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Art. 3 STVVBStV - Verantwortlichkeiten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) Durch diesen Staatsvertrag bleiben die Verantwortlichkeit und Vertretungskompetenz gegenüber Dritten innerhalb und außerhalb der jeweiligen Landesverwaltung unberührt.

(2) 1Auftragnehmer einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung gemäß Artikel 1 ist die Steuerverwaltung eines Landes, welche für die Steuerverwaltung mindestens eines anderen Landes (Auftraggeber) die Verfahrensbetreuung übernimmt. 2Der Auftragnehmer kann sich unter den Bedingungen des § 20 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes eines Dienstleisters bedienen.