Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.06.2006, Az.: L 9 AS 292/06 ER

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Abgrenzung einer eheähnlichen Gemeinschaft von einer reinen Wohngemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.06.2006
Aktenzeichen
L 9 AS 292/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0626.L9AS292.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 29.03.2006 - Az: S 24 AS 304/06 ER

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Beruft sich der Sozialhilfeträger bei der Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Anspruchstellers und damit eines ausreichenden Einkommens zur Existenzsicherung, hat er dieses zu beweisen.

  2. 2.

    Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegte ist, über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich durch ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichnet.

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 29. März 2006 wird geändert.

Die "Arbeitsgemeinschaft und Grundsicherung für den Landkreis Lüneburg" wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Gemeinschaft festzustellen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Frage, ob bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) davon auszugehen ist, dass dieser in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

2

Der 1977 geborene Beschwerdeführer bezog bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der "Arbeitsgemeinschaft im D ...

3

Im August des Jahres 2005 zog er in den Zuständigkeitsbereich der jetzigen Beschwerdegegnerin. Nach seinem Vortrag ist er am 1. November 2005 bei der Witwe Frau E. und deren beiden Kindern eingezogen. Frau F. und der Beschwerdeführer räumen ein, dass sie eng verbunden sind. Sie bewohnen ein Haus, welches im gemeinsamen Eigentum von Frau F. und ihren Kindern steht.

4

Am 2. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, ihm nunmehr von dort aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin prüfte umfangreich Einkommen und Vermögen der Frau F. und ihrer Kinder und lehnte den Antrag sodann mit Bescheid vom 16. Januar 2006 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, Frau F. und ihre Kinder verfügten über Einkommen (im Wesentlichen Witwen- und Waisenrente sowie Kindergeld). Hieraus könne auch der Grundsicherungsbedarf des Beschwerdeführers gedeckt werden.

5

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe gegen diesen Bescheid mündlich Widerspruch eingelegt.

6

Im März 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und beantragte, ihm nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Insoweit liegt noch keine Entscheidung der Beschwerdegegnerin vor.

7

Mit Antrag vom 16. März 2006 ersuchte er um vorläufigen Rechtschutz bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, die Beziehung zwischen ihm und Frau F. habe sich noch nicht in einer Weise verfestigt, dass sie als "eheähnlich" bezeichnet werden könne. Bei seinem Einzug sei verabredet worden, erst einmal ein bis zwei Jahre auszuprobieren, ob man zusammen leben könne. Weiter sei auch verabredet worden, die wirtschaftlichen Verhältnisse getrennt zu halten. Wenn der Beschwerdeführer keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, könne er auch nicht - wie von ihm beabsichtigt - einen so genannten "Ein-Euro-Job" bekommen.

8

Das SG hat mit Beschluss vom 29. März 2006 die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 16. März 2006 - vorläufig und unter Vorbehalt der Rückzahlung - Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer und Frau F. eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, die Kinder der Frau F. jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers und Frau F. hinzuzurechnen seien. Zur Begründung hat das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Wesentlichen darauf hingewiesen, es könne angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und von Frau F. davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Indessen sei das Einkommen der Kinder von Frau F. nicht bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig und rechneten nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

9

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 3. April 2006 zugestellten Beschluss ist am 3. Mai 2006 Beschwerde eingelegt worden.

10

Das SG hat am 30. Mai 2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache am 1. Juni 2006 dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist trotz mehrfacher Aufforderung bis jetzt nicht begründet worden.

11

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    den Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 29. März 2006 zu ändern,

  2. 2.

    die "Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Grundsicherung für den Landkreis G. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht davon auszugehen, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau F. vorliegt.

12

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin (1 Band zum Aktenzeichen 25102 BG 0013934) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

14

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

15

Das SG hat zu Unrecht entschieden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berechnen.

16

Das SG hat in seinem Beschluss vom 29. März 2006 zunächst zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und für die Annahme einer "eheähnlichen Gemeinschaft" dargelegt. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierauf Bezug (S. 3 der Ausfertigung).

17

Das SG hat indessen verkannt, dass die darlegungspflichtige (vgl. dazu etwa deutlich Spellbrink, in ders./Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 13 Rn 108; LSG Halle, Beschluss vom 22. April 2005, L 2 B 9/05 AS ER) Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, wie sie - worauf das SG zutreffend hinweist - vom BVerfG gefordert wird (BverfGE 87,234,265), nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat.

18

Der Senat vermag eine derartige Gemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden Personen erwartet werden kann, derzeit im Fall des Beschwerdeführers und der Frau F. nicht mit der notwendigen Gewissheit zu erkennen. Insoweit stellt er entscheidend auf die kurze Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens ab.

19

Dabei geht der Senat davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau F. wahrscheinlich eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Insofern hat der Beschwerdeführer allerdings unwiderlegt vortragen lassen, er habe mit Frau F. abgesprochen, die wirtschaftlichen Dinge zunächst getrennt zu halten. Dem steht nicht entgegen, dass Frau F. den Beschwerdeführer für die Zeit, die er zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt, durch die Gewährung von Darlehen "über Wasser gehalten" hat, wie sich auch aus dem Vermerk über den durchgeführten Hausbesuch am 22. März 2006 (Bl. 92 f des Verwaltungsvorgangs) ergibt. Ein solches Vorgehen ist in Lebenssituationen - wie der des Beschwerdeführers - nicht fern liegend und daher nicht von vorneherein unglaubwürdig. Auch das nicht eben hohe Einkommen der Frau F. spricht nicht dafür, dass sie bereits nach kurzer Bekanntschaft bereit war, auch den Beschwerdeführer zu unterhalten. Daher kann aus der eingeräumten Darlehensgewährung nicht auf die Existenz der engen Verbundenheit geschlossen werden, die vom BVerfG als Voraussetzung der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft angesehen wird. Dies kann auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Name des Beschwerdeführers nicht auf dem Klingelschild und auf dem Briefkasten des Anwesens erscheint. Die hieraus von der Beschwerdegegnerin im Vermerk vom 22. März 2006 gezogenen Schlüsse vermögen den Senat nicht zu überzeugen, dass das Merkmal der engen Verbundenheit, die für eine "eheähnliche Gemeinschaft" erforderlich ist, dadurch dargetan wird.

20

Die Annahme einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der zwar Dinge des Haushalts gemeinsam organisiert werden, aber noch getrennte Kassen geführt werden, genügt in Abgrenzung etwa zu einer Wohngemeinschaft jedoch nicht, um davon ausgehen zu können, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne von § 7 Abs. Nr. 3 b SGB II glaubhaft gemacht (vgl. Wenner, Soziale Sicherheit, 2006,146,148 m.w.N.).

21

Gegen die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer "eheähnlichen Gemeinschaft" spricht nach Auffassung des Senats vor allem, dass der Beschwerdeführer und Frau F. ihre "Wohngemeinschaft" erst zum 1. November 2005 gegründet haben und sich zuvor auch - nach ihrem unbestrittenen Vortrag - erst frühestens seit August 2005 näher gekannt haben (vgl. insoweit auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2006, L 5 B 1362/05 AS ER). Die bisherige Dauer des Zusammenlebens ist nach Auffassung des Senats ein wichtiges - wenn auch widerlegliches Indiz (vgl. erneut Wenner a.a.O S. 147) - für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung (vgl. auch Spellbrink in ders./Eicher, SGB II, § 7 Rn 27; Berlit, juris-PR-SozR 26/2005 Anm. 2 in einer Anmerkung zum Beschluss des LSG Halle vom 22. April 2005 zum AZ L 2 B 9/05 AS ER).

22

Der Senat sieht sich in dieser Auffassung gestützt durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des SGB II (dazu ausführlich Wenner a.a.O.). Auch dort soll nämlich nach einem neu zu schaffenden Absatz 3a des § 7 SGB II erst nach einem Jahr des Zusammenlebens vermutet werden können, dass es sich bei den zusammen Lebenden um eine "eheähnliche Gemeinschaft" handelt. Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft", die dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB II bekannt gewesen sein müsste, spricht nach Auffassung des Senats eher gegen die Annahme, dass nach kurzer Beziehungsdauer ohne Hinzutreten weiterer Indizien bereits von einer inneren Verbundenheit ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt anzunehmen, die Beziehungspartner seien bereit, auf die Erfüllung eigener Bedürfnisse zu verzichten, um die Bedürfnisse des Mitbewohners zu erfüllen. Beide Gerichte haben in ihrer Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft" im Arbeitsförderungs- und Sozialhilferrecht zur Abgrenzung entscheidend auf die Dauer und Kontinuität der zu beurteilenden Beziehung abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999, 5 B 114/98). Wenn der Gesetzgeber nunmehr bei der Normierung des SGB II erneut auf das Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Gemeinschaft" zurück greift, so muss davon ausgegangen werden, dass er auch die in der Rechtsprechung der höchsten Bundesgerichte heraus gearbeiteten begrifflichen Inhalte übernehmen will. Auch vor diesem Hintergrund liegt es nach Auffassung des Senats fern anzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe mit dem, was sie bisher ermittelt hat, glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer mit Frau F. in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" lebt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

24

Der Beschluss ist für die Beteiligten in Anwendung von § 177 SGG nicht anfechtbar.