Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2009, Az.: 1 A 261/08

Beurteilungsspielraum; Gefährlichkeit; Gutachterausschuss; Schulweg; Schüler; Schülerbeförderung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
10.02.2009
Aktenzeichen
1 A 261/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2009:0210.1A261.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Dem Anspruch auf Schülerbeförderung kann nicht entgegengehalten werden, objektiv besonders gefährliche Schulwege könnten durch Unterstützung haushaltsangehöriger Erwachsener bewältigt werden. Einem Gutachterausschuss kommt bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit kein geichtlich nicht überprüfbarer Spielraum zu.

Tenor:

  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2008 verpflichtet, die Kinder der Kläger G., H. und I. im Rahmen der Schülerbeförderung im Schuljahr 2008/09 kostenlos zur Grundschule zu befördern und ihnen die Erstattung der für die Beförderung der Kinder im laufenden Schuljahr tatsächlich für die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstandenen Kosten zu bewilligen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich - erneut - gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit dem dieser die Übernahme der Beförderungskosten für ihre drei Kinder zur Schule abgelehnt hat.

2

Bereits für das Schuljahr 2007/08 hatten die Kläger bei dem Beklagten beantragt, die Beförderungskosten für ihre drei Kinder zur Grundschule in J. zu übernehmen bzw. die Kinder kostenlos zur Grundschule zu befördern, und gegen die Ablehnung - wegen Verfristung erfolglos - geklagt. In dem damals anhängigen Verfahren 1 A 10/08 hat das Gericht durch den Einzelrichter einen Ortstermin durchgeführt. Das Verfahren endete nach Rücknahme der Klage durch Einstellungsbeschluss.

3

Unter dem 24.04.2008 beantragte der Kläger zu 1) für seine drei Kinder, die Zwillinge G. und H., geboren 10.05.2000, sowie seinen Sohn I., geboren 01.07.1998, für das Schuljahr 2008/09 die Übernahme der Beförderungskosten zur Schule. Die Kinder besuchen die (verlässliche) Grundschule in J.. Ihr Schulweg führt unmittelbar vor dem Wohnhaus der Eltern über die Kreisstraße K.. In diesem Bereich der Kreuzung der beiden Nebenstraßen L.M. /N. Straße mit dieser Kreisstraße stehen neben dem elterlichen Wohnhaus noch zwei weitere Häuser sowie auf der gleichen Straßenseite ein Haus, in dem die Großeltern der Schüler leben. Die Querung der Kreisstraße ist unstreitig gefährlich und von grundschulpflichtigen Kindern auch bei altergemäßer Entwicklung nicht allein zu bewältigen. Der Schulweg hat eine Länge von 1667 m.

4

Auf den Antrag des Klägers zu 1) hin, der seinerseits bei dem Beklagten beschäftigt ist, beteiligte der Beklagte einen nach der Neufassung der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland vom 30.06.2008 neu gebildeten Gutachterausschuss, dessen Mitglieder durch den Kreistag in seiner Sitzung nach Befassung im Kreisausschuss am 07.07.2008 durch den Kreistag am 29.09.2008 berufen wurden. Am 24.09.2008 führte der Gutachterausschuss einen Ortstermin durch und war einerseits einhellig der Auffassung, die Querung der K.K. sei von den Schülern allein nicht zu bewältigen, mehrheitlich aber meinte er, dass der Familie zuzumuten sei, die Kinder beim Queren der Straße zu unterstützen. Durch Bescheid vom 20.10.2008 lehnte der Beklagte daraufhin die Übernahme der Beförderungskosten ab und verwies dabei auf die vom Gutachterausschuss geteilte Auffassung, dem Kläger zu 1), der bei seinem Arbeitgeber Gleitzeit in Anspruch nehmen könne, der gegenwärtig nicht berufstätigen Mutter, der Klägerin zu 2), oder den nebenan wohnenden Großeltern, die 69 bzw. 71 Jahre alt seien, sei zuzumuten, die Kinder bei der Querung der Straße zu unterstützen. Bei dieser Einschätzung stützte sich der Beklagte auf einen Vermerk seines Amtes 40 vom 20.03.2000; dieser ist schon im Verfahren 1 A 421/07, das mit dem Urteil vom 23.07.2008 abgeschlossen worden ist, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. In diesem hatte der Einzelrichter - noch auf der Grundlage der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten vom 15.03.1999 i.d.F. der Änderung vom 25.06.2001 - maßgeblich berücksichtigt, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Hilfeleistung durch die Eltern der Schüler die Gefährlichkeit des Schulweges kompensieren könnte.

5

Die Kläger machen geltend, die Querung der Kreisstraße K. vor ihrem Haus sei für die Schüler besonders gefährlich im Sinne der Schülerbeförderungssatzung, die für diesen Fall eine Ausnahme vorsehe. Die Klägerin zu 2) beabsichtige, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, den Großeltern der Schüler sei nicht zuzumuten, jeden Morgen und jeden Mittag den Kindern bei der Querung der Straße zu helfen. Es sei in diesem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h häufig auch nach den Messungen des Beklagten überschritten werde, schon wiederholt zu Unfällen gekommen, die sowohl die überquerenden Kinder wie auch etwa zur Abholung nach der Vorstellung des Beklagten bereitstehende Erwachsene gefährdeten.

6

Die Kläger beantragen,

  1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.10.2008 zu verpflichten, die Kinder G., H. und I. der Kläger im Schuljahr 2008/09 kostenlos zur Grundschule in J. zu befördern und ihnen für den schon verstrichenen Teil des Schuljahres die tatsächlich entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von öffentlichen Beförderungsmitteln zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte im Verfahren 1 A 10/08 Bezug genommen. Sie sind in ihren wesentlichen Bestandteilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage hat Erfolg.

11

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Nds. Schulgesetz (vom 3.10.1998, Nds. GVBl.S. 137 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 02.07.2008, Nds. GVBl.S. 246) i.V.m. §§ 1 und 3 der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland vom 30.06.2008. Diese ist zwar erst nach Stellung des Antrages vom 24.04.2008 ergangen, misst sich aber ausweislich § 9 Abs. 1 Geltung seit dem 01.08.2008 und damit von Beginn des Schuljahres, für das die Übernahme der Beförderungskosten begehrt wird, bei.

12

Der Schulweg der Kinder der Kläger erweist sich nämlich als besonders gefährlich im Sinne der Regelung des § 3 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung (dazu unter 1), ohne dass dem Beklagten oder dem von ihm einberufenen Gutachterausschuss dabei ein Beurteilungsspielraum zukäme (dazu unter 2), sodass es auf Verfahrensmängel bei der Beauftragung und Besetzung des Gutachterausschusses nach § 3 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung nicht ankommt (dazu unter 3).

13

(1) Nach den Regelungen der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten besteht für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4 NSchG sowie für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 54a Abs. 2 NSchG teilnehmen, ein Anspruch auf Beförderung zur nächsten Schule gem. § 114 Abs. 3 NSchG bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn dieser nach Maßgabe nachfolgender Regelungen für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs mehr als 2,2 km beträgt. Diese Entfernung erreicht der von den Kindern der Kläger zu bewältigende Schulweg nicht.

14

Darüber hinaus sieht § 3 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung eine Übernahme der Kosten auch in besonders begründeten Ausnahmefällen unabhängig von den genannten Mindestentfernungen vor, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren stellen keine Gefahren im Sinne dieser Bestimmung dar.

15

Schulweg im Sinne des § 114 NSchG ist nach der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (vgl.z.B.: OVG Lüneburg, Urt.v. 20.1.1993 - 13 LB 3511/92 -, OVGE 43, 363; VG Braunschweig, Urt.v. 28.02.2008 - 6 A 252/06 -; VG Stade, Urt.v. 03.11.2005 - 6 A 191/05 -) und auch der Kammer (vgl.z.B. das dem Beklagten bekannte Urteil vom 26.06.2008 - 1 A 73/08 -) die fußläufig zu überwindende Strecke zwischen der Türschwelle des Wohnhauses der Schüler bis zur Schwelle des Schulgebäudes an dem nächstgelegenen, zur regelmäßigen Beschulung aufzusuchenden Gebäudeteil. Diese Rechtsprechung hat der Beklagte in § 2 S. 2 seiner Schülerbeförderungssatzung aufgenommen; nur er entspricht der Begriffsbestimmung in § 114 Abs. 2 S. 1 NSchG. Eben dieser Begriff ist wegen der systematischen Verknüpfung auch zugrunde zu legen, wenn die besondere Gefährlichkeit des Schulweges als Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Schülerbeförderungssatzung zu beurteilen ist.

16

Nach dem Ergebnis der in dem Verfahren 1 A 10/08 durchgeführten Beweisaufnahme ist der den Kindern der Kläger zugemutete Schulweg im Sinne dieser Regelung als besonders gefährlich anzusehen. Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges ergibt sich dabei - insoweit stimmt die Kammer mit den Feststellungen des Gutachterausschusses vom 24.09.2008 überein - allein und ausschließlich aus der erforderlichen Querung der Kreisstraße K. unmittelbar vor dem Wohngebäude der Kläger. In diesem Bereich besteht keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 11.05.2007 ist hier von 5 100 Kfz innerhalb von 24 Stunden auszugehen. Dabei sind 100 km/h zulässig und werden - ohne dass die Kammer insoweit, etwa durch angeordnete Geschwindigkeitsmessungen Details zu erheben hatte - nach allgemeiner Lebenserfahrung auch überschritten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung verhalten sich Verkehrsteilnehmer nicht stets regeltreu; deshalb ist es insoweit unzulässig, vom "Sollen" auf das "Sein" zu schließen. Trotz der weithin einsehbaren Straße birgt sie für Kinder wegen ihrer besonderen Disposition Gefahren, denen die Kinder im Hinblick auf die Beförderungsverpflichtung des Beklagten nicht ausgesetzt werden dürfen. Dies zeigt beispielhaft die Hinweissammlung des Bayrischen Innenministeriums Kinder im Straßenverkehr (http://www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/verkehrsicherheit/sicher/detail/05411/):

"Kinder reagieren im Straßenverkehr anders als Erwachsene. Warum?

Kinder haben ein engeres Blickfeld als Erwachsene, es ist nach rechts und links stark eingeschränkt. Seitlich herankommende Fahrzeuge bemerken sie daher erst spät.

Kinder können beim Laufen nicht nach links und rechts schauen und auch nicht bei Gefahr abrupt stehen bleiben.

Kinder können nicht über parkende Autos hinwegsehen. Sie sehen weniger und werden auch weniger gut gesehen.

Kinder unterscheiden nicht zwischen Sehen und Gesehen werden. Wenn sie ein Auto sehen, sind sie überzeugt, dass sie auch gesehen werden.

Kinder können Geräusche nur schlecht orten. So erkennen sie oft nicht rechtzeitig, aus welcher Richtung zum Beispiel Hupzeichen oder Motorengeräusche kommen.

Kinder können Geschwindigkeiten und Bremswege erst im fortgeschrittenen Grundschulalter einigermaßen richtig abschätzen.

Kindern ist nicht bewusst, dass Fahrzeuge einen Anhalte- und Bremsweg haben.

Kurze Beine und kleinere Schritte: Kinder brauchen wesentlich länger, um eine Fahrbahn zu überqueren.

Kinder reagieren schnell "kopflos", wenn sie auf mehrere Dinge gleichzeitig achten müssen.

Kinder reagieren spontan und überlegen nicht. Sie rennen oft einfach los, wenn auf der anderen Straßenseite Freunde warten.

Kinder nehmen nur die Dinge wahr, die sie gerade interessieren. Andere Geschehnisse werden nicht wahrgenommen oder als unwichtig erachtet."

17

Das Zusammentreffen von tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten, der unzureichenden Erkennbarkeit der Kinder für die Kraftfahrer und die jedenfalls noch nicht voll entwickelte Fähigkeit von Kindern im Alter derer der Kläger begründet die "besondere Gefährlichkeit" des Schulweges bei der Querung der K.K.. Ausweislich des Vermerks des Fachbereichs Straßenverkehr vom 11.05.2007 sind auch bei angepasster Kleidung "größere Ansprüche" mit der Querung verbunden. Wegen der zumutbaren Hilfe bei der Querung nach Maßgabe der Verfügung des Fachbereichs 40 vom 20.03.2000 kommt der Vermerk gleichwohl zu dem Ergebnis, der Schulweg sei nicht gefährlich. Auch der Gutachterausschuss erkennt für die Querung einhellig eine besondere Gefahr. Ausweislich des Protokolls des Treffens vom 24.09.2008 kommt er dann aber über diese Feststellung hinaus scheinbar zu einer Würdigung der Ausgestaltung der Schulform (verlässliche Grundschule) sowie der Frage der Unterstützung durch Eltern, also die Kläger, und die Großeltern der Schüler.

18

Die maßgeblich auf den Vermerk des Fachamtes vom 20.03.2000 gestützte Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 20.10.2008, die Beförderung der Kinder abzulehnen, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Vermerk geht davon aus, dass zu Beginn und Ende des Schulwegs eine Person im Wohnhaus der Schüler vorhanden ist, die den Kindern die Bewältigung besonders gefährlicher Stellen auf ihrem Schulweg abnimmt. Dies ist mit der gesetzlichen Konzeption der Schülerbeförderung nicht zu vereinbaren: Diese Überlegungen gehen - so lebensnah sie auch sein mögen - davon aus, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung subsidiär ist und nur dann greift, wenn der Umstand, der den Schulweg für die Schüler besonders gefährlich macht, durch Dritte - also nicht Personen, die dem Schulträger zuzuordnen sind, wie etwa Schülerlotsen - in seiner Auswirkung behoben werden kann.

19

Unabhängig von familien- und strafrechtlichen Einstehenspflichten ist die Übernahme der Schülerbeförderung in § 114 Abs. 1 NSchG durch Satz 3 dieser Regelung als gesetzliche Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis den Landkreisen und kreisfreien Städten als Trägern der Schülerbeförderung auferlegt worden. Zwar ist die Bewältigung des Schulweges grundsätzlich von den Schülerinnen und Schülern selbst zu organisieren. Sie oder ihre Erziehungsberechtigten haben die Kosten für einen etwaigen Transport zur Schule zu tragen. Der Schulweg ist Voraussetzung, um der Schulpflicht genügen zu können; der Schulweg steht also nicht unter der Verantwortung der Schule. Diese allgemein geltenden Grundsätze können aber im Hinblick auf die historische Entwicklung der Schülerbeförderung nur solange uneingeschränkt Anwendung finden, als die Schulpflichtigen im Rahmen ihrer (früher so genannten) Volksschulpflicht im Regelfall eine Schule in ihrem engeren Wohnbereich besuchen konnten und denjenigen, die demgegenüber aus eigenem Entschluss eine entfernter liegende weiterführende Schule besuchen wollten, der damit verbundene größere Zeit- und Kostenaufwand unbedenklich zugemutet werden konnte. Mit der Zentralisierung des Schulwesens wurden für die Schülerinnen und Schüler längere Wegstrecken aus den jeweiligen Wohnorten heraus in organisierter Form zu zentral eingerichteten Schulen notwendig. Die hierfür angefallenen Kosten konnten nicht schlechthin den Erziehungsberechtigten auferlegt werden. Das hätte die schulorganisatorischen Maßnahmen vielerorts sehr erschwert oder gar unmöglich gemacht. Dies verbot sich vor allem unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Bildungsbereich: auch sozial schwächere und kinderreiche Familien mussten die gleichen äußeren Bedingungen für die Schulbildung haben, wie andere Bevölkerungsschichten. Deshalb wurde eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten des Schülertransports schon sehr früh als unverzichtbare Voraussetzung für jede Bildungsreform angesehen. Das Land schuf zunächst nur auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften Kostenbeteiligungen, bis das Nds. Schulgesetz von 1974 den Schülertransport auf eine neue rechtliche Grundlage stellte. Danach waren der Schülertransport und die Erstattung der Schülertransportkosten eine Aufgabe des den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragenen Wirkungskreises. Das änderte sich mit dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des Nds. Schulgesetzes vom 21.07.1980 (Nds. GVBl.S. 261) am 01.01.1981 (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Littmann in Brockmann ..., NSchG, § 114 Anm. 1). Schülerbeförderung als solche ist deshalb in der konkreten Ausgestaltung, die sie durch § 114 NSchG gewonnen hat, nicht eine subsidiäre, eine neben der Verpflichtung der Eltern bestehende, sie ergänzende "staatliche" Leistung, sondern eine auf staatlichen Organisationsentscheidungen beruhende originäre Verpflichtung des eigenen Wirkungskreises der Landkreise (und kreisfreien Städte) als Träger der Schülerbeförderung. Sie greift nicht erst dann ein, wenn der Einzelne seinen Beförderungsbedarf nicht mehr aus eigenen Kräften oder denen seiner Angehörigen decken kann, sondern unabhängig von eigener Leistungsfähigkeit und erlangbarer Unterstützung bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände.

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Demgegenüber scheint der Vermerk des Fachamtes 40 vom 20.03.2000 davon auszugehen, dass diese durch schulorganisatorische Maßnahmen bei der Zentralisierung der Schulformen erforderlich gewordene Aufgabe nur dann greift, wenn den Erziehungsberechtigten selbst die Möglichkeit genommen ist, die Beförderung zur Schule unter zumutbaren Bedingungen sicherzustellen. Natürlich bringen im Wohnhaus befindliche Eltern ihre Kinder ggf. über eine gefährliche Stelle des Schulweges oder vielleicht sogar bis zur Schule selbst. Dies löst aber nicht die Frage, ob ein als besonders gefährlich anzusehender Schulweg diese Qualität dadurch verliert, dass er durch die Schülerin oder den Schüler mit Hilfe eines - wie auch immer ihm verbundenen - Erwachsenen bewältigt werden kann. Entsprechend stellt auch die Satzung der Beklagten in § 3 Abs. 1 darauf ab, ob der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Ein Ausnahmefall i.S. von § 3 Abs. 1 Schülerbeförderungssatzung ist also dann anzunehmen, wenn die besondere Gefährlichkeit festgestellt wird. Kompensationsfragen können keine Rolle spielen (gegen die Anerkennung einer Verpflichtung der Eltern, besonders gefährliche Stellen von Schulwegen abzusichern auch: VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 19.03.2008, - 6 A 4317/07 -, abrufbar unter: www.dbovg.niedersachsen.de.).

21

Soweit sich das Gericht - ohne dass es streitentscheidend darauf angekommen wäre - in früheren Verfahren (1 A 421/07) für den Beklagten erkennbar im Einzelfall damit befasst bzw. darauf abgestellt hat, ob bzw. dass unterstützungsfähige Erwachsene bei der Bewältigung gefährlicher Fahrbahnquerungen verfügbar sind, gibt es diese Rechtsprechung auf.

22

(2) Dem Beklagten erwuchs auch durch die Beteiligung des Gutachterausschusses nach § 3 Abs 2 Schülerbeförderungssatzung kein gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Ein solcher kann einem Gremium eingeräumt werden, wenn dies aufgrund der in ihm zusammengefügten Sachkompetenz, der Besonderheit der von ihm zu treffenden Prognose oder der von ihm zu treffenden spezifischen Wertungen zu rechtfertigen ist. Solche Spielräume sind z.B. im Schul- (vgl.z.B.: BVerwG, Urt v. 24.10.2006, - 6 B 61/06 -; Nds. OVG, B.v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -) und Prüfungsrecht (hier grundlegend BVerfG, Urt.v. 17.04.1991, -1 BvR 1529/84 - 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59 - 82) oder auch bei Bewertung schwieriger subjektiver Fragen, etwa der Bewertung von Schriften durch die Bundesprüfstelle (vgl.z.B. BVerfG, Beschl.v. 27.11.1990 - 1 BvR.402/87-, BVerfGE 83, 130 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87] ) anerkannt. Dabei braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob ein Beurteilungsspielraum für behördliche Entscheidungen nur normativ aus einem Gesetz im materiellen Sinne erwachsen kann ( BVerfG, Beschl.v. 15.05.1995, - 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206/91, 2 BvR 1584/91, 2 BvR 2601/93 -, BVerfGE 92, 340 <348>; Gerhardt in: Schoch pp, VwGO § 114, Rdnr 55; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 114 Rdnr 24) oder ob es ausreicht, wenn eine rechtliche Ermächtigung, ggf. konkludent im Wege der Auslegung aus der Rechtsgrundlage der behördlichen Entscheidung ermittelt werden kann ( BVerwG, Urt.v. 7.11.1985, - 5 C 29/82 -, BVerwGE 72, 195 [BVerwG 07.11.1985 - BVerwG 5 C 29.82] - juris, Rdnr. 11 ff.; Nds. OVG, Urt.v. 08.01.1991, - 9 L 280/89 -, Nds.Rpfl. 1991, 157 = DÖV 1991, 610 [OVG Niedersachsen 08.01.1991 - 9 L 280/89] = DVBl. 1991, 1004 = NVwZ-RR 1991, 576; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO 2. Aufl. § 114 Rdnr 304 ff.). Denn der Satzungsermächtigung des § 114 NSchG wohnen keine gesetzlich erforderten Prognosen oder Wertungen inne, die erkennbar eine nicht ersetzbare, gleichsam axiomatische Verwaltungsentscheidung ermöglichen sollte.

23

Auch wenn der Beklagte bei der Besetzung des so bezeichneten Gutachterausschusses erkennbar bemüht gewesen ist, Sachverstand aus unterschiedlichen Bereichen zusammen zu führen, fehlt ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit, damit einen verwaltungsgerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbaren Bereich zu schaffen. Dies beruht darauf, dass er selbst für den Erlass seiner Satzung einer Ermächtigung bedarf, die zugleich die Reichweite seiner Handlungsbefugnis bestimmt. Einfacher ausgedrückt: In der Normhierarchie kann niemand etwas weitergeben, was er selbst an Kompetenz nicht hatte. Wenn aber die die Verpflichtung aus § 114 NSchG umsetzende Satzung ihrerseits der Ausfüllung eines lediglich unbestimmten Rechtsbegriffs, der "Beförderung unter zumutbaren Bedingungen" dient, kann sie dem Ausschuss keinen Spielraum zugestehen, weil er dem Satzungsgeber selbst nicht zugewiesen ist.

24

Zwar bleibt es dem Beklagten unbenommen, sich in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise Sachkunde für die Einschätzung der Gefährlichkeit eines zurück zu legenden Schulweges zu verschaffen. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass die (verwaltungs-) gerichtliche Kontrolldichte zurückgedrängt wird.

25

(3) Steht den Klägern nach vorstehenden Ausführungen ein Anspruch auf kostenlose Beförderung ihrer Kinder bzw. auf Kostenerstattung dafür für das laufende und vom Beklagten beschiedene Schuljahr zu, so kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass weitere Fehler bei der Beauftragung und Besetzung des Gutachterausschusses vorgelegen haben. Solche lagen in dem vom Ausschuss für seine Empfehlung gewählten Zeitpunkt (a), den Voraussetzungen seiner Anrufung (b) und der Reichweite seiner Beurteilung (c), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob - was die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären vermochte -, die Besetzung den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Schülerbeförderungssatzung entsprach (d). Diese Gesichtspunkte hätten möglicherweise zu einem Anspruch auf Neubescheidung der Kläger geführt, wenn nicht nach den vorstehenden Ausführungen schon der Anspruch als solcher feststellbar gewesen wäre.

26

(a) Der Landesgesetzgeber hat den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Übertragungsnorm des § 114 NSchG nicht vorgeschrieben, welches Verfahren diese für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Beförderung vorzusehen haben. Da die Regelung des Verfahrens nicht für die Verwirklichung von grundlegenden Teilhaberechten wesentlich sein dürfte (zur Reichweite des Wesentlichkeitsvorbehalts auch auf das Verwaltungsverfahren vgl. nur: BVerfG, Urt.v. 27.11.1990, a.a.O.; Urt.v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; Beschl.v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [BVerfG 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82] ), bleibt es dem Beklagten unbenommen, in der Schülerbeförderungssatzung ein besonderes Verfahren vorzusehen. Dies kann sich auch darauf erstrecken, in welcher besonderen Form er sich Kenntnis und Hilfe bei der Einschätzung der tatsächlichen Gegebenheiten zur Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe verschafft. Macht er aber von dieser Möglichkeit der Regelung des Verfahrens oder Teilen davon Gebrauch, hat er diese auch bei der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen; dies verlangt letztlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.

27

Die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten sieht in § 3 Abs. 2 S. 3 die Berufung des Gutachterausschusses durch den Kreistag (des Beklagten) vor. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich als nach § 3 Abs. 2 S. 1 Schülerbeförderungssatzung zu berücksichtigendes Votum lediglich das Protokoll des Treffens des Gutachterausschusses vom 24.09.2008. Der Kreistag des Beklagten hat der Sitzungsvorlage Nr. 263/2008 aber erst in seiner Sitzung vom 29.09.2008, mithin fünf Tage nach dem Treffen des Gutachterausschusses, zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war zwar schon vom Kreisausschuss über die vorgeschlagenen Mitglieder des Gutachterausschusses auf der Grundlage der Vorlage Nr. 263/2008 vom 04.07.2008 beraten worden, nämlich am 07.07.2008, diesem steht aber nur zu, die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten, § 51 Abs. 1 S. 1 NLO. Er vermag deshalb die ausdrücklich in der Schülerbeförderungssatzung vorgesehene Berufung durch den Kreistag nicht zu ersetzen. Zum Zeitpunkt der Befassung des Ausschusses am 24.09.2008 war dieser noch nicht in seiner Funktion bestellt; sein Votum war aus diesem Grunde zumindest verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

28

Auf die Beschlussfassung des Kreistages könnte sich darüber hinaus kommunalverfassungsrechtlich auswirken, dass in seinem Beschluss vom 29.09.2008 ein Vertreter bestellt worden ist, über den der Kreisausschuss nicht beraten hatte. Dabei handelt es sich um den Vertreter des Vorsitzenden, der unter Ziffer 4 der Aufstellung in der Beschlussvorlage für den Kreisausschuss vom 04.07.2008 nicht, wohl aber in der für den Kreistag vom 15.09.2008 aufgeführt ist. Der auf einer unzureichenden Vorbereitung durch den Kreisausschuss beruhende Beschluss des Kreistages dürfte unwirksam sein (vgl.: Engel in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, NLO, § 51 Rdnr 8; Nds. OVG Urt.v. 28.10.1982 - 1 OVG C 12/81 - zum gleich lautenden § 57 Abs. 1 NGO bei Mitwirkung eines ausgeschlossenen Ausschussmitgliedes). Darauf kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht an, weil dessen Votum schon deshalb fehlerhaft zustande gekommen war, weil er in seiner Gesamtheit vor der Bestellung durch den Kreistag seinen Vorschlag gefasst hatte. Über künftige oder später erfolgte Befassungen des Gutachterausschusses braucht die Kammer deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu befinden.

29

(b) Voraussetzung für die Anrufung des Gutachterausschusses ist nach § 3 Abs. 2 S. 1 Schülerbeförderungssatzung, dass ein Ausnahmefall gemäß Absatz 1 nicht offensichtlich vorliegt. Der Schulweg darf also zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler nicht offensichtlich gefährlich oder ungeeignet sein. Nur wenn dies der Fall ist, darf der Beklagte nach den selbst geschaffenen Verfahrensregeln "die Angelegenheit" dem Gutachterausschuss vorlegen, dessen Votum bei der Entscheidung "zu berücksichtigen" ist. Erstreckt sich aber der Schulweg nach obigen Ausführungen auf die gesamte Strecke zwischen Schwelle des Wohnhauses und Schwelle des nächstgelegen Schulgebäudes, so umfasst er im vorliegenden Fall auch die Querung der K.K. durch die zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ausschuss unter dem 17.09.2008 acht bzw. zehn Jahre alten Kinder. Im gesamten vorhergehenden Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren 1 A 10/08 hat es von keinem Beteiligten Zweifel an der Gefährlichkeit der Querung der K.K. für die Kinder der Kläger gegeben: Der Vermerk des FB 36 spricht von "größeren Ansprüchen", diese Formulierung greift der Vermerk des FB 40 vom 16.10.2007 auf. Der Ortstermin des Gerichts im Verfahren 1 A 10/08 am 07.02.2008 stellt gegen 17:00 Uhr "nahezu Kolonnenverkehr" bei zulässigen 100 km/h und einzelne Überholvorgänge fest. Auch bei dem -naturgemäß der Anrufung nachfolgenden - Treffen des Gutachterausschusses erkennen ausweislich des Protokolls "alle Anwesenden eine besondere Gefahr". Bisher alle in diesen Verfahren bemühten Einschätzungen sind auch schon vor der Beauftragung des Ausschusses davon ausgegangen, dass die Querung der K.K. besonders gefährlich ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aus irgendeinem Grunde am 17.09.2008, dem Tag des Anschreibens an die Ausschussmitglieder, das Vorliegen eines Ausnahmefalles, also die besondere Gefährlichkeit der Querung der K K., in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Dass die besondere Gefährlichkeit nicht offensichtlich vorliegt, ist aber Voraussetzung, um dem Gutachterausschuss nach § 3 Abs. 2 S. 1 Schülerbeförderungssatzung die Angelegenheit vorzulegen. Da es daran fehlte, hätte er nicht befasst werden dürfen; die auf seinem Votum beruhende Bescheidung erwiese sich also auch unter diesem Gesichtspunkt als verfahrensfehlerhaft.

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(c) Der Gutachterausschuss hat die Grenzen der ihm durch die Schülerbeförderungssatzung unterbreiteten Befugnis überschritten: Er trifft sein Votum nach § 3 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Schülerbeförderungssatzung über die "Ausnahme", also darüber, ob der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Diese Feststellung hat der Ausschuss bei seinem Treffen vom 24.09.2008 getroffen und dies im Protokoll festgehalten (Ende des ersten Absatzes). Eine weitergehende Kompetenz räumt ihm die Satzung nicht ein. Gleichwohl hat er sich bei seinem Votum von weitergehenden Überlegungen leiten lassen. Auch wenn das Votum nicht in einem eindeutigen Vorschlag mündet, ist der letzte Satz: "Auf der gesamten Strecke nach der Querung der K.K. wird eine besondere Gefahr von keinem der Mitgliedern dieses Gutachterausschusses gesehen" mit dem Beklagten wohl nur dahin zu verstehen, dass der Schulweg unter Berücksichtigung der Hilfeleistung durch Eltern oder Großeltern der Schüler bei der Querung ohne eine "besondere Gefährdung" bewältigt werden kann. Damit beurteilt der Ausschuss entweder die räumliche Bemessung des Schulweges - nämlich ohne Einbeziehung der Querung - oder die Wirkung der familienrechtlichen Unterstützungspflicht oder -bereitschaft auf die Beförderungspflicht des Beklagten. Beides ist ihm nach der Satzungsregelung nicht zur Befassung unterbreitet.

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(d) Nicht aufzuklären vermochte die Kammer in der mündlichen Verhandlung, ob die Besetzung des Ausschusses den Anforderungen der Satzung genügt. Diese verlangt in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 den Vorsitz eines sonstigen "in Straßenverkehrsbelangen kundigen Sachverständigen". Diese Aufgabe wurde durch den Richter am Amtsgericht O. wahrgenommen, der in 2008 beim Amtsgericht Lingen tätig war und dort - wie auch jetzt noch -ausweislich der Geschäftsverteilungspläne 2008 und 2009 des Amtsgerichts der Abteilung 6 am Amtsgericht Lingen vorsteht und befasst ist mit dem Schöffengericht I, mit Schöffenangelegenheiten, mit Privatklage- und Strafrichtersachen, mit dem Jugendschöffengericht II, den an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesenen Bußgeldsachen aus der Abteilung 7 und Jugendrichtersachen aus der Abteilung 12, den GS-Sachen gegen Erwachsene, soweit nicht in Abteilung 12, Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG sowie mit freiheitsentziehenden Maßnahmen nach dem Nds. SOG, dem Bundespolizeigesetz und dem Seuchengesetz. In der mündlichen Verhandlung vermochte sich der Vertreter des Beklagten nicht dazu zu erklären, ob der Vorsitzende des Gutachterausschusses jenseits der aus dieser beruflichen Tätigkeit ersichtlichen Sachkunde solche in Straßenverkehrsbelangen anderweitig erworben hat. Fehlte sie, könnte auch dies eine fehlerhafte Besetzung des Gutachterausschusses begründen, denn nur an die Person des Vorsitzenden stellt § 3 Abs. 2 S. 2 Schülerbeförderungssatzung inhaltliche Anforderungen; alle übrigen Mitglieder müssen nur dem jeweils bezeichneten Funktionsträger zuzuordnen sein. Diesen Punkt brauchte die Kammer jedoch nicht spruchreif zu machen, § 113 Abs. 5 VwGO, da der Klage aus anderen Gründen im Sinne des Verpflichtungsbegehrens der Kläger stattzugeben war.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO erfolgreich.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.