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Art. 6 STVVBStV - Verteilung der Betreuungspakete

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) Die Entscheidung, welches Land welches Betreuungspaket übernehmen soll, erfolgt grundsätzlich nach sachlichen Kriterien.

(2) Jedes Land soll entsprechend seiner Leistungsstärke einen Beitrag leisten.