Art. 4 STVVBStV - Lenkungskreis LGVB
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
1Die Länder setzen für die länderübergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags einen paritätisch besetzten Lenkungskreis (Lenkungskreis LGVB) ein. 2Jedes Land hat eine Stimme. 3Der Lenkungskreis LGVB ist insbesondere zuständig für die Bildung der Betreuungspakete, den Abschluss von Leistungsscheinen und dient als Eskalationsgremium. 4Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig zu beschließen ist.