Art. 9 STVVBStV - Haftung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Eine Schadensersatzpflicht zwischen den Ländern ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Eine ausnahmsweise Schadensersatzpflicht besteht nur, soweit ein Land seinerseits Ersatzansprüche gegenüber eigenen Bediensteten oder Dritten liquidieren kann.