Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.11.2005, Az.: 6 A 191/05

Erstattung von Kosten für Schülerbeförderung sowie für die Ausstellung einer Sammelschülerzeitkarte; Pflicht zur Schülerbeförderung oder Erstattung der Befördungskosten; Besondere Gefährlichkeit eines Schulweges; Erstattungspflicht bei Mindestlänge des Schulweges; Anknüpfung an Schuljahrgang des Fahrschülers; Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges; Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Ausgestaltung einer Schülerbeförderungssatzung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
03.11.2005
Aktenzeichen
6 A 191/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 24743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2005:1103.6A191.05.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte, die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- oder Erstattungspflicht festlegen. Hierzu gehört insbesondere die Festlegung der Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.

  2. 2.

    Rechtliche Bedenken gegen die Festlegung einer Mindestentfernung von 3 km für Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrganges bestehen nicht. Auch wenn die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht ist, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005
durch
die Richterin Reccius als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2004/2005 sowie die Ausstellung einer Sammelschülerzeitkarte für das Schuljahr 2005/2006.

2

Die am 29. September 1994 geborene Klägerin wohnt in der Gemeinde D. und besuchte im Schuljahr 2004/2005 die fünfte Klasse der Haupt- und Realschule in der Gemeinde B.. Gegenwärtig besucht sie dort die sechste Klasse. Der kürzeste Schulweg beträgt 2,70 km (nach den Angaben der Klägerin) bzw. 2,40 km (nach den Messungen des Beklagten). Er verläuft auf einer Entfernung von 1,35 km außerhalb der geschlossenen Ortschaft entlang der Landesstraße C.. Die L C. besitzt in diesem Bereich Richtung B. rechtsseitig einen 1,70 m (so die Angaben der Klägerin) bzw. 2,00 m (so die Angaben des Beklagten) breiten kombinierten Geh- und Radweg. Dieser ist von der Fahrbahn durch einen etwa 1,50 m breiten Grünstreifen, der in lichter Reihe mit Bäumen bepflanzt ist, von der Fahrbahn der L C. getrennt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der L C. beträgt 100 km/h. In Richtung B. befindet sich rechtsseitig des Geh- und Radweges ein Graben. Hieran grenzen landwirtschaftliche Flächen. Der 1,35 km lange Streckenabschnitt entlang der L C. ist weder bebaut noch beleuchtet.

3

Den am 7. Oktober 2004 für die Klägerin gestellten Antrag auf Ausstellung einer Sammelschülerzeitkarte lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass weder die nach seiner Satzung für die Schülerbeförderung geforderte Mindestentfernung von 3 km erreicht werde noch der Schulweg besonders gefährlich sei. Der Beklagte habe den Schulweg am 1. November 2004 in Augenschein genommen und festgestellt, dass er kein überdurchschnittlich hohes Gefährdungspotenzial aufweise.

4

Dagegen hat die Klägerin am 5. Februar 2005 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht: Die Satzung des Beklagten über die Schülerbeförderung sei zu beanstanden, soweit bei den Mindestentfernungen nach Schuljahrgängen unterschieden werde. Es sei sachgerechter, nach dem Alter der Schüler zu differenzieren. Der Fahrradweg zwischen D. und B. sei aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit als Schulweg ungeeignet. Er sei nur 1,70 m breit. Gesetzlich sei für einen kombinierten Geh- und Radweg eine Breite von 2,00 m vorgesehen. Zudem liege der Radweg in einem Abstand von lediglich 1,50 m zur L C.. Infolge der unsachgemäßen Anordnung des Schulweges in Windrichtung zur Fahrbahn sei die Klägerin den Sprühfahnen, Luftturbulenzen und Abgasen vorbeifahrender Fahrzeuge besonders im Winter schutzlos ausgeliefert. Die L C. werde in diesem Bereich viel befahren. Nach einer Verkehrszählung im Jahr 2001 führen dort 9.600 Fahrzeuge täglich. Trotz des hohen Verkehrsaufkommens gebe es keine Randbefestigung zwischen der schmalen Fahrbahn und dem Grünstreifen. Im Jahr 2004 hätten sich auf diesem Streckenabschnitt sechs Autounfälle ereignet. Im Jahr 2003 sei ein Anhänger eines Lkw in den Gegenverkehr geschleudert. Darüber hinaus sei der Radweg besonders gefährlich, weil er unbeleuchtet sei und sich die Klägerin insofern in einer schutzlosen Situation befinde. Der Radweg zwischen D. und B. sei weder bebaut noch beleuchtet. Die Klägerin gehöre aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts zu einer risikobelasteten Personengruppe. Nach den örtlichen Verhältnissen sei eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet. Neben dem Radweg befinde sich ein Graben mit anschließenden Feldern. Hier könnten sich potenzielle Gewalttäter verstecken. Es komme auch vor, dass auf dem Grünstreifen Autos parkten, um mit ihren Handys zu telefonieren. Die Klägerin habe Angst, an einem abgestellten Fahrzeug vorbeizugehen bzw. -fahren. Die Bebauung sei zu weit entfernt, um rechtzeitige Hilfe zu erlangen. Da die Strecke nicht beleuchtet sei, müsse die Klägerin in den Wintermonaten morgens im Dunkeln ihren Schulweg bestreiten. Auch sei es der Klägerin nicht zuzumuten, den Schulweg zu Fuß zurück zu legen. Sie benötigte dafür etwa 35 Minuten. Andere Bundesländer und Landkreise zeigten, dass es auch gerechtere Lösungen gebe, wie etwa die Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten oder die generelle Ausstellung von Winterfahrkarten.

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine kostenfreie Sammelschülerzeitkarte für das Jahr 2005/2006 zu gewähren bzw. die ihr die bislang für das Jahr 2004/2005 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 5. Januar 2005 und macht vertiefend und ergänzend geltend: Die in seiner Satzung vorgesehene Festlegung von Mindestentfernungen nach Schuljahrgängen sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte dürfe aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Im Übrigen führte eine Bemessung der zulässigen Schulweglänge nach dem Alter der Schüler dazu, dass es innerhalb eines Schuljahrganges zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Anspruchsprüfung käme. Der Fahrradweg zwischen D. und B. sei auch nicht aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit als Schulweg ungeeignet. Der Weg sei für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Er sei breit genug für den Begegnungsverkehr und mit einem etwa 1,50 m breiten Grünstreifen ausreichend sicher von der Fahrbahn getrennt. Kollisionsgefahren der Fußgänger mit Radfahrern oder Hindernissen bestünden nicht. Soweit die Klägerin geltend mache, sie komme insbesondere im Winter häufig verdreckt oder durchnässt in der Schule an, könne sie Regenkleidung tragen, um dies zu verhindern. Außerdem sei es ihr freigestellt, an Tagen mit schlechtem Wetter Fahrkarten für die Nutzung des Schulbusses zu lösen. Der Radweg sei auch nicht besonders gefährlich, weil er unbeleuchtet sei. Zwar gehöre die Klägerin aufgrund ihres Alters und Geschlechts zu dem sog. risikobelasteten Personenkreis. Sie sei gleichwohl nicht in einer schutzlosen Situation, weil die Wegstrecke zwischen D. und B. nicht als einsam einzustufen sei. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf verschiedene Gerichtsurteile verweise, sei darauf hinzuweisen, dass dort Schulwege zur Diskussion gestanden hätten, die durch oder entlang von Waldstücken führten. Insofern sei der Radweg zwischen D. und B. mit den in diesen Urteilen zu betrachtenden Wegen nicht vergleichbar. Der Weg zwischen D. und B. sei zwar nicht beleuchtet, verlaufe jedoch völlig geradlinig und sei daher weithin überschaubar. Von D. aus sei bereits die Bebauung von B. deutlich zu erkennen. Soweit die Klägerin einwende, bei den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen handele es sich überwiegend um Maisfelder, die möglichen Gewalttätern Schutzmöglichkeiten bieten könnten, sei dieses Argument nicht nachvollziehbar, da die Klägerin den Weg entlang hoher Maispflanzen nicht im Dunkeln zurücklegen müsse. Im Winter, wenn die Strecke morgens dunkel sei, seien die Maisfelder abgeerntet. Außerdem nutze die Klägerin den Radweg nicht als Einzige Schülerin. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die L C. stark befahren werde. Potentielle Gewalttäter müssten damit rechnen, bei ihrer Tat von Autofahrern oder anderen sich auf dem Fahrweg befindlichen Personen beobachtet zu werden.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage hat keinen Erfolg.

10

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 der Satzung des Beklagten über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade vom 7. Juli 2003, die der Beklagte gestützt auf § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - erlassen hat. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein Bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- oder Erstattungspflicht, insbesondere auch die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges selbst festlegen können (§ 114 Abs. 2 NSchG). Den ihm damit eingeräumten Entscheidungsspielraum hat der Beklagte durch die vorgenannte Satzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt.

11

Nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung besteht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen grundsätzlich nur, wenn der Schulweg die in § 2 definierte Mindestentfernung von 3 km für Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrgangs - zu diesem Kreis zählt die Klägerin in den hier maßgeblichen Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 - überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Der kürzeste Schulweg ist auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin allenfalls 2,70 km lang und erreicht damit die Mindestentfernung nicht.

12

Rechtliche Bedenken gegen die Festlegung einer Mindestentfernung von 3 km für Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrganges bestehen nicht. Der Einwand der Klägerin, bei der Festlegung von Mindestentfernungen dürfe nicht nach Schuljahrgängen unterschieden werden, es sei vielmehr sachgerechter, nach dem Alter der Schüler zu differenzieren, ist unerheblich. Aufgrund seines Gestaltungsspielraumes war der Beklagte nicht gezwungen, im Rahmen der Festlegung einer Mindestentfernung an das Alter der Schüler anzuknüpfen. Dem Beklagten steht bei der Bestimmung der Ausgestaltung seiner Schülerbeförderungssatzung# ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der eine Pauschalisierung und Generalisierung zulässt und auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Rechnung tragen darf. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität darf der Maßstab an leicht feststellbare Faktoren anknüpfen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine typisierende und pauschalierende Regelung dergestalt getroffen hat, im Rahmen der Festlegung der Schulwegmindestentfernungen nach Schuljahrgängen und nicht nach Alter zu unterscheiden. Die Anknüpfung an den Schuljahrgang bietet den Vorteil, dass innerhalb eines Schuljahrganges alle Schüler gleich behandelt werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Schüler der einzelnen Schuljahrgänge jeweils eine gewisse Reife besitzen; andernfalls - hierauf weist der Beklagte zutreffend hin - wäre bereits bei der Einschulung eine Rückstufung erfolgt. Zudem werden Sammelschülerzeitkarten regelmäßig für ein ganzes Schuljahr ausgestellt, so dass es auch aus diesem Grund sinnvoll erscheint, nach Schuljahrgängen zu unterscheiden. Auf diese Weise wird vermieden, dass Schüler während eines laufenden Schuljahres ihre Sammelschülerzeitkarten wieder abgeben müssen, was im Übrigen zu einem höheren Verwaltungsaufwand führte. In diesem Zusammenhang weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass es aufgrund des dem Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraumes allein darauf ankommt, ob die Anknüpfung an den jeweiligen Schuljahrgang bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint. Nicht entscheidend ist, ob es andere denkbare Regelungen (wie etwa die von der Klägerin befürwortete Anknüpfung an das Alter) gibt, die gleichfalls sachlich gerechtfertigt und gegebenenfalls sogar sinnvoller sein mögen.

13

Auch wenn - wie hier - die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht ist, kann jedoch in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist (§ 2 Abs. 4 der Satzung i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Dies ist der Fall, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen (§ 2 Abs. 4 der Satzung i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Solche besonderen Gefahren ergeben sich hier weder aus dem motorisierten Straßenverkehr noch im Hinblick auf mögliche Straftaten.

14

Der Schulweg der Klägerin, der in einer Länge von etwa 1,35 km an der L C. entlang führt, ist nicht aufgrund des Straßenverkehrs besonders gefährlich und für die Klägerin ungeeignet. Die ihr drohende Gefahr überschreitet nicht die üblicherweise durch den Straßenverkehr auftretenden Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 4 der Satzung. An das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit", das eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschreibt, sind strenge Anforderungen zu stellen, da es sich hier um die Annahme eines Ausnahmezustandes handelt. Die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt sind, sind nach der Satzung des Beklagten unbeachtlich. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, ist eine Fahrtkostenerstattung möglich. Dabei ist ein Vergleich zu den Gefahren anzustellen, denen die Mehrzahl der Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt ist.

15

Der Schulweg der Klägerin verläuft zwar mit einer nicht unbedeutenden Strecke von 1,35 km an einer Landesstraße entlang. Der Schulweg verläuft aber nicht auf der Fahrbahn dieser Landesstraße. Vielmehr ist im hier maßgeblichen Streckenabschnitt ein kombinierter Geh- und Radweg vorhanden. Selbst wenn dieser Geh- und Radweg nicht die in den von der Klägerin vorgelegten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen empfohlene Mindestbreite von 2,00 m erreichen sollte, ist er gleichwohl als Schulweg geeignet. Das Befahren dieses Weges stellt für die Klägerin keine besondere Gefährlichkeit dar. Der Weg ist breit genug, um sicher entgegenkommenden Fußgängern und Radfahrern auszuweichen. Eine besondere Gefährdung droht der Klägerin auch nicht durch den Verkehr auf der Fahrbahn der L C.. Der kombinierte Geh- und Radweg ist durch einen etwa 1,50 m breiten, teilweise mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt. Auch wenn die Behauptung der Klägerin, Pkw- und Lkw-Fahrer wichen teilweise aufgrund der schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen aus, zutreffen sollte, ergäbe sich hieraus für die Klägerin keine gesteigerte Gefahr. Der Grünstreifen ist jedenfalls so breit, dass ausweichende Fahrzeuge nicht auf den Rad- und Gehweg gelangen. Soweit die Klägerin zur Begründung einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges weiter geltend macht, die L C. sei eine Straße mit hohem Verkehrsaufkommen, allein in dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt hätten sich im Jahr 2004 sechs Verkehrsunfälle ereignet, haben auch nach dem Vortrag der Klägerin weder das hohe Verkehrsaufkommen noch die Verkehrsunfälle zu einer Beeinträchtigung des durch den Grünstreifen von der Fahrbahn getrennten und hierdurch offensichtlich ausreichend geschützten Radfahrer- und Fußgängerverkehrs geführt.

16

Auch der Einwand, der Geh- und Radweg werde bei Schneefall nicht bzw. nicht zeitnah geräumt, kann nicht zur Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges führen. Schlechte Wetterverhältnisse an einzelnen Tagen im Jahr machen einen Schulweg nicht insgesamt ungeeignet. Da die Mehrzahl der Schüler auf ihrem Weg zur Schule solchen wetterbedingten Ausnahmesituationen ausgesetzt ist, führte die Auffassung der Klägerin dazu, dass eine Vielzahl von Schulwegen als ungeeignet angesehen werden müsste; dies widerspricht der Regelung in § 2 Abs. 4 der Satzung, der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Schülerbeförderung außerhalb der festgelegten Mindestentfernungen vorsieht. Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass in Fällen extremer Witterungsverhältnisse die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen haben, den Schülern einen sicheren Weg zur Schule - etwa durch den Kauf einer Busfahrkarte oder das Organisieren von Fahrgemeinschaften - zu ermöglichen.

17

Schließlich kann das Vorbringen der Klägerin, ihre Kleidung werde vor allem bei schlechtem Wetter durch das Aufwirbeln von Schmutz durch vorbeifahrende Lkws beschmutzt, einen Ausnahmefall im Sinne des § 2 Abs. 4 der Satzung des Beklagten nicht begründen. Eine Beschmutzung kann ohne besonderen Aufwand - etwa durch das Tragen von Regenkleidung - vermieden werden, so dass von einer Ungeeignetheit des Weges auch insoweit nicht ausgegangen werden kann.

18

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 1996 - 13 L 5072/94 -, Nds.VBl. 1997, 63) ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr angesehen worden, sondern auch dann, wenn nach den objektiven Gegebenheiten eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schülerin oder der Schüler auf dem Schulweg durch Übergriffe von Sexualstraftätern oder anderen Gewalttätern zu Schaden kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Schülerin oder der Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört, wenn der Schulweg zumindest an einer Stelle für Übergriffe potenzieller Gewalttäter geeignet ist und wenn sich die Schülerin oder der Schüler dort in einer schutzlosen Lage befindet, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. Juni 1996, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

19

Zwar gehört die Klägerin aufgrund ihrer Alters und ihres Geschlechts zu einem hinsichtlich Gewaltstraftaten risikobelasteten Personenkreis. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass Mädchen ihres Alters Erwachsenen in der Regel körperlich unterlegen sind, so dass sie sich gegen Übergriffe von Gewalttätern nicht hinreichend zur Wehr setzen können.

20

Der entlang der L C. führende Geh- und Radweg ist aber auch bei morgendlicher Dunkelheit für Übergriffe potenzieller Gewalttäter nicht besonders geeignet. Er liegt an der in diesem Bereich viel befahrenen L C.. Die gesamte Strecke ist schnurgerade und gut einsehbar. Der Weg führt an keiner Stelle an einem Wald oder an einem mit Buschwerk bewachsenen Gebiet vorbei. Hinzu kommt, dass der Geh- und Radweg stets auch von der Fahrbahn der L C., die insbesondere morgens rege befahren wird, einzusehen ist. Zudem hat die Klägerin eingeräumt, dass etliche Schüler aus D. mit dem Fahrrad zur Schule fahren, so dass sich auch aus diesem Grund der Weg nicht als einsam erweist.

21

Auch wenn nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass auf dem Wegstück entlang der L C. ein potenzieller Straftäter einem Kind auflauern könnte, überwiegen die Merkmale, die dagegen sprechen, dass sich die Klägerin in einer schutzlosen Lage befände. Dabei ist maßgeblich neben der beschriebenen Einsehbarkeit aufgrund des geraden Verlaufs des Weges zu berücksichtigen, dass eine Sozialkontrolle stets durch die Vielzahl anderer Schüler und die vorbeifahrenden Autofahrer, für die der Geh- und Radweg gut einsehbar ist, gegeben ist. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass das Gelände auf potenzielle Gewalttäter zu einer Straftat an einem Schulkind einladend wirkt. Vielmehr wird der Weg aufgrund der häufigen und regelmäßigen Frequentierung potenzielle Gewalttäter eher abschrecken.

22

Soweit die Klägerin geltend macht, der Weg entlang der L C. eigne sich aufgrund der

23

nahe liegenden mit hohen Maispflanzen bewachsenen Felder für Übergriffe, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Maispflanzen im Winter, wenn die Klägerin den Weg morgens im Dunkeln zurücklegen müsste, abgeerntet sind und deshalb für potenzielle Gewalttäter keinen Schutz bieten.

24

Ohne Erfolg bleibt die Klägerin schließlich mit ihrem Einwand, es sei gerechter, wenn sich die Eltern an den Schülerbeförderungskosten beteiligten, im Gegenzug aber alle Schüler eine Sammelschülerzeitkarte erhielten. Das Niedersächsische Schulgesetz lässt keinen Raum für eine solche Regelung.

25

Ebenso wenig führt der Verweis der Klägerin auf Satzungen anderer niedersächsischer Landkreise, die teilweise generell für alle Schüler unabhängig von der Länge des Schulweges Winterfahrkarten ausstellen, zum Erfolg der Klage. Die für die Schülerbeförderung zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte haben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schülerbeförderung einen Gestaltungsspielraum, der sich lediglich an den Vorgaben des § 114 NSchG zu orientieren hat. § 114 NSchG verlangt eine generelle Beförderungspflicht in den Wintermonaten für alle Schüler unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Schule aber gerade nicht.

26

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 583,20 EUR (24,30 EUR (Wert einer Abo-Monatskarte) mal 24 (die Klägerin begehrt die Kosten der Schülerbeförderung bzw. die Ausstellung einer Sammelschülerzeitkarte für einen Zeitraum von 24 Monaten) festgesetzt.

Reccius