Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.05.2001, Az.: 4 K 481/96

Sachaufklärungspflicht des Gerichts; Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung durch Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.05.2001
Aktenzeichen
4 K 481/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0523.4K481.96.0A

Fundstelle

  • EFG 2002, 206

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine verbilligte Überlassung einer Dienstwohnung anzunehmen ist.

2

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Stadt ... (Arbeitgeberin) als Hausmeister eines Schulzentrums angestellt. Seit dem 01.01.1990 bewohnt er gemäß Mietvertrag mit der Arbeitgeberin vom 07.12.1989 auf dem Schulgelände eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 97,03 qm für eine monatliche Kalt-Miete in Höhe von 475,45 DM (= 4,90 DM/qm) zzgl 30,00 DM für die Garage. Der Mietvertrag sollte mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst bei der Arbeitgeberin enden. Schönheitsreparaturen sollte der Kläger tragen. Gleiches sollte für Bagatellschäden bis zur Höhe von 150,00 DM gelten. Ab 01.04.1992 wurde die Miete auf 6,37 DM/qm erhöht. Seit einer Lohnsteueraußenprüfung 1991 wird die Differenz zwischen der angenommenen ortsüblichen Miete und gezahlter Miete in Höhe von 0,69 DM/qm vom Kläger lohnversteuert.

3

Aufgrund der Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.10.91 - 31.10.95 vertrat der Beklagte die Auffassung, die vom Arbeitgeber tatsächlich in Rechnung gestellte und darüber hinaus vom Kläger lohnversteuerte Miete habe in dem Streitjahr unterhalb der ortsüblichen Miete von 9,02 DM/qm gelegen. Die ortsübliche Miete ermittelte der Beklagte anhand der durch die Volkszählung 1987 erstellten Statistik für in den Jahren 1969 - 1978 erstellte Gebäude der Stadt ... und der statistischen Indexzahlen mit einem Zuschlag von 23,8 %. Unter Berücksichtigung der Lage und des Zustands dieser Wohnung verständigte sich der Beklagte mit der Arbeitgeberin des Klägers auf einen Abschlag von 1,03 DM/qm. Auf dieser Grundlage errechnete der Beklagte den geldwerten nicht versteuerten Vorteil des Klägers i.S. des§ 2 LStDV mit 1.164,36 DM (1,00 DM x 97,03 qm x 12 Monate) und setzte durch einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid die Einkommensteuer 1994 von bisher 12.864,00 DM auf 13.242,00 DM fest.

4

Dagegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren die Klage. Der für die Versteuerung angesetzte Mietzins sei nicht gerechtfertigt. Die vom FA verwendete Methode für die Ermittlung der ortsüblichen Miete (Volkszählung und Indexzahlen) sei nichtüberzeugend. Außerdem sei nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich die Wohnung auf dem Schulgelände befinde. Allein aufgrund dieses Umstandes könne der für die Versteuerung angesetzte Mietzins von 8,00 DM im Allgemeinen nicht erzielt werden. Die von den eingebauten Installationen unabhängig von den Dienstzeiten ausgehenden Störungen (Alarmmeldungen bei Versagen von Elektro- und Heizungsanlage im Schulzentrum und Hallenbad, bei Einbruchsversuchen und bei Störungen an der Schließanlage) seien beträchtlich. Weitere Störungen erfolgten durch die fast täglich durchgeführten Abendveranstaltungen in dem Schulzentrum.

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einspruchsbescheid vom 02.09.1996 und den Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 10.04.1996 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Es hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Die Ergebnisse der Volkszählung und die Indexzahlen seien für die Ermittlung der ortsübliche Miete geeignet. Durch den gewährten Abschlag seien bereits alle wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.

8

Der Berichterstatter hat den Beklagten vergeblich aufgefordert, die Grundlagen der herangezogenen Statistik auf der Grundlage der Volkszählung 1987 zu substantiieren und die Mietwerte aufgeschlüsselt nach Art, Lage, Größe und Ausstattung der Wohnungen oder Wohngebäude der Stadt ... anzugeben.

Gründe

9

Die Klage ist begründet.

10

1.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben den Löhnen und Gehältern auch "andere Bezüge und Vorteile" aus einem Dienstverhältnis (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -). Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließt. Einnahmen dieser Art sind als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts und dem dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellten Betrag anzusetzen. Üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts ist bei einer zur Nutzung überlassenen Wohnung die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Diese sind im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO).

11

Die vergleichbare Miete ist in aller Regel die "Marktmiete". Diese lässt sich in aller Regel für vergleichbare Wohnungen aus dem Mietspiegel ermitteln. Die Schätzung der "Kostenmiete", eine Ermittlung auf der Grundlage einer angemessenen Verzinsung des Kapitaleinsatzes, kann im Rahmen des § 8 Abs. 2 EStG sinnvoll und zulässig sein, wenn sich die "Marktmiete" nicht oder nur schwer ermitteln lässt. Der Beklagte hat sich für die Ermittlung der für die Wohnung der Kläger maßgeblichen Marktmiete keiner dieser beiden Methoden bedient. Er hat sich vielmehr auf die bei der Volkszählung 1968 bis 1979 durchgeführte Gebäude- und Wohnungszählung erfassten Angaben berufen, ohne diese Angaben nach Art, Lage, Größe und Ausstattung der Wohnungen zu spezifizieren. Ohne diese spezifizierten Angaben ist nicht erkennbar, wie der Beklagte mit dem Betrag von 9,03 DM/qm eine"Vergleichsmiete" für die Wohnung der Kläger ermittelt hätte. Denn ohne diese konkreten Angaben lässt sich eine Vergleichbarkeit der in der Volkszählung möglicherweise erfassten Wohnungen mit der Wohnung der Kläger nach Art, Lage und Ausstattung nicht herstellen.

12

2.

Von einer Ermittlung des Mietwerts der von den Klägern bewohnten Wohnung sieht der erkennende Senat ab.

13

Nach § 96 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung. Es erforscht den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten, die ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Aufforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären haben (§ 76 Abs. 1 FGO). Die Finanzgerichte sind jedoch nicht gehalten, jeder Behauptung nachzugehen und den zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. So greift die Aufklärungspflicht der Gerichte dann nicht, wenn sich nach Lage der Akten eine Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt und der betreffende Beteiligte seine bloße Behauptung trotz Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn ein Beteiligter seine Behauptung auf absolut untaugliche Grundlagen stützt und er trotz Aufforderung des Gerichts seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, die Behauptung nachvollziehbar vorzutragen, nicht nachkommt. Denn das Gericht ist nicht gehalten, ins "Blaue" hinein oder auf Verdacht Ermittlungen durchzuführen und Beweis zu erheben.

14

Im Streitfall ist dem erkennenden Senat aus eigener Kenntnis die ortsübliche Miete für Wohnungen, die nach Art, Lage und Ausstattung mit der Wohnung der Kläger vergleichbar sind, nicht bekannt. Es hat sich nach Aktenlage dem erkennenden Senat auch nicht aufgedrängt, dass die ortsübliche Miete die den Klägern in Rechnung gestellte und vom Kläger darüber hinaus bereits lohnversteuerte Miete übersteigt. Die vom Beklagten gewählte Methode für die Ermittlung der ortsüblichen Miete vergleichbarer Wohnungen gibt keinen plausiblen Anhalt für eine höhere als die bereits lohnversteuerte Miete. Der Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf seiner angewandten Schätzungsmethode beharrt und trotz Aufforderung des Gerichtskeine anderweitigen schlüssigen Anhaltspunkte gegeben, aus denen gefolgert werden könnte, dass der Tatbestand der Einkunftserzielung durch eine verbilligte Überlassung der Wohnung über den bereits lohnversteuerten geldwerten Vorteil hinaus verwirklicht worden ist.

15

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

16

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 151 Abs. 1 und 3 i.V. mit§§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.