nicht gelungen, wertmäßig in nennenswertem Umfang Eigentum zu schaffen, und es sei auch nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft wirtschaftlich in der Lage sein könnten, das Hausgrundstück dauerhaft zu halten. Auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm über das nicht verwertbare Vermögen sei es daher nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus zur Übernahme von unangemessen hohen Unterkunftskosten zu verpflichten. Gegen den am 2. November 2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 30. November 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend, dass es ihnen etwa im September 2006 durch die Zinsen auf Bausparguthaben und die Eigenheimzulage möglich sein werde, wertmäßig Eigentum im Umfang von circa 35.200,00 EUR geschaffen zu haben. Durch die vorgesehene teilweise Tilgung eines der Darlehen durch den zugeteilten Bausparvertrag sei es ihnen dann möglich, die monatlichen Unterkunftskosten in Zukunft auf circa 500,00 EUR absenken zu können.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist darauf, dass auch bei Zuteilung eines Bausparvertrages für diesen dann auf das Darlehen erhebliche Schuldzinsen zu zahlen seien. In Anbetracht der Höhe der Verbindlichkeiten und der vergleichsweise geringen Abtragung der Schulden sei nicht zu erkennen, wann es den Antragstellern möglich sein sollte, das Haus abzubezahlen. Denn die Eigenheimzulage würde bald auslaufen, sodass nennenswerte Tilgungen auch nicht mehr möglich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Samtgemeinde abgelehnt, bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 1. Juli 2005 hinaus die unangemessen hohen tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragsteller zu berücksichtigen. Dazu im Einzelnen:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan. Zu Recht geht das SG davon aus, dass ihrer Hilfebedürftigkeit zwar nicht das Einfamilienhaus als verwertbares Vermögen entgegensteht, jedoch die laufenden Unterkunftskosten der Antragsteller unangemessen hoch sind.
1.
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II ist derjenige Erwerbsfähige hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Der beherrschende Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige zunächst aus eigenen Kräften sich bemühen soll, seine Existenz zu sichern, und dass daher das dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehende Einkommen oder Vermögen in erster Linie dazu einzusetzen ist, den Unterhaltsbedarf zu befriedigen, bevor staatliche Transferleistungen in Anspruch genommen werden. Hier stehen den Antragstellern, die beide erwerbsfähig sind, aus eigenem Einkommen - insbesondere dem Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2) - nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, ihr Existenzminimum zu sichern. Hinsichtlich der Frage des Vermögens ist zunächst das den Antragstellern gehörende Hausgrundstück in den Blick zu nehmen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 1 SGB II). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist demgegenüber ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Aus der von § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) abweichenden Formulierung ergibt sich, dass sich die Angemessenheit allein nach der Größe richtet (vgl. Brühl in: LPK-SGB II § 12 Rdn. 43; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdn. 70). Ab welcher Größe ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung nicht mehr angemessen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Bestimmung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wurde vom Gesetzgeber offensichtlich der Rechtsprechung überlassen (vgl. Adolph in: Lienhart/Adolph, SGB II und XII, § 12 SGB II Rdn. 26). Allerdings ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO (i. d. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) davon auszugehen, dass Schutzzweck der Norm nicht der Schutz einer Immobilie als Vermögensgegenstand ist, sondern dass damit eine selbst geschaffene Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" als räumlicher Lebensmittelpunkt für eine Familie freigelassen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dez. 2002 - B 7 AL 126/01 R - dort Abs. 40 zit. nach juris; Urteil vom 4. September 1979 - B 7 RAr 115/78 - BSGE 49, 30, 31). Weiterhin ist der Schutzzweck der Norm davon geprägt, dass der Erwerb und der Verkauf von Hausgrundstücken und Eigentumswohnungen nicht mit der gleichen Flexibilität möglich ist, wie es bei einer Kündigung und Neuanmietung von Mietwohnungen der Fall ist. Auch ist es von verschiedenen Seiten sozialpolitisch erwünscht, dass auch breite Schichten der Bevölkerung Wohneigentum bilden können und so am nicht vermehrbaren Grund und Boden des Landes teilhaben. Hinzu kommt, dass typischerweise in breiten Schichten der Bevölkerung Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen von Familien mit Kindern erworben werden, die später mit dem Erwachsenwerden vorübergehend oder auf Dauer den elterlichen Haushalt verlassen. Derartig langfristig angelegte Veränderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaften sind daher bei der Beurteilung der Angemessenheit dieses Vermögensgegenstandes mit zu berücksichtigen. In Rechtsprechung und Literatur wird daher die Auffassung vertreten, dass sich die Angemessenheitsgrenze bei diesem Vermögensgegenstand in Anknüpfung an die bis zum 31. Dezember 2001 in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) enthaltene Verweisung auf das Zweite Wohnungsbaugesetz bestimmen lässt. Danach galten Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm und Eigentumswohnungen mit bis zu 120 qm nicht als unangemessen groß (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz). Von diesen Grenzen für die Angemessenheit geht auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen zur Umsetzung des SGB II aus (vgl. Brühl in: LPK-SGB II § 12 Rdn. 43, Mecke, a.a.O., § 12 Rdn. 71; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER B -; Bayrisches LSG, Urteil vom 21.04.2006 - L 7 AS 1/05 -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.05.2006 - L 6 AS 130/06 ER -). Ob es sinnvoll ist, eine weitere Abstufung danach vorzunehmen, von wie vielen Personen aktuell das Eigenheim oder die Eigentumswohnung bewohnt wird, erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn im Hinblick auf die gebotene Pauschalierung im Rahmen einer Massenverwaltung erscheint es zur Handhabung eines bundeseinheitlichen Maßstabes sachgerecht, allenfalls in extremen Ausnahmefällen hinsichtlich der Größe Zu - oder Abschläge bei den angesprochenen Quadratmeterzahlen vorzunehmen.
Ausgehend von diesen Maßstäben spricht gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass zu Recht von dem Antragsgegner das Hausgrundstück der Antragsteller als zu schützendes, nicht verwertbares Vermögen angesehen wurde. Zwar befinden sich in den Verwaltungsvorgängen unterschiedliche Angaben zu den konkreten Wohnflächenzahlen hinsichtlich der Doppelhaushälfte. Während in einer früheren Wohnflächenberechnung zum Zwecke des Wohngeldes eine Quadratmeterzahl von 149 angegeben wurde, ist der Prospekt zur Errichtung des Hauses im Jahre 1999 von einer Wohnfläche mit 117 qm gekennzeichnet. Daher muss es einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, die zutreffende Quadratmeterzahl der Wohnfläche unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Wohnungsbaurechts zu ermitteln. Gleiches gilt für die von den Antragstellern am Rande erwähnte Lebensversicherung. Nach ihrem Vorbringen handelt es sich dabei wohl um nicht verwertbares Vermögen, weil es an die kreditierende Bank zur Sicherheit abgetreten wurde. Ob dies tatsächlich rechtsverbindlich zutrifft und nicht nur lediglich eine Absichtserklärung ist, muss den weiteren Ermittlungen in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2.
Ist danach davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, so haben sie auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft für die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift sind unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft so lange zu berücksichtigen, wie es möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Handelt es sich um eine Mietwohnung, so spricht viel für die Annahme, dass für die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne der Vorschrift regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel existieren, die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zu Grundezugrunde zu legen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2005 - L 8 AS 258/05 ER - und Beschluss vom 28.11.2005 - L 8 AS 181/05 ER; zur Problematik der Anwendung von Produkt- und Kombinationstheorie: Beschluss vom 30.03.2006 - L 9 AS 67/06 ER -; zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Produkttheorie im BSHG: BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15.04 - FEVS 57 (206), 208).
Indessen erscheint es dem Senat fraglich, ob hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten von Hausgrundstücken oder Eigentumswohnungen ohne weiteres auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden kann, wie sie hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Mietwohnungen entwickelt worden sind. Zwar ist es zutreffend, dass vom Erfordernis der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Antragsteller nicht deshalb ausgenommen sind, weil das von ihnen bewohnte Haus Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II darstellen mag. Denn die Anwendung der letztgenannten Vorschrift ermöglicht lediglich, dass sie das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen müssen, und führt gerade erst dazu, dass sie auf Grundaufgrund des Verwertungsschutzes überhaupt in den Genuss von Leistungen nach dem SGB II kommen. Es wird daher unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Ansicht vertreten, dass eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 SGB II unzulässig und daher allein an die üblichen Mietkosten anzuknüpfen sei (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.01.2006 - L 8 AS 409/05 ER -; Beschluss vom 30.03.2006 - L 9 AS 67/06 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2006 - L 9 B 99/05 AS ER -). Ob diese vermeintliche Gleichbehandlung durchgreift, erscheint indessen fraglich. Denn eine gedachte unterschiedliche Behandlung der Frage der Angemessenheit bei Mietwohnungen einerseits und eigenen Immobilien andererseits würde an einen sachlichen Unterschied anknüpfen: Mieter können ihre Wohnungen ohne weiteres wechseln und es besteht ein allgemeiner Markt für Mietwohnungen. Andererseits gestaltet sich die Verwertung eigener Immobilien als schwieriger und unterliegt anderen Marktgesetzen. Hinzu kommt, dass durch die Vermögensschutzbestimmungen insoweit den eigenen Immobilien eine bestimmte Wertigkeit eingeräumt ist, die im Ergebnis wohl ausgehöhlt würde, wenn auf dem Umweg über die Problematik der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Eigentümer gleichwohl gezwungen würden, doch nach einem gewissen Zeitraum diesen an sich geschützten Vermögensgegenstand aufzugeben und sich eine preisgünstigere Mietwohnung oder ein billiger zu finanzierendes Objekt zu suchen. Zu bedenken ist auch, dass mit ein Grund für die hier angesprochene Unterschiedlichkeit der unterschiedliche Maßstab für die Wohnungsgrößen bei Mietwohnungen und Eigentumswohnungen ist ( vgl. zu den Mietwohnungen: Berlit in: LPK-SGB II § 22 Rdn.26 anknüpfend an die DB im sozialen Wohnungsbau ; zu den Eigenheimen: Brühl in: LPK-SGB II § 12 Rdn. 44 ) und die konkreten Wohnbedürfnisse von Eigenheimern sich im Laufe der Jahre verändern; mitunter haben sie erhebliche eigene Arbeitsleistungen bei der Errichtung des Eigenheims erbracht, die bei einem Verkauf nicht angemessen vergütet würden. Ob dieser "Wertungswiderspruch" bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten stets durchschlagend zu berücksichtigen ist (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 10.10.2005 - L 7 AS 57/05 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2006 - L 20 B 31/06 AS ER -), kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben. Denn tatsächlich überschreiten die von den Antragstellern zu tragenden Unterkunftskosten im besonderen Maße die auch in einer erweiternden, den Schutz des Hausgrundstücks beachtenden Auslegung die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Zutreffend wird im angefochtenen Beschluss des SG darauf hingewiesen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Unterkunftskosten fast das Doppelte dessen erreichen, was die Antragsteller sonst für sich und ihre Familie als Unterkunftskosten ortsüblich für eine angemessene Wohnung aufwenden müssten. Die sehr hohen Unterkunftskosten der Antragsteller rühren offensichtlich daher, dass sie ohne Eigenkapital im Jahre 1999 die Immobilie erworben haben und daher bislang auch nur in einem verhältnismäßig geringem Umfang die bei den Banken bestehenden Kreditverbindlichkeiten abbauen konnten. Insoweit wird gem. § 153 Abs. 2 SGG analog auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Soweit die Antragsteller in ihrem Beschwerdevorbringen darauf hinweisen, die Kreditverbindlichkeiten könnten nach Zuteilung eines angesparten Bausparvertrages in weiter bedeutsamer Weise zurückgeführt werden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass Umfang und Auszahlungszeitpunkt des Bausparvertrages ungewiss sind, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass wiederum die daraus herrührenden Darlehensverbindlichkeit mit laufenden Zahlungen bedient werden müssten. Hinzu kommt, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, dass nach den persönlichen Umständen - leider - keineswegs davon ausgegangen werden kann, die Antragsteller würden bald unabhängig von Leistungen nach dem SGB II leben können (vgl. zur Notwendigkeit eines überschaubaren Zeitraums bei der Übernahme besonders hoher Wohnungskosten: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.03.2006 - L 9 AS 67/06 ER -). Die Antragsteller haben offensichtlich weit gehendweitgehend ohne ausreichendes Eigenkapital die Immobilie erworben und bewohnen ein Grundeigentum, das wegen der hohen Zins- und Tilgungsbelastung nicht den Wechselfällen des Lebens entsprechend ausreichend finanziell abgesichert und damit ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen ist. Aus diesen Gründen insgesamt ist es nicht gerechtfertigt, schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu der unverhältnismäßig hohen Tragung der Schuldzinsen zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).