Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 29.06.2006, Az.: L 9 AS 239/06 ER

Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose; Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Sozialversicherungsrecht ; Verletzung von Mitwirkungspflichten des Sozialleistungsempfängers; Indizien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.06.2006
Aktenzeichen
L 9 AS 239/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0629.L9AS239.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 22.03.2006 - AZ: S 21 AS 962/05 ER

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Lässt ein Leistungsträger weder durch einen Verfügungssatz noch aus dem Zusammenhang erkennen, dass er mit sofortiger Wirkung die Leistungen einstellt, so ist der Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.

  2. 2.

    Durch die Verweigerung eines Hausbesuchs dreht sich die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht um. Der Leistungsträger wird hierdurch nicht von seiner Verpflichtung zum Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft des Leistungsempfängers entbunden.

  3. 3.

    Das Vorliegen eines Mietvertrages zwischen den Betroffenen spricht gegen eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen diesen.

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. März 2006 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 wird angeordnet.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Berechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) davon auszugehen ist, dass dieser in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" lebt.

2

Der Beschwerdeführer steht auf Grund seines Leistungsantrages vom 30. September 2004 seit Beginn des Jahres 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beschwerdegegner. In seinem Leistungsantrag hatte er seine Adresse mit "F." angegeben. Zum Beleg hatte er einen ab dem 2. Januar 1999 geschlossenen Mietvertrag mit der Beigeladenen über eine Drei-Zimmer-Wohnung vorgelegt. Anlässlich der Antragstellung war auch bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Einer pauschalen Berücksichtigung dieses Einkommens hatte er widersprochen, da nicht absehbar sei, wie hoch sein hieraus erzieltes Einkommen jeweils sein würde und ob die Beschäftigung fortgesetzt werden würde.

3

Mit Bescheid vom 30. November 2004 bewilligte ihm der Beschwerdegegner daraufhin für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 772,59 Euro, ohne ein Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In einem Fortzahlungsantrag vom 19. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer an, in seinen persönlichen Verhältnissen hätten sich keine Änderungen ergeben. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 bewilligte ihm daraufhin der Beschwerdegegner erneut monatliche Leistungen in Höhe von 772,59 Euro für den Zeitraum von Juni bis einschließlich November 2005.

4

Auf Blatt 58 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beschwerdegegners befindet sich ein Aktenvermerk, in dem mitgeteilt wird, der Beschwerdegegner sei durch die Kriminalpolizei G. (Frau H.) in der 30. Kalenderwoche über eine Hausdurchsuchung bei dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen wegen eines Betrugsdelikts informiert worden. Während des Gesprächs habe Frau H. mitgeteilt, der Beschwerdeführer und die Beigeladene lebten seit mindestens 15 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Das angebliche Zimmer der Beigeladenen sei lediglich als Abstellkammer genutzt. Es bestehe daher kein Vermieter-/Mieterverhältnis. Beide hätten bereits in I. zusammen gewohnt. Im Übrigen wird auf den Vermerk Bezug genommen.

5

Am 5. September 2005 führte der Beschwerdegegner bei dem Beschwerdeführer einen Hausbesuch durch. Dessen nähere Umstände sind zwischen den Beteiligten umstritten geblieben. Jedenfalls weigerte sich der Beschwerdeführer, den Mitarbeiterinnen des Beschwerdegegners seine Wohnung zu zeigen.

6

Daraufhin übersandte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 6. September 2005. Das Schreiben war wie folgt überschrieben: "Betreff: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier: Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)."

7

In diesem Schreiben wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, ihm lägen Erkenntnisse vor, wonach er vom 1. Januar bis zum 31. August 2005 zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er eine Überzahlung verursacht, da er eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in seinen Verhältnissen nicht angezeigt habe. In der Folge wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf die Vorschrift des § 60 Abs. I Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und seine daraus resultierenden Verpflichtungen hin. Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor, dieser habe ihn nicht über die von ihm zwischenzeitlich erzielten Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis als Aushilfsfahrer bei der Firma J. unterrichtet. Weiter lägen Hinweise vor, dass er mit der Beigeladenen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Der Beschwerdegegner tat seine Auffassung kund, durch die Weigerung des Beschwerdeführers anlässlich des versuchten Hausbesuchs, seine Wohnung besichtigen zu lassen, habe sich nunmehr die Beweislast umgekehrt. Nunmehr errechne sich ein geringerer Leistungsanspruch zur Feststellung der Überzahlungshöhe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Unterlagen einzureichen:

8

- Einkommensnachweise und lückenlose Kontoauszüge, - ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie alle geforderten Nachweise laut Übersichtsbogen von der Beigeladenen.

9

Weiter wies der Beschwerdegegner darauf hin, er beabsichtigte für den Fall einer Erstattungspflicht den zu erstattenden Betrag gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufzurechnen. Am Ende des Schreibens heißt es, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser sei schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.

10

Seit dem 1. September 2005 erhält der Beschwerdeführer von dem Beschwerdegegner keinerlei Leistungen nach dem SGB II. Spätestens seit dem 7. September 2005 befinden sich in dem Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners die angeforderten Gehaltsabrechnungen vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers.

11

Hinsichtlich der angeforderten Kontoauszüge wies der Beschwerdeführer darauf hin, es handele sich um ein Sparkonto bei der Postbank, er habe die Auszüge dort angefordert.

12

Der Beschwerdeführer legte unter dem 20. September 2005 Widerspruch gegen das Schreiben vom 6. September 2005 ein. Er hat am 27. September 2005 eine weitere Verdienstbescheinigung zur Akte gereicht. Am 5. Oktober 2005 hat sich der Beschwerdegegner erneut mit einer Anhörung an die zwischenzeitlich beauftrage Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers gewandt. Darin heißt es, in dem Bescheid vom 6. September 2005 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Er habe eine Überzahlung verursacht, da er für den Leistungsanspruch erhebliche Änderungen in seinen Verhältnissen nicht angezeigt habe. Er sei aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen die zur Klärung des Anspruchs notwendig seien, vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, woraufhin ihm die Leistungen ganz entzogen worden seien. Diese Entscheidung beruhe auf § 66 SGB I. Im Weiteren schilderte der Beschwerdegegner den Sachverhalt aus seiner Sicht und kam im Ergebnis zu der Auffassung, die Entziehung der Leistungen sei nach § 66 Abs. 1 SGB I rechtmäßig.

13

Am 10. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein anwaltliches Schreiben der Beigeladenen vom 6. Oktober 2005 vor, worin diese ihm die von ihm bewohnte Wohnung fristlos kündigte. Zur Begründung wurde auf aufgelaufene Mietrückstände Bezug genommen.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 wies der Beschwerdegegner den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 6. September 2005 zurück. Im Widerspruchsbescheid wird mitgeteilt, die Leistungen seien zum 1. September 2005 entzogen worden. Zur Begründung wies der Beschwerdegegner darauf hin, die Nebeneinkünfte seien nicht mitgeteilt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten auch durch die Weigerung, anlässlich des Hausbesuchs seine Wohnung zu zeigen, verletzt.

15

Am 27. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben der Postbank vom 19. Oktober 2005 übersandten Kontoauszüge bezüglich seines Sparkontos zum Verwaltungsvorgang. Am 16. November 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Fortzahlungsantrag. Dem trat der Beschwerdegegner erneut mit einer Aufforderung entgegen, weitere Unterlagen einzureichen. Im Zuge des Weiteren Verwaltungsverfahrens gelangten weitere Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers zum Vorgang. Für den Zeitraum ab Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht (SG) Hannover nachgesucht. Eine Entscheidung ist nach seinen Angaben noch nicht getroffen.

16

Am 25. November 2005 hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2005 wendet, und beantragt, den Beschwerdegegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

17

Das SG Hannover hat zu der Frage ermittelt, wo und wie lange der Beschwerdeführer gemeldet war. Mit Beschluss vom 22. März 2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer und die Beigeladene lebten lange zusammen und seien ausweislich der Meldeauskünfte auch zusammen umgezogen. Hieraus lasse sich auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen.

18

Gegen den am 29. März 2006 zugestellten Beschluss ist am 28. April 2006 Beschwerde eingelegt worden. Das SG hat am 3. Mai 2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache am 5. Mai 2006 dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

19

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe alle ihm zugänglichen und von dem Beschwerdegegner angeforderten Unterlagen vorgelegt. Er bestreitet, mit der Beigeladenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.

20

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

  1. 1.

    den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. März 2006 aufzuheben,

  2. 2.

    die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 anzuordnen.

21

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er ist nach wie vor der Auffassung, der Beschwerdeführer habe keinerlei Anspruch auf Leistungen, da der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt habe und die bewilligenden Bescheide von Anfang an rechtwidrig gewesen seien.

23

Die Beigeladene hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2006 ausgeführt, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestünden keine inneren Bindungen, die zu einer gegenseitigen Verantwortung führen würden. Sie habe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht finanziell unterstützt und sie sei auch nicht bereit, zukünftig finanziell für ihn einzustehen. Die Feststellungen des Sozialgerichts, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestünde eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, sei als unbegründet zurückzuweisen, da sie mit dem Beschwerdeführer ein Mietverhältnis und keine innere Bindung habe. Weiter führt die Beigeladene in dieser eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen zu den räumlichen Verhältnissen in dem gemeinsam bewohnten Haus aus.

24

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 20. Juni 2006 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 153 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

25

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

26

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.

27

Allerdings hat das SG das Begehren des Beschwerdeführers, im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung der ihm mit Bescheid vom 2. Juni 2005 für den Zeitraum von Juni bis einschließlich November 2005 in Höhe von monatlich 772,59 Euro vorzugehen, zu Unrecht einer Beschlussfassung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugeführt. Mit dem in diesem Verfahren streitbefangenen Bescheid vom 6. September 2005, auf dessen nachteilige Wirkungen sich das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nach Klarstellung im Beschwerdeverfahren nur noch bezieht, ist diesem nämlich ein bereits durch den Bescheid vom 2. Juni 2005 bestandskräftig zugesprochener Rechtsanspruch auf Leistungen für die Monate September bis einschließlich November 2005 wieder entzogen worden. Statthafte Verfahrensart für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist insoweit das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zählende Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nicht das nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG subsidiäre Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Um das vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsschutzziel einer vorläufigen Weiterzahlung der mit Bescheid vom 2. Juni 2005 zugesprochenen Leistungen zu erreichen, ist es nämlich ausreichend, den Bescheid vom 6. September 2005 - wie auch immer er zu verstehen sein wird (dazu nachstehend) - außer Vollzug zu setzen und dadurch die Regelungswirkungen des Bescheides vom 2. Juni 2005 bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder aufleben zu lassen.

28

Insoweit ist im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 20. Juni 2006 auch klargestellt worden, dass der Beschwerdeführer über diesen nunmehr gestellten Antrag hinaus nicht begehrt, auch etwa eine einstweilige Anordnung für den Zeitraum ab Dezember 2005 zu treffen. Insoweit ist die Sache - nach Angaben des Beschwerdeführers - bereits anderweitig - nämlich bei dem SG - rechtshängig.

29

Das insoweit auf die Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2005 gerichtete Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil seine gegen diesen Bescheid eingelegten Rechtmittel nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfalten. Soweit § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG den Grundsatz aufstellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, enthält § 39 Nr. 1 SGB II für Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose entscheiden, eine der von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG zugelassenen bundesgesetzlichen Ausnahmen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass sich der Bescheid vom 6. September 2005 die Rechtsmacht zumisst, trotz des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 2. Juni 2005 nunmehr mit sofortiger Wirkung die bewilligten Leistungen für die Zukunft zu entziehen bzw. im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II zu entscheiden, diese stünden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von September bis einschließlich November 2005 nicht mehr zu.

30

Das Aussetzungsbegehren des Beschwerdeführers ist auch begründet, so dass die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat. Im Rahmen der bei jeder Entscheidung über die Aussetzung des sofortigen Vollzuges gebotenen Interessenabwägung (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr. 12 a ff.) überwiegt das Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. September 2005. An der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nämlich erhebliche Zweifel, so dass an seiner sofortigen Vollziehung schon deshalb kein durchgreifendes öffentliches Interesse besteht.

31

Der Bescheid des Beschwerdegegners vom 6. September 2005 begegnet schon in formell rechtlicher Hinsicht erheblichen Bedenken.

32

Soweit der Bescheid auf § 66 SGB I gestützt wird, mangelt es ihm schon an dem nach Abs. 3 der Vorschrift zwingend erforderlichen, vorgängigen Hinweis unter Fristsetzung. Von einer der in § 66 Abs. 1 oder 2 SGB I vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, sofern der Mitwirkungspflichtige zuvor schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verhältnis zu der in § 24 SGB X nominierten Anhörungspflicht (Kampe in Juris BK-SGB I § 66 SGB I Rdnr. 28). Ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB III entsprechender Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern es ist ein konkreter unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers/Leistungsempfängers bezogener Hinweis mit Ausführungen darüber erforderlich, weshalb gerade in seinem Fall eine bestimmte Mitwirkungshandlung geboten sei, mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen - teilweise oder ganz - er zu rechnen habe, wenn er ohne triftigen Grund der Pflicht nicht nachkomme, und gegebenenfalls auch, warum der Leistungsträger solche Gründe hier für nicht gegeben halte (BSG Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 21/97 - SozR 4100 § 132 Nr. 1; Urteil vom 25.Oktober1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Der Bescheid vom 6. September 2005 lässt ein diesen Anforderungen genügendes vorgängiges Verwaltungsverfahren in jeder Hinsicht vermissen. Er ist schon deswegen rechtswidrig.

33

Der Bescheid vom 6. September 2005 verstößt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung daneben auch gegen § 33 SGB X. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bestimmt müssen bei einem Verwaltungsakt sowohl der Sachverhalt als auch die darauf fußende Regelung sein (Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rdnr. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 33 Rdnr. 3). Maßgeblich ist insoweit in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsakts; es genügt, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt. Ein Verwaltungsakt ist also hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (vgl. erneut Krasney a. a. O.). Es muss insbesondere klar ersichtlich sein, dass eine Regelung bereits getroffen worden ist und welchen Inhalt sie hat (Krasney a. a. O. Rdnr. 7). Dies ist bei dem Bescheid vom 6. September 2005 insofern nicht der Fall, als sich ihm eine bestimmte Regelung hinsichtlich der Einstellung der Zahlungen, wie sie von dem Beschwerdegegner dann auch zum Beginn des Monats September 2005 vorgenommen wurde - nicht entnehmen lässt. Der Beschwerdegegner hat zwar auf den Wortlaut von § 66 SGB I hingewiesen. Er hat indessen weder durch die Formulierung eines Verfügungssatzes (der Bescheid enthält keinerlei Verfügungssatz) noch aus dem Zusammenhang erkennen lassen, dass er nun mit sofortiger Wirkung die Leistungen einstellt. Der Bescheid ist daher nicht bestimmt und infolge dessen rechtswidrig. Insofern mag auch schon zu bezweifeln sein, ob der Bescheid hinsichtlich der Einstellung der Leistungen überhaupt Regelungswirkungen im Sinne von § 31 SGB X enthält. Dieser Fehler ist auch nicht durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 geheilt. Der Beschwerdegegner hat darin zwar in einem Nebensatz mitgeteilt, die Leistung sei zum 1. September 2006 entzogen worden. Er hat indessen aber auch hier keinen Verfügungssatz diesen Inhalts formuliert. Auch insoweit ist der Bescheid unbestimmt geblieben.

34

Daneben hat der Senat Zweifel, ob sich der Beschwerdegegner bei Erlass des Bescheides vom 6. September 2005 darüber im Klaren war, dass ihm § 66 SGB I Ermessen einräumt, wie er im Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten weiter verfahren will. Eine Ermessensausübung im Sinne von § 39 SGB I ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

35

Daneben liegen aber auch weitere tatbestandliche Voraussetzungen von § 66 SGB I nicht vor. Voraussetzung wäre insoweit, dass der Beschwerdeführer ihm obliegende Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verletzt hat. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Der insoweit darlegungspflichtige Beschwerdegegner (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006, L 7 SO 5532/05 ER-B) hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen hat.

36

Soweit er im Bescheid vom 6. September 2005 auf die von ihm vermissten Belege hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers abstellt, so vermag dies schon deswegen nicht zu überzeugen, weil ihm die diesbezüglichen Gehaltsnachweise des Beschwerdeführers bereits am 7. September 2005 (Bl. 71 ff des Verwaltungsvorgangs) vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer hat dann am 27. September 2005 eine weitere Verdienstbescheinigung eingereicht (Bl. 83 f des Verwaltungsvorgangs). Insoweit hat der Beschwerdeführer also seine Mitwirkungspflichten bereits im Verwaltungsverfahren erfüllt. Eine Leistungsentziehung kann nicht mehr auf § 66 SGB I gestützt werden.

37

Soweit der Beschwerdegegner von dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 6. September 2005 verlangt hat, er solle einen von der Beigeladenen ausgefüllten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nebst weiterer Unterlagen der Beigeladenen vorlegen, ist für den Senat nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer diese Forderungen des Beschwerdegegners erfüllen können soll. Dem Beschwerdeführer steht nicht die Rechtsmacht zu, diese Unterlagen von der Beigeladenen zu erlangen (vgl. etwa SG Chemnitz, Beschluss vom 11. August 2005, S 26 AL 663/05).

38

Daneben vermochte sich der Senat im Rahmen der im einstweiligen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die Einkommensverhältnisse der Beigeladenen offen zu legen. Voraussetzung hierfür wäre, dass diese Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I erheblich für die Weitergewährung der Sozialleistungen nach dem SGB II wären, also für ihre Entstehung, Höhe, Fortbestand u.s.w. von Bedeutung seien (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I Rn 13). Voraussetzung hierfür wiederum wäre, dass das Einkommen und Vermögen der Beigeladenen in Anwendung von § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr 3 b SGB II bei der Berechnung des Hilfebedarfs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Nach diesen Vorschriften ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Hilfe Suchende hilfebedürftig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft rechnen auch Personen, die mit dem Hilfe Suchenden in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

39

Der Senat vermochte sich indessen nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Beschwerdegegners, des SG und seiner eigenen Sachaufklärung nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Beschwerdeführer und Beigeladener zu überzeugen. Die Unerweislichkeit geht zu Lasten des darlegungspflichtigen Beschwerdegegners. Insoweit geht der Beschwerdegegner in seinem Bescheid vom 6. September 2005 zu Unrecht davon aus, durch die Verweigerung des Hausbesuchs am 5. September 2005 habe sich die Beweislast umgekehrt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2006, L 7 AS 1/06 ER).

40

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der in dieser Formulierung sowohl im Arbeitsförderungsrecht als auch im Sozialhilferecht seit langem gebräuchlich ist, war in der Verwaltungspraxis und in der Rechtssprechung lange umstritten (vgl. zur Verwendung desselben Begriffs im Familienrecht, Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1579 Rn 60 ff; Gerhard in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn 755). In seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (Aktenzeichen 1 BvL 8/87) hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage des Sozialgerichtes Fulda hin dargetan, mit dem Begriff "eheähnlich" habe der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen seien, die auf Dauer angelegt seien, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließen und sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gingen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden gegenseitige Unterhaltspflichten in rechtlicher Hinsicht nicht. Der mit einem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet. Er könne - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber sei daher bei der Fassung des Tatbestandsmerkmales "eheähnliche Gemeinschaft" nur berechtigt gewesen, solche Gemeinschaften zu erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen eines nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Bei der Prüfung der Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" vorliege, könne die Verwaltungspraxis nur von Indizien ausgehen. Hier kämen insbesondere die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.

41

Dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R) zu Eigen gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Kammerentscheidung vom 2. September 2004 (BvR 1962/04) darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung sei auch im Bereich des neu geschaffenen SGB II heranzuziehen (vgl. auch Brühl in Münder, Hrsg., LPK Sozialgesetzbuch II, § 7 Rn 45; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rz 24; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn 27; Peters in Estelmann,Hrsg., SGB II, § 7 Rn 22).

42

Für das Vorliegen einer derartigen Einstandsgemeinschaft sind vorliegend nicht hinreichend Indizien ersichtlich.

43

So kann der Beschwerdegegner nicht uneingeschränkt darauf abstellen, der Beschwerdeführer und die Beigeladene lebten seit langem zusammen. Zwar ist es nach deren Vortrag unumstritten so, dass sie seit 1999 im selben Haus wohnen. Hieraus kann aber nicht auf eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden. Dagegen spricht schon der Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1999 (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, L 8 AS 3441/05 ER-B), an dessen Richtigkeit im Verfahren keine Zweifel aufgetaucht sind. Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen lässt die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft eher fern liegend erscheinen, weil ein "Wirtschaften aus einem Topf", wie dies für eine Haushaltsgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht nahe liegt, wenn Einer dem Anderen Miete zahlen muss. Da der Beschwerdegegner die Wirksamkeit des abgeschlossenen Mietvertrages aus dem Jahre 1999 nicht in Frage stellt, kann er das Zusammenleben in einem Haus auch nicht ohne weiteres als Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bewerten.

44

Soweit der Beschwerdegegner nunmehr auch darauf abstellt, der Beschwerdeführer und die Beigeladene hätten auch bereits vor 1999 zusammen gelebt, so vermögen auch die insoweit feststellbaren Tatsachen keine entscheidende Indizwirkung zu entfalten. Insbesondere durch die Ermittlungen des SG hat sich ergeben, dass zuvor für lediglich sechs Wochen einmal dieselbe Meldeadresse gegeben war. Insoweit bestreiten Beschwerdeführer und Beigeladene aber, dass es in diesen sechs Wochen tatsächlich zum Zusammenwohnen gekommen ist. Die Beigeladene hat dies in schriftlichen Bekundungen an das SG getan. Der Beschwerdeführer hat dies in glaubhaft übereinstimmenden Ausführungen gegenüber dem Gericht anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 20. Juni 2006 getan. Selbst wenn aber die Annahme des Beschwerdegegners zutreffen sollte, der Beschwerdeführer habe tatsächlich in den fraglichen sechs Wochen an derselben Anschrift gewohnt wie die Beigeladene, wäre höchst zweifelhaft, ob hieraus schon entscheidende Indizien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft gewonnen werden könnten.

45

Soweit sich der Beschwerdegegner für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft entscheidend auf seinen Vermerk vom 6. September 2005, in dem von Äußerungen der Polizeibeamtin H. berichtet wird, stützen will, vermag auch dies den Senat nicht zu überzeugen. So hat sich etwa im Verfahren ergeben, dass diese Aussagen - so sie in der dort wiedergegebenen Weise getroffen worden sind - in entscheidenden Punkten nicht zutreffen. Ausweislich des Vermerks war behauptet worden, der Beschwerdeführer und die Beigeladene wohnten seit mindestens fünfzehn Jahren - also mindestens seit die Beigeladene siebzehn Jahre alt war - eheähnlich zusammen. Diese Angaben hat der Beschwerdegegner selbst in keiner Weise in Wahrnehmung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB Xüberprüft. Aus den Ermittlungen des SG ergibt sich - wie dargelegt - allenfalls, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene seit Ende 1998 zusammen gelebt haben. Insoweit wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren (durch Zeugenvernahme) zu klären sein, worauf die Polizei ihre angeblichen Erkenntnisse stützt.

46

Daher liegen insgesamt keine überzeugenden Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Auch insoweit hat der Beschwerdeführer also nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 SGB I verletzt, weshalb ihm auch durch den Bescheid vom 6. September 2005 keine Leistungen nach dem SGB II in Anwendung von § 66 SGB I entzogen werden konnten.

47

Vor diesem Erkenntnisstand verbietet sich auch die im Termin zur Erörterung des Sachverhalts diskutierte Umdeutung des Bescheids vom 6. September 2005 nach § 43 SGB X in einen Bescheid nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes). Dies scheitert nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - wie dargelegt - schon daran, dass nicht erkennbar ist, warum der bewilligende Bescheid vom 2. Juni 2005 von Anfang an rechtswidrig gewesen sein soll.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

49

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.