Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.1991, Az.: 4 L 231/89

Hilfe zum Lebensunterhalt; Einkommensüberhang; Erwerbstätigkeit; Mehrbedarf; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.1991
Aktenzeichen
4 L 231/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0626.4L231.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 23.08.1989 - AZ: 4 OS A 54/88
nachfolgend
BVerwG - 21.07.1994 - AZ: BVerwG 5 C 32.91

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer Osnabrück - vom 23. August 1989 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 2) bis 4) für die Zeit vom 17. Oktober 1987 bis zum 31. Januar 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlages in Höhe von 25 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 15 v.H. der Differenz zwischen diesem Betrag und dem dem Kläger zu 1) bewilligten Unterhaltsgeld, begrenzt auf 50 v.H. der Regelsatzleistungen für den Haushaltsvorstand, zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger zu 1) nahm seit August 1987 an einer "Umschulungsmaßnahme" der Bundesanstalt für Arbeit teil. Er besuchte die Fachschule Technik in Osnabrück mit dem Ziel, den Abschluß "Elektrotechniker" zu erlangen.

2

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1987 gewährte die Beklagte den Klägern für die Zeit ab 17. Oktober 1987 (ergänzend) Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Widerspruch der Kläger zu 1) und 2), die geltend machten, bei der Bemessung der Hilfe müsse für den Kläger zu 1) ein Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1988 zurück; sie führte aus, den Mehrbedarfszuschlag könne allenfalls der Umschüler erhalten, dessen Umschulung einer praktischen Ausbildung ähnele.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger zu 1) und 2) mit Gerichtsbescheid vom 23. August 1989 stattgegeben.

4

Mit ihrer Berufung wiederholt die Beklagte ihren Standpunkt.

5

Sie beantragt,

6

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger (im Berufungsverfahren sind die Kläger zu 3) und 4) der Berufung beigetreten) beantragen,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist überwiegend nicht begründet.

12

Sie muß Erfolg haben, soweit es um das Begehren des Klägers zu 1) geht. Der Kläger zu 1) konnte nämlich seinen Bedarf einschließlich des hier streitigen Bedarfes in dem hier zu betrachtenden Zeitraum mit eigenen Kräften und Mitteln (mit seinem Einkommen) decken; der Senat spricht in ständiger Rechtsprechung nach dem in § 11 Abs. 1 BSHG ausgedrückten Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem Hilfesuchenden zu, der seinen individuellen Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann.

13

Zu Recht hat indessen das Verwaltungsgericht der Klage im übrigen stattgegeben. Aus dem dem Kläger zu 1) verbleibenden "Einkommensüberhang" (also dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Einkommen und seinem Bedarf konnte dieser den sozialhilferechtlichen Bedarf der Kläger zu 2) bis 4) nicht in vollem Umfang decken. Zu dem Bedarf des Klägers zu 1) rechnet dabei der Mehrbedarf des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift für Umschüler, die Unterhaltsgeld erhalten, anzuerkennen ist. In seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (FEVS 37, 34) hat der Senat zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG ausgeführt:

14

Diese Vorschrift ist nur nach den Vorstellungen des Bundessozialhilfegesetzes auszulegen; die Begriffsbestimmung von Erwerbstätigkeit in anderen gesetzlichen Vorschriften ist nicht maßgebend, um den in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG verwandten Begriff zu erläutern. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist der Begriff der Erwerbstätigkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Diese Regelung (zunächst § 23 Abs. 3 BSHG a.F.), die den Inhalt des § 11 d der Reichsgrundsätze übernommen und erweitert hat, geht von der Erwägung aus, daß die Regelsätze an dem Bedarf Nichterwerbstätiger ausgerichtet sind, daß aber der Erwerbstätige einen gesteigerten Bedarf hat. Der Mehrbedarfszuschlag dient dazu, diesen Bedarf an laufendem Lebensunterhalt, insbesondere für Ernährung, Körperpflege, Instandhaltung der Kleidung, von Wäsche und Schuhen sowie bei Bedürfnissen des täglichen Lebens zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin, FEVS Bd. 35 S. 247 unter Hinweis auf Heft 55 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, S. 16, 55). Der Zuschlag soll also einen Bedarf decken, der durch die Erwerbstätigkeit entsteht und ohne diese nicht entstünde. Darüber hinaus läßt der Zusatz "vor allem für Personen, die trotz beschränktem Leistungsvermögen einem Erwerb nachgehen" erkennen, daß auch der Gedanke einer Förderung des Arbeits- und Selbsthilfewillens der Vorschrift der Nr. 1 zugrunde liegt. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE Bd. 39 S. 314 = FEVS Bd. 19 S. 281) die Lehrlingsausbildung als Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift verstanden und zusätzlich bedacht, daß der Mehrbedarf auch deswegen anerkannt wird, weil in der Regel durch Einkommen des Hilfesuchenden der Träger der Sozialhilfe entlastet wird (an jener Regel ändert sich nichts, wenn im Einzelfall der Mehrbedarfszuschlag so hoch wie das Einkommen ist). Darüber hinaus mündet die Selbsthilfe, zu der ein Auszubildender angespornt wird, regelmäßig in einer Berufstätigkeit (dies intendiert jedenfalls die Ausbildung), aus deren Erträgnissen der Hilfeempfänger später seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

15

In seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 26. September 1990 - 4 OVG A 203/88 - hat der Senat diesen Überlegungen hinzugefügt:

16

Diese Erwägungen gelten für die Tätigkeit eines Umschülers, der Unterhaltsgeld nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes erhält. Zu Unrecht vermißt das Verwaltungsgericht eine umfassende Definition des Begriffes der Erwerbstätigkeit. Das Gericht muß sich des Inhalts einer Vorschrift nämlich nur so weit vergewissern, wie es notwendig ist, um die Rechtsfrage zu beantworten, die ein Rechtsstreit aufwirft. Demzufolge hat der Senat bei der Auslegung der Vorschrift auf die "Vorstellungen des Bundessozialhilfegesetzes" verwiesen und damit einen Terminus verwendet, der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch mit den Worten "Strukturprinzipien" oder "Leitvorstellungen" des Bundessozialhilfegesetzes wiedergegeben wird. Wie der Senat im einzelnen dargelegt hat, entspricht es den Strukturprinzipien (Leitvorstellungen) des Bundessozialhilfegesetzes, den Begriff der Erwerbstätigkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Um die Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes zur Auslegung heranziehen zu können, bedarf es nicht einer weiteren Erwähnung des Begriffes der Erwerbstätigkeit im Bundessozialhilfegesetz. Der Senat hat vielmehr den Gedanken entwickelt, daß die von ihm gefundene Auslegung auf dem Grundsatz der Selbsthilfe beruht. Mithin sind die eben bezeichneten "Vorstellungen" im Bundessozialhilfegesetz entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zum Ausdruck gekommen.

17

Die wörtliche Bedeutung der Vorschrift steht ihrer vom Senat gefundenen Auslegung nicht entgegen. Allerdings trifft die Überlegung des Verwaltungsgerichtes zu, daß für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 1981, BVerfGE 59, 128, 153). Das bedeutet: Zum einen bezeichnet der Wortlaut in der Regel die Grenze der Auslegung, zum anderen ist nicht am Wortlaut zu haften, ohne den Sinnzusammenhang zu betrachten, in dem das Wort steht. Das Wort "Erwerbstätige" ist aber nicht so eindeutig, wie das Verwaltungsgericht meint; dies zeigt bereits die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auf eine "Lehrlingstätigkeit".

18

Damit erledigen sich die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, es gehe nicht an, § 23 Abs. 4 Satz 1 BSHG auf die Tätigkeit eines "Umschülers" analog anzuwenden; der Senat wendet die Vorschrift unmittelbar an. Gleichwohl geht der Senat noch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, weil sie - stellt man sie in den richtigen Zusammenhang - bei der Auslegung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zu bedenken sind. Es mag sein, daß der "Arbeits- und Selbsthilfewillen" bei einem Umschüler nicht in der gleichen Weise gefördert werden muß wie bei einem Erwerbstätigen. Gleichwohl bedarf auch ein Umschüler - ebenso wie ein Auszubildender (nach dem früheren Sprachgebrauch ein Lehrling) - des Ansporns zur Selbsthilfe. Dieses ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine rechtspolitische Erwägung, sondern Gesetzesauslegung mit der Überlegung, inwieweit ein bestimmtes Strukturprinzip des Bundessozialhilfegesetzes auf die Auslegung einer Vorschrift einwirkt, oder mit anderen Worten: es geht darum, den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erforschen, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt. Nach Auffassung des Senats ist dem Bundessozialhilfegesetz zu entnehmen, daß es durchweg zur Selbsthilfe anspornen will. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus den §§ 18 f, 25 und 26 BSHG. Alle diese Vorschriften befassen sich - im weiteren Sinne - mit der Möglichkeit, sich - betrachtet man auch die Zukunft - selbst zu helfen (Arbeit, Ausbildung). Daß zwischen mehreren Möglichkeiten dieser Art ein Spannungsverhältnis bestehen kann (etwa: es ist abzuwägen zwischen der Notwendigkeit, einem Hilfesuchenden anzusinnen, sofort eine zu gering bezahlte Arbeit aufzunehmen, oder aber ihm zu erlauben, sich durch eine Ausbildung die Voraussetzung für das Gewinnen eines sicheren Arbeitsplatzes zu schaffen), steht auf einem anderen Blatt. Dieses Spannungsverhältnis ist jeweils im Einzelfall zu lösen. Es bleibt aber dabei, daß es zu den Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegestzes zählt, einen Ansporn zur Selbsthilfe zu geben.

19

Auch die weiteren vom Verwaltungsgericht aufgezählten Bedenken, die es aus dem Regelungszusammenhang des § 23 BSHG herleitet, überzeugen den Senat nicht. "Widersprüchlichkeiten im System der Mehrbedarfszuschläge" bestehen nach der Auffassung des Senates nicht. Der Wortlaut des § 23 Abs. 5 BSHG ist eindeutig: neben § 23 Abs. 3 BSHG ist Abs. 4 Nr. 1 aaO nicht anzuwenden. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es könne dazu kommen, daß die "unter § 23 Abs. 3 BSHG fallenden Hilfeempfänger in denjenigen Fällen benachteiligt werden, in denen ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG typischerweise höher ist", führt nicht weiter. Erhält ein Behinderter den Mehrbedarfszuschlag des § 23 Abs. 3 BSHG, so wird ihm nicht ein Nachteil zugefügt; er erhält vielmehr einen Vorteil. Die Frage kann nur lauten: Werden andere Hilfeempfänger im Verhältnis zu dem Behinderten, der den Mehrbedarfszuschlag des § 23 Abs. 3 BSHG erhält, dadurch günstiger gestellt, daß ihnen der Mehrbedarf des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zuerkannt wird? Diese Frage ist auch schon deshalb zu verneinen, weil die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BSHG genannten Maßnahmen in der Regel nicht dazu führen, daß derjenige, der an ihnen teilnimmt, als eine Person angesehen wird, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mögliche Ausnahmen legen eine von der Rechtsprechung des Senates abweichende Auslegung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG nicht nahe. Aus ähnlichen Überlegungen liegt es fern anzunehmen, Schüler der allgemeinbildenden Schulen könnten ebenfalls als "Erwerbstätige" angesehen werden; eine solche Auslegung verbietet § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG. "Systematische Ungereimtheiten" ergeben sich schließlich nicht daraus, daß bei der Bemessung des Mehrbedarfszuschlags wegen Erwerbstätigkeit in gewissem Umfang in der vom Senat gebilligten Verwaltungspraxis an die Höhe des Einkommens angeknüpft wird, um die angemessene Höhe des Mehrbedarfs zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung ist die § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG rechtsähnliche Vorschrift des § 24 aaO. Die Anknüpfung an die Höhe des Einkommens bringt das vom Senat bereits mehrfach dargestellte Strukturprinzip des Bundessozialhilfegesetzes zum Ausdruck, nämlich den Willen zur Selbsthilfe zu fördern. Der Hilfeempfänger soll angespornt werden, ein höheres Einkommen zu erzielen. Gelingt ihm dies, so steigt der Mehrbedarfszuschlag, der letztlich nichts anderes ist als ein Freibetrag vom Einkommen. Darüber hinaus wäre diese Überlegung des Verwaltungsgerichtes auch nicht geeignet, zu einer anderen Auslegung der Worte "Erwerbstätige" und "einem anderen Erwerb nachgehen" zu gelangen.

20

An diesen Erwägungen hält der Senat fest.

21

In dem eben genannten Urteil hat der Senat allerdings bemerkt, diese Überlegungen müßten jedenfalls dann gelten, wenn die Umschulung nicht nur in dem Besuch einer Schule (Fachschule) bestehe. Nach Auffassung des Senates bedarf es dieser Einschränkung jedoch nicht. Bereits in dem Beschluß vom 23. September 1987 (4 OVG B 312/87), auf den sich das Verwaltungsgericht berufen hat, hat der Senat ohne Einschränkung ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die Tätigkeit, die ein Bezieher von Unterhaltsgeld (§ 44 AFG) ausübe, als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zu verstehen.

22

Der Einwand, dies könne nicht für einen Umschüler gelten, der während der Umschulung nur unterrichtet werde, überzeugt den Senat nicht. Eine Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz ist einer beruflichen Tätigkeit noch so nahe, daß es gerechtfertigt ist, sie als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG einzuordnen. Das trifft insbesondere auf den Besuch einer Fachschule zu. Nach dem Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet sich die Ausbildung an einer Fachschule häufig so wenig von einer im Berufsbildungsgesetz genannten Ausbildung, daß Art. 3 Abs. 1 GG es nicht zuläßt, im hier interessierenden Zusammenhang danach zu differenzieren, ob der Umschüler in einer Fachschule oder aber in einem Betrieb ausgebildet wird.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

24

Der Senat läßt die Revision zu, weil es von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 132 Abs. 2 VwGO), wie der Begriff der "Erwerbstätigkeit" in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auszulegen ist.

25

Jacobi

26

Zeisler

27

Atzler