Art. 6 STVVBStV - Verteilung der Betreuungspakete
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
(1) Die Entscheidung, welches Land welches Betreuungspaket übernehmen soll, erfolgt grundsätzlich nach sachlichen Kriterien.
(2) Jedes Land soll entsprechend seiner Leistungsstärke einen Beitrag leisten.