Art. 9 STVVBStV - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
(1) Eine Schadensersatzpflicht zwischen den Ländern ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Eine ausnahmsweise Schadensersatzpflicht besteht nur, soweit ein Land seinerseits Ersatzansprüche gegenüber eigenen Bediensteten oder Dritten liquidieren kann.