Art. 2 STVVBStV - Grundlegende Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Die Länder verpflichten sich, bei jedem IT-Verfahren, das in mehr als einem der Länder im Einsatz ist oder eingesetzt werden soll, die Verfahrensbetreuung gebündelt von einem Land für alle einsetzenden Länder vornehmen zu lassen.