Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.06.1991, Az.: 13 L 7611/91
Schülerbeförderungskosten; Kostenerstattung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.06.1991
- Aktenzeichen
- 13 L 7611/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 13113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:0613.13L7611.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 13.12.1990 - AZ: 1 A 9/90
- nachfolgend
- BVerwG - 05.02.1992 - AZ: BVerwG 6 B 34.91
- BVerwG - 22.10.1993 - AZ: BVerwG 6 C 10/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer Lüneburg - vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist der Beschluß vorvorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter im Zeitraum von August 1988 bis Juli 1989 in Höhe von 1.147,80 DM erstrebt, war nach § 130 a VwGO idF der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) durch Beschluß zurückzuweisen. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat darin im einzelnen dargelegt, daß der Kläger eine Kostenerstattung nicht beanspruchen kann, weil er die für die Geltendmachung dieses Anspruchs vom Beklagten festgesetzte Ausschlußfrist versäumt hat und ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
Das Berufungsvorbringen des Klägers kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 30. 11. 1988 - 13 OVG A 142/86), kann der Träger der Schülerbeförderung aufgrund des § 94 Abs. 1 Satz 3 NSchG eine Ausschlußfrist für Anträge auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg vorsehen. Das hat der Beklagte hier durch seine Richtlinien für die Schülerbeförderung im Landkreis ... vom 17. Dezember 1980 idF des Kreistagsbeschlusses vom 14. Juli 1985 getan; danach muß der Erstattungsanspruch bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Beklagten geltend gemacht werden. Diese Regelung lehnt sich eng an den vorher geltenden § 2 Abs. 6 der Schülertransportverordnung idF vom 17. August 1978 (Nieders. GVBl S. 625) an und bringt schon in ihrem Wortlaut klar zum Ausdruck, daß es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt, deren Nichteinhaltung zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs führt.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, daß der Kläger hier die Ausschlußfrist versäumt hat. Denn sein vom 10. Oktober 1989 datierter, am 30. Oktober 1989 von der Schule bestätigter und am 31. Oktober 1989 zur Post gegebener Erstattungsantrag für seine beiden Töchter ging unstreitig erst am 2. November 1989 beim Beklagten ein. Das war verspätet. Denn im Falle einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist ist der den Anspruch wahrende Antrag erst dann gestellt, wenn er bei der Behörde eingegangen ist (BVerwG, Urt. v. 3. 6. 1988 - 8 C 79/86 -; NVwZ 1988, 1128; Knaak, VwVfG, 3. Aufl., § 31 RN 5.1 und 14 m.Nachw.). Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe durch den dick umrandeten Hinweis auf dem Erstattungsformular unmittelbar über seiner Anschrift "letzter Abgabetermin ist der 31.10. jeweils nach Ablauf des Schuljahres!" diese Rechtslage unklar dargestellt und könne sich deshalb auf sie nicht berufen, greift nicht durch. Der Hinweis machte vielmehr hinreichend deutlich, daß der Antrag auch bei persönlicher Abgabe jedenfalls spätestens am 31. Oktober in die Verfügungsgewalt des Beklagten gelangt sein mußte; daß auch eine Absendung per Post bis zu diesem Stichtag genüge, ließ sich daraus nicht entnehmen. Ebenso geht der Hinweis des Klägers auf abweichende gesetzliche Regelungen - z.B. §§ 1 b Abs. 2 AbzG, 121 Abs. 1 S. 2, 478 BGB, 2 Abs. 1 S. 1 HaustürWG, 377 Abs. 4 HGB, 11 Abs. 2 NJAO - fehl, bei denen im Rechtsverkehr zur Fristwahrung schon die rechtzeitige Absendung einer Erklärung bzw. Vornahme einer Handlung genügt. Denn in allen diesen Fällen handelt es sich um ausdrückliche gesetzliche Anordnungen, die anderen Zwecken dienen und auf nicht vergleichbare Interessenlagen bezogen sind; insbesondere geht es in keinem dieser Fälle um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist in Gestalt einer Stichtagsregelung, bei der die Versäumung des Stichtages das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Das wird besonders deutlich an dem vom Kläger angeführten § 11 Abs. 2 Satz 2 NJAO. Dort verfolgt die fristwahrende Abgabe der häuslichen Arbeit bei einem Postamt oder bei einem Gericht in Niedersachsen offensichtlich den Zweck, dem Prüfling die volle Bearbeitungszeit von 6 Wochen ohne Abzug einer Postlaufzeit zu erhalten; ein vergleichbares Bedürfnis ist bei dem Stichtag für den formularmäßigen Erstattungsantrag im Hinblick auf das mehrere Monate vorher abgelaufende Schuljahr nicht gegeben.
Die Berufung war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Dr. Dembowski
Schwermer
Dr. Uffhausen