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Art. 10 STVVBStV - Datenschutz und Sicherheitsprüfungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer gelten die einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz des jeweiligen Auftraggebers.

(2) Die gesetzlichen Befugnisse der für den Datenschutz zuständigen Behörden der Länder erstrecken sich auf die personenbezogenen Daten ihres jeweiligen Landes, auch wenn diese durch die Finanzbehörden eines anderen Landes oder durch von ihnen beauftragte Dritte verarbeitet werden.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten des Auftraggebers gelten insbesondere § 20 des Bremischen Datenschutzgesetzes, § 35 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (des Landes Mecklenburg-Vorpommern), § 88 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, § 28 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt sowie § 23 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (des Landes Schleswig-Holstein).

(4) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind durch den Auftragnehmer die nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. 2Näheres regelt eine Rahmenvereinbarung.

(5) Der Auftragnehmer lässt eine Kontrolle auch zu, wenn die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen, das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein oder die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt sich einvernehmlich wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

(6) 1Über die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Informationen an Dritte nach Maßgabe gesetzlicher Offenbarungstatbestände entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. 2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich alle für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln und die notwendigen Unterstützungsleistungen zu erbringen. 3Etwaige an den Auftragnehmer gerichtete Anträge sind unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.