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Art. 9 STVVBStV - Haftung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) Eine Schadensersatzpflicht zwischen den Ländern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Eine ausnahmsweise Schadensersatzpflicht besteht nur, soweit ein Land seinerseits Ersatzansprüche gegenüber eigenen Bediensteten oder Dritten liquidieren kann.