Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 03.03.2008, Az.: 6 A 141/05

Anfechtung; isolierte Anfechtung; offensichtlich unbegründet; Offensichtlichkeitsurteil; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
03.03.2008
Aktenzeichen
6 A 141/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag sei "offensichtlich" unbegründet, ist auf einen entsprechenden Antrag des Asylbewerbers vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren aufzuheben, soweit die Behörde diese Entscheidung zu Unrecht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt hat.

2. Um die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszulösen, genügt es, wenn das Bundesamt die Regelung in § 30 Abs. 3 AsylVfG neben dem § 30 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage für sein Offensichtlichkeitsurteil anführt und mangels einschränkender Zusätze davon auszugehen ist, dass es sich um eine diese Entscheidung selbstständig tragende Erwägung handelt.

3. Die Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG rechtfertigt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nur dann, wenn der Ausländer mit dem Asylantrag die gezielte Absicht verfolgt, eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Dafür gelten strenge Anforderungen. Der Hinweis des Bundesamtes, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben seien, reicht nicht aus.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind nach eigenen Angaben serbische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie begehren die Gewährung von Abschiebungsschutz.

2

Die Kläger zu 1. und 3., die nach ihren Angaben vor der Ausreise aus ihrem Heimatland in Belgrad gelebt haben, reisten nach eigenen Angaben im Mai 1999 in die Bundesrepublik ein. Sie sind geschieden, leben aber weiterhin zusammen. Der Kläger zu 2. ist ihr im Jahr 2003 im Bundesgebiet geborener Sohn. In der Bundesrepublik leben darüber hinaus zwei erwachsene Söhne der Kläger zu 1. und 3.

3

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2005 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Zur Begründung führte der Kläger zu 3. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Februar 2005 im Wesentlichen Folgendes aus: Einer ihrer Söhne sei in der Heimat von Schulkameraden geschlagen und verfolgt worden. Auch sie selbst habe man bedroht. Einmal - im Jahr 1994 oder 1995 - sei er in ein Polizeiauto gezerrt und dort geschlagen worden. Er habe wegen illegalen Währungshandels unter Druck gestanden. Für den Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben; Rückkehrer würden häufig überfallen. Schon in Belgrad sei er deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Diese sei in Deutschland fortgesetzt worden. Der Kläger legte dazu verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, die zwischen April 2002 und Januar 2005 erstellt wurden; in den beiden ersten Attesten aus dem Jahr 2002 wird ihm neben einer wahnhaften Depression eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, in allen weiteren Attesten ist nur von einer wahnhaften Depression die Rede. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigungen wird auf diese verwiesen (Bl. 51 ff. und 64 ff. Beiakte A).

4

Die Klägerin zu 1. führte zur Begründung ihres Asylantrages im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Februar 2005 im Wesentlichen Folgendes aus: Ihre Söhne habe man in der Schule verprügelt. Ihr ehemaliger Mann, der Kläger zu 3., sei 1992 oder 1993 auf einer Polizeistation von ehemaligen Kämpfern aus Bosnien geschlagen worden. Sie selbst sei seit Juni 2001 in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin legte verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, die im Zeitraum von Februar 2002 bis Januar 2005 erstellt wurden. In der jüngsten Bescheinigung vom Januar 2005 heißt es, es gebe Anzeichen für eine durch Kriegserlebnisse bedingte Traumatisierung; in den früheren Bescheinigungen wird der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen verwiesen (Bl. 49 ff. und 57 ff. Beiakte B).

5

Mit zwei Bescheiden vom 3. März 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind und forderte die Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung nach Serbien und Montenegro zur Ausreise auf. In der Begründung heißt es jeweils unter anderem, der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG und gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Bescheide verwiesen (Bl. 68 ff. Beiakte A und Bl. 61 ff. Beiakte B).

6

Am 10. März 2005 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Sie berufen sich auf die von ihnen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 12. Mai 2005, in der Dr. B. aus Braunschweig den Klägern zu 1. und 3. eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, und vom 12. November 2007, in der Dr. C. aus Frankfurt a. M. der Klägerin zu 1. eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Atteste verwiesen (Bl. 64 und 99 der Gerichtsakte).

7

Die Kläger beantragen,

8

die Bescheide der Beklagten vom 3. März 2005 aufzuheben und diese zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

11

und bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

12

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. März 2005 dem gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gerichteten Eilantrag der Kläger stattgegeben, soweit sie hinsichtlich ihrer Erkrankungen die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt haben; im Übrigen hat das Gericht den Eilantrag der Kläger abgelehnt (Az. 6 B 142/05).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG; insoweit sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (I.). Die Bescheide sind dagegen rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit die Asylanträge nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt werden (II.).

15

I. Die Kläger können nicht verlangen, dass ihnen Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG gewährt wird.

16

1. Moslems aus Serbien sind dort wegen ihrer Religions- bzw. Volkszugehörigkeit weiterhin keinen Verfolgungsgefahren ausgesetzt, die zu Schutzansprüchen nach § 60 Abs. 1 AufenthG führen. Eine staatliche Verfolgung der muslimischen Minderheit findet in Serbien nicht statt; Übergriffe werden vom Staat geahndet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien vom 23.04.2007; Hess. VGH, U. v. 20.10.2005 - 7 UE 1365/05 -, juris; Nds. OVG, U. v. 22.09.2000 - 8 L 2690/95 - und v. 22.05.2001 - 8 L 5436/96 -; VG Braunschweig, B. v. 18.03.2005 - 6 B 142/05 -). Aufgrund der Unruhen, zu denen es im März 2004 in Serbien gekommen ist, gibt es gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die serbischen Sicherheitskräfte erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage sind, Schutz vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Von weiteren vergleichbaren Ereignissen (vgl. FAZ v. 19.03.2004 „Asche und Scherben in der Bajrakli-Moschee“; Der Spiegel v. 22.03.2004 „Im Hass vereint“) ist in der Folgezeit nicht berichtet worden. Die staatlichen Institutionen haben nach den zur Verfügung stehenden Pressemeldungen vielmehr auf die Ausschreitungen reagiert. So wurde der für unzureichende Maßnahmen zum Schutz der Moscheen verantwortlich gemachte Polizeichef von Belgrad seines Amtes enthoben; eine Reihe von Personen wurde wegen der Übergriffe auf Moscheen verhaftet (vgl. NZZ v. 23.03.2004 „Belgrads Polizeichef wegen Moschee-Brand abgelöst“; vgl. VG Braunschweig, aaO.). Das Gericht sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden (dort S. 4 bis S. 5, 1. Abs. - im Bescheid für den Kläger zu 3. - bzw. S. 3 bis S. 4, 1. Abs. - im Bescheid für die Kläger zu 1. und 2. -). Aus den Vorfällen, zu denen es im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos in Serbien gekommen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung der Gefahrenlage. Die nach der Großkundgebung in Belgrad am 21. und 22. Februar 2008 verübten Gewaltakte richteten sich nach den vorliegenden Presseberichten vorwiegend gegen Botschaftsgebäude; es gibt keine Anhaltspunkte für (gezielte) Angriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten (vgl. FR-online v. 22.02.2008 „Loslösung des Kosovos - Serben stürmten Botschaften“; FAZ v. 23.02.2008 „Russland erwägt offenbar Spaltung des Kosovos“ und „Ein Toter bei Unruhen in Belgrad“).

17

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 1. und 3. im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien der Gefahr ausgesetzt sind, aus individuellen Gründen politisch verfolgt zu werden. Zu den Übergriffen serbischer Polizisten auf den Kläger zu 3. soll es nach den uneinheitlichen Angaben der Kläger in den Jahren 1994 oder 1995 (so der Kläger zu 3.) bzw. 1992 oder 1993 (so die Klägerin zu 1.) gekommen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass aus diesen weit zurückliegenden Vorfällen noch eine aktuelle landesweite Verfolgungsgefahr für die Kläger abgeleitet werden kann. Darauf haben sich die Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr berufen. Ob ihre Angaben - auch unter Berücksichtigung des erst über fünf Jahre nach der Einreise der Kläger zu 1. und 3. gestellten Asylantrages - glaubhaft sind, kann das Gericht daher offen lassen.

18

2. Zu Recht ist das Bundesamt auch davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG zusteht. Insbesondere setzt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (der die wortgleiche Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG ersetzt hat) i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Gefahr menschenrechtswidriger staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Maßnahmen voraus, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254, 255). Diese Regelung bleibt durch die Bestimmungen in Art. 6 Buchst. c i. V. m. Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 unverändert (vgl. Begründungserwägung Nr. 11 zur Richtlinie 2004/83/EG des Rates).

19

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt ist.

20

a) Die Kläger zu 1. und 3. können nach den vorliegenden Unterlagen auf dieser Grundlage nicht verlangen, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen Abschiebungsschutz gewährt wird.

21

Grundsätzlich kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen einer dort nur unzureichend möglichen Behandlung verschlechtert, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Dies setzt aber voraus, dass die dem Ausländer deswegen drohende Gefahr erheblich ist, sein Gesundheitszustand sich also wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde, weil der Erkrankte auf eine adäquate Behandlung seiner Leiden angewiesen und diese dort nicht möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383 ff.). Das Gericht hat auf der Grundlage der ärztlichen Bescheinigungen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), nicht die Überzeugung gewinnen können, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

22

Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen genügen nicht den Anforderungen, die an Sachverständigenäußerungen zum Nachweis von Abschiebungsverboten wegen gesundheitlicher - insbesondere psychischer - Beeinträchtigungen zu stellen sind.

23

aa) Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die den Klägern zu 1. und 3. eine posttraumatische Belastungsstörung attestierende Bescheinigung vom 12. Mai 2005 tragfähig ist. Liegt ein fachärztliches Attest vor, das dem Ausländer eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, so kann das Gericht zwar regelmäßig mangels hinreichender eigener Sachkunde die Bescheinigung nicht von sich aus als nicht aussagekräftig ansehen (vgl. Nds. OVG, B. v. 14.09.2000 - 11 M 2486/00 -). Anders ist es aber dann, wenn die Bescheinigung nicht nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, weil sie von anderen, nicht offensichtlich unzureichenden ärztlichen Stellungnahmen abweicht oder weil sie nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel berücksichtigt wurden (vgl. VG Braunschweig, U. v. 19.03.2004 - 6 A 66/03 -, NVwZ-RR 2005, 65 = AuAS 2004, 226). Dies ist hier der Fall.

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Die von Dr. B. im Attest vom 12. Mai 2005 getroffene Diagnose, die Kläger zu 1. und 3. litten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist unter Berücksichtigung aller Unterlagen gegenwärtig nicht nachvollziehbar. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich dies schon daraus, dass ihr in dem von Dr. C. ausgestellten aktuellen Attest vom 12. November 2007 nur noch eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt wird. Unabhängig davon enthalten auch die älteren Bescheinigungen keine einheitliche Diagnose. Auch für den Kläger zu 3. liegen einige Bescheinigungen vor, die zu einer abweichenden Diagnose gekommen sind. So stellen insbesondere die im Januar 2005 erstellten Atteste von Dr. D. lediglich fest, der Kläger leide unter einer schweren bzw. chronifizierten wahnhaften Depression. Die abweichenden Diagnosen für beide Kläger wurden von Fachärzten getroffen und können daher nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick darauf wäre eine begründete Diagnose erforderlich gewesen, die sich mit den zu einem anderen Ergebnis kommenden Bescheinigungen auseinandersetzt.

25

Die von Dr. B. erstellte Bescheinigung enthält auch keine konkreten Angaben dazu, auf welchen Trauma auslösenden Ereignissen und auf welcher Tatsachengrundlage im Übrigen diese Diagnose beruht (vgl. zu diesen Erfordernissen z. B. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften: Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik - Posttraumatische Belastungsstörung, www.uni-duesseldorf.de/AWMF; Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“: Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen; Treiber, Asylpraxis Band 7, S. 15, 18 f. m. w. N.). Der knappe Hinweis, die Erkrankungen beruhten auf „Kriegserlebnissen im ehemaligen Jugoslawien“, reicht nach den konkreten Umständen nicht aus. Nähere Ausführungen dazu wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt lediglich von Übergriffen durch Polizisten und damit nur von Beeinträchtigungen gesprochen haben, die jedenfalls nicht ohne Weiteres als „Kriegserlebnisse“ angesehen werden können. Zweifel ergeben sich insoweit auch aus der von Dr. D. erstellten Bescheinigung vom 26. September 2002, nach der die dem Kläger zu 3. attestierte schwere Depression durch „Kriegsgeschehnisse“ ausgelöst worden sein soll; sein Bruder sei direkt neben ihm getötet worden. Von derartigen Erlebnissen haben die Kläger weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren berichtet. Die Ausführungen des Facharztes müssen erkennen lassen, dass er objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel, die sich aus dem Aussageverhalten der Patienten ergeben - wie z. B. Widersprüche im maßgeblichen Vorbringen des Ausländers - berücksichtigt hat und diese dem gewonnenen Ergebnis aus seiner Sicht nicht entgegenstehen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 22.02.2008 - 6 A 124/06 -). Nachvollziehbare Angaben zu den Erkrankungsursachen sind darüber hinaus erforderlich, damit das Gericht feststellen kann, ob tatsächlich Anhaltspunkte für Traumata vorliegen, die durch Erlebnisse in der Heimat entstanden sind und durch die Rückkehr in einer Leib oder Leben gefährdenden Weise aktualisiert oder verstärkt werden könnten. Psychische Beeinträchtigungen, die ausschließlich durch den Abschiebungsvorgang verursacht werden, können zielstaatsbezogene, in dem vorliegenden Asylverfahren zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse nicht begründen (vgl. VG Braunschweig, B. v. 11.03.2004 - 6 B 175/04 - m. w. N.).

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Hinzu kommt, dass die ärztliche Bescheinigung vom 12. Mai 2005 nicht hinreichend aktuell ist und das Gericht somit jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen konnte, aus den attestierten psychischen Beeinträchtigungen ergebe sich für die Kläger eine gegenwärtige, konkrete Gefahr.

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Selbst wenn von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen wäre, ließe sich mit dem Attest ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht begründen. Die Bescheinigung enthält keine Angaben dazu, welche Behandlung notwendig ist und wie sich eine unzureichende Behandlung auf den Gesundheitszustand der Kläger auswirken würde. Solche Angaben sind schon deswegen erforderlich, weil die Belastungsstörungen nicht zwangsläufig zu wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Beeinträchtigungen der Gesundheit und damit zu einem Gefährdungsgrad führen, wie er für einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen muss (vgl. VG Braunschweig, U. v. 19.03.2004 - 6 A 66/03 -, aaO., m. w. N.). Für die Klägerin zu 1. ist nach gegenwärtigem Sachstand auch nicht ersichtlich, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt wird. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie nehme derzeit Medikamente wegen der Depression und des Bluthochdrucks ein.

28

Eine aktuellere Bescheinigung hat der Kläger zu 3. nicht eingereicht, obwohl das Gericht ihn nach dem Hinweis seines Prozessbevollmächtigten, die ärztliche Behandlung der Kläger sei unterbrochen, um Erläuterung und um Vorlage einer aktuellen Bescheinigung gebeten und ihn darüber hinaus über die Folgen einer unterbleibenden oder nicht rechtzeitigen Vorlage nach § 87 b Abs. 3 VwGO belehrt hat. Auch die Gelegenheit, in der Verhandlung ergänzende Bescheinigungen vorzulegen, hat der Kläger zu 3. nicht genutzt. Er ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

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bb) Einen Anspruch auf Abschiebungsschutz können die Kläger zu 1. und 3. nach gegenwärtigem Sachstand auch nicht daraus herleiten, dass ihnen in dem fachärztlichen Attest vom 12. Mai 2005 bescheinigt wird, unter Depressionen zu leiden, und der Klägerin zu 1. darüber hinaus in der Bescheinigung vom 12. November 2007 eine mittelgradige depressive Episode attestiert wird.

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Wird einem Ausländer eine Depression bescheinigt, so führt dies nicht zwingend zu einem Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. VG Braunschweig, U. v. 28.03.2006 - 6 A 446/04 - und v. 28.11.2006 - 6 A 589/05 - m. w. N.). Erhebliche Gefahren für Leib oder Leben treten bei Depressionen nicht zwangsläufig ein, wenn die Behandlung nicht fortgeführt wird (vgl. auch Treiber in: Asylpraxis Band 7, S. 15, 27 f.). Darüber hinaus sind derartige Erkrankungen vielfach ausschließlich auf die Situation des Ausländers im Bundesgebiet zurückzuführen. Psychische Beeinträchtigungen, die ausschließlich durch die Situation des Ausländers im Bundesgebiet verursacht sind und die sich in seinem Heimatland nicht zu verschlimmern drohen, können zielstaatsbezogene, in einem Asylverfahren zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse jedoch nicht begründen. Soweit derartige Beeinträchtigungen der Abschiebung als solcher entgegenstehen, können sie als sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse allein von den Ausländerbehörden im ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, aaO., S. 385 ff.). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die auch in weniger entwickelten Gesundheitssystemen zur Behandlung von Depressionen zur Verfügung stehenden Maßnahmen in einigen Fällen ausreichen können, um jedenfalls eine Verschlimmerung der seelischen Erkrankung in einem den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließenden Umfang zu verhindern. Nach diesen Maßstäben gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine durch die Depressionen der Kläger begründete konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG.

31

Die Atteste lassen nicht erkennen, dass ihnen erhebliche Gefahren für Leib oder Leben drohen, wenn die Behandlung und Medikation nicht fortgeführt wird. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine aktuell fortbestehende konkrete Suizidgefahr, die bei einer Rückkehr nach Serbien unvermindert fortbestehen würde und sich durch dort mögliche Maßnahmen nicht beseitigen ließe (vgl. dazu VG Braunschweig, U. v. 28.03.2006 - 6 A 446/04 -).

32

Aus den vorliegenden ärztlichen Angaben zur psychischen Erkrankung der Kläger zu 1. und 3. ergeben sich unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine aktuell weiterhin erforderliche Behandlung in Serbien wegen unzureichender medizinischer Versorgung nicht fortgeführt werden könnte und die Kläger im Falle einer Rückkehr daher mit einer Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen hätten. Depressionen sind in Serbien grundsätzlich behandelbar (s. z. B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien vom 23.04.2007). Nach den gegenwärtig vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die danach mögliche Versorgung nicht genügen würde, um eine Leib oder Leben der Kläger erheblich und konkret gefährdende Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern.

33

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der in der Bescheinigung vom 12. Mai 2005 enthaltenen Bemerkung herleiten, für das „gesundheitliche Wohl“ sei es erforderlich, dass die Familie O. zusammengehalten werde. Zum einen ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass die Kläger getrennt abgeschoben werden. Zum anderen lässt die Bescheinigung nicht erkennen, dass im Fall einer Trennung der Familie bei einer Rückkehr nach Serbien - im Zielstaat einer Abschiebung - erhebliche und konkrete Gefahren für Leib oder Leben der Kläger zu 1. und 3. entstehen.

34

cc) Das Gericht sieht unter Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (§ 98 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1, § 404 Abs. 1 ZPO und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon ab, ein ergänzendes ärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Kläger zu 1. und 3. einzuholen. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung drängt sich unter Berücksichtigung der gegenwärtig nicht ausreichenden Anknüpfungstatsachen und der gegenüber den Klägern im gerichtlichen Verfahren ergangenen Hinweise nicht auf.

35

b) Auch aus anderen Tatsachen können die Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herleiten. Das Gericht hat insbesondere nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ihnen aufgrund der vor dem Bundesamt von den Klägern zu 3. und 1 geschilderten Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Serbien konkrete Gefahren für Leib oder Leben im Sinne dieser Regelung drohen.

36

Für die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Erforderlich ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdung „dieses“ Ausländers (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324, 330). Darüber hinaus müssen die geltend gemachten Gefahren landesweit drohen. Der Abschiebungsschutz kann daher nicht gewährt werden, wenn sich der Ausländer der Gefahrenlage durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, U. v. 17.10.1995, aaO.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 -, juris). Für das Erlangen von „Sicherheiten“ in diesem Sinne gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für das stärker von humanitären Zumutbarkeitsgesichtspunkten bestimmte und daher großzügigere Asylrecht: Ein Ausländer kann schon dann auf einen anderen Landesteil verwiesen werden, wenn ihm dort keine individuellen konkreten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen und nicht damit zu rechnen ist, dass er dort Opfer einer allgemeinen extremen Gefahrenlage wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO.; VG Braunschweig, U. v. 23.02.2004 - 6 A 781/02 -). Die sich danach ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz sind nicht erfüllt.

37

Es ist nicht ersichtlich, dass aus den von den Klägern geschilderten, weit zurückliegenden Vorfällen noch eine aktuelle landesweite Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. Darauf haben sich die Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr berufen (s. oben).

38

c) Auch die allgemeine Situation in Serbien rechtfertigt es weiterhin nicht, muslimischen Volks- und Religionszugehörigen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren.

39

Wegen allgemeiner Gefahren für eine Bevölkerungsgruppe kann das Bundesamt grundsätzlich nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden. Vielmehr sieht das Gesetz in diesen Fällen vor, dass die obersten Landesbehörden die politische Leitentscheidung zu treffen haben, ob die Abschiebung ausgesetzt werden soll (vgl. § 60a Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemeinen Gefahrenlage kommt ausnahmsweise allein dann in Betracht, wenn die Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe nicht anderweitig geschützt sind und wenn sie im Falle der Abschiebung in ihre Heimat aufgrund einer dort bestehenden extremen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Unter diesen Voraussetzungen muss die Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt werden, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz sicherzustellen. Dies ist gegenwärtig für Moslems aus Serbien jedoch nicht der Fall. Einer extremen Gefahrenlage im dargelegten Sinne ist diese Bevölkerungsgruppe in Serbien nach der Erkenntnislage nicht ausgesetzt. Das Gericht sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden (dort jeweils S. 6). Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos rechtfertigen keine andere Beurteilung der Gefahrenlage (s. oben).

40

4. Im Hinblick auf die frühere Teilrepublik Montenegro sind Abschiebungshindernisse weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Ergänzend nimmt das Gericht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug.

41

5. Da die Kläger nicht als Asylberechtigte anzuerkennen sind, keinem Abschiebungsverbot unterliegen und keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist auch die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG). Dies gilt auch für die Zielstaatsbezeichnung, die im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Unabhängigkeit der früheren Teilrepubliken Serbien und Montenegro im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) insbesondere auch noch hinreichend bestimmt ist. Ob die Kläger die Staatsangehörigkeit der Republik Montenegro besitzen, ist insoweit unerheblich; es gibt außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Abschiebung oder freiwillige Ausreise insoweit zweifelsfrei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. Roth in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, § 34 AsylVfG Rn. 57 ff.). Die den Klägern ursprünglich gesetzte kurze Ausreisefrist von einer Woche muss das Gericht nicht aufheben, weil diese Frist bereits infolge der teilweise stattgebenden Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren kraft Gesetzes geändert wurde (vgl. § 37 Abs. 2 AsylVfG und Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand Dezember 2007, § 37 Rn. 13; s. auch BVerwG, B. v. 17.02.1986 - 1 B 30/86 -, juris = DVBl. 1986, 518 f. und U. v. 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 127, 161 ff.).

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II. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und sind damit aufzuheben, soweit das Bundesamt ihren Asylantrag jeweils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die Kläger haben einen derart begrenzten Aufhebungsantrag zwar nicht ausdrücklich gestellt. Dieser Antrag ist jedoch (als „Minus“) von ihrem auf die Aufhebung des angegriffenen Bescheides gerichteten Antrag umfasst, mit dem die Kläger erkennbar alle aus diesem Bescheid für sie resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen beseitigen wollen (vgl. § 88 VwGO und Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 88 Rn. 1).

43

Die auf die Offensichtlichkeitsentscheidung beschränkte Anfechtung ist zulässig. Ein dahin gehendes Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, juris Rn. 21 f. = BVerwGE 127, 161 ff.; Discher in: GK-AufenthG, Stand Februar 2008, § 10 Rn. 168). Insbesondere würde die bloße Abweisung der gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichteten Klage die in § 10 Abs. 3 AufenthG geregelte Sperrwirkung nicht beseitigen. Ob der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde und die Sperrwirkung entsteht, bestimmt sich maßgeblich nach dem Inhalt des Bundesamtsbescheides: Nur das Bundesamt als zuständige Behörde kann den Asylantrag nach dieser Vorschrift als unbegründet ablehnen; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist es unerheblich, ob das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abweist (ebenso Discher, aaO., Rn. 152 u. 163). Die gesetzliche Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln entfällt auch nicht schon dadurch, dass das Gericht einem Eilantrag gegen die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung stattgegeben hat. Mit einer solchen Entscheidung wird nicht das Offensichtlichkeitsurteil beseitigt, sondern dem Ausländer lediglich im Hinblick auf die damit als Rechtsfolge verbundene verkürzte Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) vorläufiger Rechtsschutz gewährt (im Ergebnis ebenso BVerwG, U. v. 21.11.2006, aaO., juris Rn. 22 m. w. N. zum Streitstand).

44

Das Rechtsschutzinteresse der Kläger entfällt nicht dadurch, dass das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil in der Begründung beider Bescheide sowohl auf § 30 Abs. 1 AsylVfG als auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG gestützt hat. Um die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszulösen, genügt es, wenn das Bundesamt in der Begründung die Regelung in § 30 Abs. 3 AsylVfG als Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil anführt und daher davon auszugehen ist, dass es sich um eine diese Entscheidung selbstständig tragende Erwägung handelt; dass der Bescheid außerdem noch § 30 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage benennt, ist dann unerheblich (so wohl auch Discher, aaO., Rn. 153 u. 155; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 112; Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/C. -Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Rn. 7; a. A. Dienelt, ZAR 2005, 120, 121).

45

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Regelungen in § 30 Abs. 3 AsylVfG, die die Ablehnung unbegründeter Asylanträge als „offensichtlich“ unbegründet bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung von Mitwirkungspflichten ermöglichen, nach der Systematik des Asylverfahrensrechts gegenüber den Vorschriften in § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG subsidiär sind. Es trifft zwar zu, dass es asylverfahrensrechtlich für die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht ankommt, wenn sich das Asylbegehren bereits nach den in § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG angeführten materiellen Kriterien als offensichtlich unbegründet erweist. Das ändert aber nichts daran, dass das Bundesamt selbst entscheiden darf, welchem Teil seiner Begründung und welchem der in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auf die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften es für das Offensichtlichkeitsurteil selbstständig tragende Bedeutung beimisst. Insbesondere darf das Bundesamt seine Entscheidung auch dann auf die formellen Kriterien in § 30 Abs. 3 AsylVfG stützen, wenn der Asylantrag in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Aus der Subsidiarität des § 30 Abs. 3 AsylVfG im Konzept der asylverfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsgrundlagen für das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich auch nicht zwingend, dass der Gesetzgeber dem auf die formellen Kriterien in § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsurteil in Fällen der Doppelbegründung für die Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine eigenständige Bedeutung einräumen wollte. Maßgeblich für die Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der in dieser Regelung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers und nicht die Systematik der nach dem Asylverfahrensrecht für die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils zur Verfügung stehenden Tatbestände.

46

Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsteht die Sperrwirkung des Bundesamtsbescheides auch dann, wenn das Bundesamt sich in der Begründung - wie hier - sowohl auf § 30 Abs. 3 AsylVfG als auch auf § 30 Abs. 1 AsylVfG stützt und mangels relativierender Zusätze davon auszugehen ist, dass beide Hinweise das Offensichtlichkeitsurteil selbstständig tragen sollen. Die gesetzliche Sperre für Aufenthaltstitel dient dazu, die Aufenthaltsbeendigung für den betroffenen Personenkreis zu beschleunigen. Ein besonderes Interesse dafür sieht der Gesetzgeber, wenn das Bundesamt einen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und somit unterstellt werden kann, dass der Ausländer das Asylverfahren missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Solche Asylverfahren sollen nicht nur beschleunigt abgeschlossen werden, sondern auch dazu führen, dass der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet kurzfristig beendet werden kann (vgl. Discher, aaO., Rn. 134 ff.). Dass die gesetzliche Sperre für Aufenthaltstitel nicht auch für die Fälle des § 30 Abs. 1 AsylVfG gilt, beruht darauf, dass nicht in allen Fällen offensichtlicher Unbegründetheit wegen materiell nicht bestehender Schutzansprüche ein Missbrauch des Asylverfahrens vermutet werden kann. Hat das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil jedoch ausdrücklich auch auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt, ohne dies einzuschränken, so deutet alles darauf hin, dass es einen der gesetzlich geregelten Fälle einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflichten als gegeben ansieht. Daran ändert sich nichts durch die Tatsache, dass die Behörde in dem Bescheid außerdem die Regelung des § 30 Abs. 1 AsylVfG erwähnt. Die Ausländerbehörde darf deswegen nicht einfach über die im Übrigen vom Bundesamt angeführte Begründung hinwegsehen: Die Feststellung des Bundesamtes, ein Fall des § 30 Abs. 3 AsylVfG liege vor, lässt ohne weitere Ausführungen nicht den Schluss zu, dieser Begründungsteil habe neben dem Hinweis auf § 30 Abs. 1 AsylVfG keine selbstständige Bedeutung. Da dem Bundesamt bei der Begründung des Offensichtlichkeitsurteils das Recht zusteht, die aus seiner Sicht maßgebliche Rechtsgrundlage auszuwählen, deutet ein einschränkungsloser Hinweis auf § 30 Abs. 3 AsylVfG vielmehr darauf hin, dass nach Auffassung der Behörde (auch) eine derjenigen Konstellationen vorliegt, in denen der Gesetzgeber eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung für erforderlich hält.

47

Die mit diesem Normverständnis verbundene gerichtliche Anfechtbarkeit des auf die Missbrauchstatbestände gestützten Offensichtlichkeitsurteils entspricht letztlich auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebot ausreichender Klarheit des Bestandes und Inhalts von Verwaltungsmaßnahmen: Die Ausländerbehörde braucht für ihre Entscheidung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen der mit der Anwendung dieser Regelung für den Ausländer entstehenden weitreichenden Nachteile klare Vorgaben; dazu ist es erforderlich das Offensichtlichkeitsurteil zu beseitigen, sofern das Bundesamt diese Entscheidung ohne erkennbare Einschränkung ausdrücklich auch auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt hat und die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

48

Soweit sich die Klage gegen das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes richtet, ist sie auch begründet. Das Bundesamt hat in den angegriffenen Bescheiden insoweit auf die Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG verwiesen. Danach ist der unbegründete Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Antrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit für einen Asylantrag hatte. Insofern ist die Entscheidung des Bundesamtes rechtswidrig.

49

Die Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG rechtfertigt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nur dann, wenn der Ausländer mit dem Asylantrag die gezielte Absicht verfolgt, eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Dafür gelten mit Rücksicht auf die einschneidenden Folgen des Offensichtlichkeitsurteils für das auf dem Asylgrundrecht beruhende Bleiberecht des Ausländers strenge Anforderungen. Das Bundesamt muss eindeutige Feststellungen treffen, mit denen die erforderliche Absicht nachgewiesen ist. Dazu hat es insbesondere zu ermitteln, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalles Gründe vorgelegen haben, die die späte Antragstellung rechtfertigen. Die erforderliche Absicht kann beispielsweise zu verneinen sein, wenn aus der Sicht des Ausländers bislang kein Anlass bestand, einen Asylantrag zu stellen. Kommt das Bundesamt nach Würdigung der konkreten Umstände und gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass es keine die späte Antragstellung rechtfertigenden Gründe gibt, muss es darlegen, dass und warum dies nicht der Fall ist. Der formelhafte Hinweis darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, reicht nicht aus (vgl. zu allem Schaeffer in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, § 30 AsylVfG Rn. 63 ff.; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 30 Rn. 166 ff.). Diesen Anforderungen genügen die Entscheidungen des Bundesamtes nicht.

50

Das Bundesamt hat sich in beiden Bescheiden zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG darauf beschränkt, den Wortlaut der Vorschrift wiederzugeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Kläger mit der erst geraume Zeit nach der Einreise erfolgten Antragstellung die gezielte Absicht verfolgt haben, eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Dass es an einer solchen Absicht fehlte, war nach den Umständen des konkreten Falles - insbesondere wegen der sich nach den vorliegenden Unterlagen bereits über Jahre erstreckenden gesundheitlichen Probleme der Kläger zu 1. und 3. - auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

51

Das Gericht sieht davon ab, das Offensichtlichkeitsurteil auch im Übrigen, d. h. soweit es auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt ist, aufzuheben. Sofern die Klage darauf gerichtet ist, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das auf dieser Regelung beruhende Offensichtlichkeitsurteil löst die gesetzliche Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht aus. Die mit der Entscheidung ursprünglich verbundene kurze Ausreisefrist ist infolge des im Eilverfahren ergangenen Gerichtsbeschlusses entfallen (s. oben, I. 5.). Andere nachteilige Rechtsfolgen ergeben sich für die Kläger daraus nicht.

52

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des § 83 b AsylVfG.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.