STVVBStV,NI - Steuerverwaltungen-Verfahrensbetreuung-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

Vom 23. August/7. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282 - VORIS 61100 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282)

Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatorin für Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Finanzminister,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

und

das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Finanzministerin,

- im Folgenden die Länder genannt -

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Länder sind über das Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben "Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung" (KONSENS) - sowohl untereinander als auch mit den anderen Ländern - verbunden und unterliegen der daraus resultierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Einführung der im Vorhaben KONSENS entwickelten steuerlichen IT-Verfahren.

Darüber hinaus betreiben die Länder eine erfolgreiche Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung in Form eines gemeinsam genutzten Rechenzentrums. Die Zusammenarbeit ist durch die Grundsätze der gegenseitigen Wertschätzung, Freiwilligkeit und Anerkennung vor dem Hintergrund partnerschaftlichen Handelns und ausgewogener Verteilung des erforderlichen Wissens getragen.

Die Anzahl der von den Ländern zu betreuenden IT-Verfahren und deren Komplexität steigen stetig an. Aufgrund des demografischen Wandels kommt es in den betroffenen Bereichen zu erheblichen Personalengpässen. Um diese Herausforderungen zu meistern, soll die Zusammenarbeit in der informationstechnischen Verfahrensbetreuung weiter ausgebaut werden, indem die Verfahrensbetreuung zukünftig arbeitsteilig erfolgt. Dadurch soll langfristig einem sonst erforderlichen Personalaufbau entgegengewirkt werden. Zudem sollen die Betreuungsqualität verbessert und die Betriebssicherheit erhöht werden.

Das Spezialwissen des dafür erforderlichen Personals soll konzentriert werden. Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Informationstechnik der Steuerverwaltung stehen, sollen länderübergreifend gebündelt werden. Die Zusammenarbeit soll dabei auf der Basis der Gegenseitigkeit durch die Steuerverwaltung jeweils eines Landes für die Steuerverwaltungen der jeweiligen anderen Länder im Wege einer sogenannten länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung für bestehende und künftige Verfahren erfolgen. Mit der nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Aufgabenzuordnung der jeweiligen Verfahrensbetreuung an die Länder soll im Gesamtergebnis möglichst ein der jeweiligen Leistungsfähigkeit der beteiligten Länder entsprechender Personaleinsatz einhergehen.

Im Vordergrund steht der gemeinsame Wunsch der Länder, durch dieses arbeitsteilige Vorgehen Synergieeffekte zu erzielen. Eine entsprechend der Leistungsfähigkeit der Länder exakt berechnete Aufteilung zwischenzeitlicher Gesamtlasten oder erzielter Synergieeffekte auf die Länder ist nachrangig. Die Aufmerksamkeit aller Beteiligten soll auf die Erzielung der Synergieeffekte gerichtet sein und nicht auf deren Verteilung.

Ein entscheidender Beitrag zur Erzielung größtmöglicher Synergien wird dabei auch durch die Beteiligung der Organisations- und Fachbereiche der Steuerverwaltungen der Länder geleistet werden. Soweit es für die länderübergreifende Verfahrensbetreuung erforderlich ist, sollen Strukturen und Prozesse in den Ländern weitestgehend standardisiert werden.

Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Gegenstand1
Grundlegende Verpflichtungen2
Verantwortlichkeiten3
Lenkungskreis LGVB4
Betreuungspakete, Leistungsscheine und Projekte5
Verteilung der Betreuungspakete6
Rechte und Pflichten der Beteiligten7
Ausgleichsregelung8
Haftung9
Datenschutz und Sicherheitsprüfungen10
Geltungsdauer, Kündigung11
Inkrafttreten12

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen

Vom 18. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 153)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 am 1. Juni 2018 in Kraft getreten ist.

Art. 1 STVVBStV - Gegenstand

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) 1Die Verfahrensbetreuung betrifft die Übernahme von einzelnen Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung von Verfahren, die für den Betrieb der informationstechnischen Systeme der Steuerverwaltungen der Länder erforderlich sind (IT-Verfahren). 2Zu den Aufgaben gehören auch solche, die nur mittelbar mit der Betreuung des IT-Verfahrens zusammenhängen, soweit sie erforderlich sind, um eine effiziente Verfahrensbetreuung zu gewährleisten.

(2) Die Verfahrensbetreuung soll sowohl die derzeit bereits im Einsatz befindlichen IT-Verfahren umfassen als auch solche, die erst in Zukunft eingesetzt werden.

Art. 2 STVVBStV - Grundlegende Verpflichtungen

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

Die Länder verpflichten sich, bei jedem IT-Verfahren, das in mehr als einem der Länder im Einsatz ist oder eingesetzt werden soll, die Verfahrensbetreuung gebündelt von einem Land für alle einsetzenden Länder vornehmen zu lassen.

Art. 3 STVVBStV - Verantwortlichkeiten

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) Durch diesen Staatsvertrag bleiben die Verantwortlichkeit und Vertretungskompetenz gegenüber Dritten innerhalb und außerhalb der jeweiligen Landesverwaltung unberührt.

(2) 1Auftragnehmer einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung gemäß Artikel 1 ist die Steuerverwaltung eines Landes, welche für die Steuerverwaltung mindestens eines anderen Landes (Auftraggeber) die Verfahrensbetreuung übernimmt. 2Der Auftragnehmer kann sich unter den Bedingungen des § 20 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes eines Dienstleisters bedienen.

Art. 4 STVVBStV - Lenkungskreis LGVB

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Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

1Die Länder setzen für die länderübergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags einen paritätisch besetzten Lenkungskreis (Lenkungskreis LGVB) ein. 2Jedes Land hat eine Stimme. 3Der Lenkungskreis LGVB ist insbesondere zuständig für die Bildung der Betreuungspakete, den Abschluss von Leistungsscheinen und dient als Eskalationsgremium. 4Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig zu beschließen ist.