Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.2001, Az.: 5 K 279/97

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des jeweiligen Leistungsbezugs für Einordnung einer Leistung für das eigene Unternehmen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
03.05.2001
Aktenzeichen
5 K 279/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0503.5K279.97.0A

Fundstellen

  • DStRE 2002, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2001, 1520-1521 (Volltext mit red. LS)

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH eine Unternehmensberatung. Gesellschaftszweck ist neben der Durchführung von Betriebsberatungen, Rentabilitätskontrollen, Analysen und Software-Erstellungen auch das Abhalten von Seminaren und Schulungen sowie das Unternehmer- und Mitarbeitertraining. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist K., alleiniger Geschäftsführer war bis 1999 S.

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Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1993 erwarb die Klägerin einen Miteigentumsanteil von 759 Zehntausendstel an dem Grundstück ... zu einem Kaufpreis von 1 DM. Mit notariellem Vertrag vom selben Tag gewährte die Klägerin dem Verkäufer ein sogenanntes Darlehen, dessen Rückzahlung einem zwischen dem Vertragsparteien am 3. Dezember 1993 privatschriftlich abgeschlossenem Vertrag zufolge unwiderruflich ausgeschlossen wurde. Bei dem von der Klägerin erworbenen Miteigentumsanteil handelt es sich um das Recht, auf der Gymnastikhalle des auf dem Grundstück ... betriebenen Fitness-Centers eine Wohnung zu errichten. Unmittelbar neben diesen Räumen errichtete der Verkäufer des Miteigentumsanteils ein Büro mit Bad und Abstellräumen und vermietete es an die Klägerin.

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In den Streitjahren 1993 und 1994 errichtete die Klägerin die Wohnung, die laut Bauantrag einen Wohnraum mit Kochecke, einen Schlafraum, ein Bad, einen Abstellraum, WC, Flure sowie eine teilweise überdachte Dachterrasse aufweist. Die Baukosten beliefen sich auf etwa 523.000 DM. Außerdem wandte die Klägerin in den Streitjahren etwa 262.000 DM für die Einrichtung der Räume auf. Mitte 1995 bezog der Geschäftsführer S. die Räumlichkeiten. Gemeldet blieb er in seiner Wohnung in ....

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Mit ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die in den Bau- und Einrichtungskosten enthaltenen Vorsteuern geltend. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung und eines gegen ihren Geschäftsführer gerichteten Steuerstrafverfahrens ließ der Beklagte die geltend gemachten Vorsteuern nicht zum Abzug zu und änderte die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend.

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Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin behauptet, sie habe die Wohnung für ihr Unternehmen genutzt, und zwar für die von ihr angebotenen Seminare. Das sei zwar nicht sogleich nach Fertigstellung im Dezember 1994 geschehen, weil wegen des Ausscheidens eines Mitarbeiters im Unfrieden zunächst die Betreuung der Beratungskunden Vorrang gehabt habe. Ab Mitte 1995 habe zwar ihr Geschäftsführer S. diese Seminarräume zeitweise bewohnt, seine bisherige Wohnung jedoch beibehalten. Die Bewohnung der Räume habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten für den unternehmerischen Zweck aufrecht zu erhalten. Demgegenüber sei der Umstand, dass der Geschäftsführer durch seinen Aufenthalt zwangsläufig auch sein Wohnbedürfnis befriedigt habe, in den Hintergrund getreten. Ihr Geschäftsführer sei somit gewissermaßen "permanenter Hausmeister" gewesen. Allenfalls könne vorliegend von einer gemischten Nutzung gesprochen werden. Auch eine solche gemischte Nutzung eröffne dem Steuerpflichtigen aber die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zuzuordnen.

6

Die wohnraumähnliche Gestaltung der Seminarräume stehe im Zusammenhang mit dem Inhalt der geplanten Motivations- und Stressabbauseminare. Hierdurch habe eine private Atmosphäre geschaffen werden sollen, die angesichts des ins Auge gefassten Teilnehmerkreises gehobenen Ansprüche habe gerecht werden müssen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 vom 18. Dezember 1996 und den Einspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug aus der Errichtung und Einrichtung der Räume in ... nicht zu, weil sie die damit verbundenen Leistungen nicht für ihr Unternehmen bezogen habe. Der Bau und die Einrichtung der Räume sei vielmehr erfolgt, um sie ihrem Geschäftsführer unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Das ergebe sich aus einer Vielzahl äußerer Beweisanzeichen. So sei der Bauantrag für die Errichtung einer Wohnung gestellt worden und eine Hausratsversicherung für eine ständig bewohnte Wohnung abgeschlossen worden. Außerdem bezeichnet der Kaufvertrag mehrfach als Kaufgegenstand eine Eigentumswohnung. Schließlich habe der damalige Geschäftsführer S. die Räume auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt.

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Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuer-Nr. ... sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

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Der Senat hat zu der beabsichtigten Verwendung der Eigentumswohnung und deren spätere tatsächliche Verwendung Beweis erhoben durch die Vernehmung des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2001 Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind nicht erfüllt. Danach kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach neuer Rechtsprechung des BFH nicht mehr der Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung, sondern der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgebend (Urteil des BFH vom 8. März 2001 V R 24/98). Entscheidend ist danach, ob die Erklärung des Unternehmers, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.

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Vorliegend fehlt es im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung an objektiven Anhaltspunkten für eine unternehmerische Nutzung durch die Klägerin. Zwar hat der Zeuge S. ausgesagt, die Absicht unternehmerischer Nutzung habe bestanden. Alle nach außen dokumentierten Anhaltspunkte sprechen demgegenüber gegen eine solche Absicht. So ist der Bauantrag ausdrücklich für die Errichtung einer Wohnung gestellt worden. Zwar ist der Bauantrag nicht von der Klägerin, sondern von dem Grundstückseigentümer M. gestellt worden. Wenn aber zu diesem Zeitpunkt bereits die Errichtung eines Seminarzentrums geplant gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, dass der Antrag auch vom Eigentümer auf die Errichtung gewerblich genutzter Räume gestellt worden wäre.

15

Auch die Hausratversicherung ist für eine Wohnung abgeschlossen worden. Hierzu hat der Zeuge S. zwar ausgesagt, der Versicherungsvertreter habe ihm gegenüber erklärt, eine Versicherung des Seminarzentrums als Wohnraum sei möglich, weil sich auf derselben Ebene die Penthousewohnung des Grundstückseigentümers M. befunden habe. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung tatsächlich durch die Vertragsbestimmungen des zwischen der Klägerin und dem Versicherer geschlossenen Vertrages gedeckt gewesen ist. Jedenfalls hätte es nahegelegen, diese Besonderheit im Versicherungsantrag zu dokumentieren, um etwaigen Streitigkeiten hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes vorzubeugen.

16

Auch die im Bauantrag zum Ausdruck gekommene Gestaltung und Einrichtung der Räume deutet auf eine Nutzung als Wohnraum hin. So ist die Einrichtung eines Schlafzimmers für gewerblich genutzte Räume untypisch. Hierzu hat der Zeuge zwar ausgesagt, das Schlafzimmer habe später externen Beratern zur Verfügung gestellt werden sollen. Für die Planung, externe Berater in die geplanten Seminare einbeziehen zu wollen, gibt es aber ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es liegt weder entsprechender Schriftwechsel vor noch ist das Tätigwerden externer Berater irgendwie dokumentiert.

17

Auch die Einbeziehung einer ausgesprochen großen Kochecke in den Wohnbereich deutet auf eine auf Wohnzwecke ausgerichtete Planung hin. Zwar mag es, wie von der Klägerin vorgetragen, Seminare geben, bei denen auch ein gemeinsames Kocherlebnis zur gruppendynamischen Zielsetzung gehört. Ob auch die von der Klägerin geplanten Unternehmensberatungs- und Stressabbauseminare hierzu gehören, vermag der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls aber hat auch diese Planung der Klägerin, die jedenfalls nach außen hin ausgesprochen wohnliche Gestaltung einem besonderen Seminarkonzept nutzbar zu machen, keinen nach außen hin sichtbaren Ausdruck gefunden. Es sind von der Klägerin keinerlei Seminarunterlagen vorgelegt worden, aus denen sich der Charakter der von ihr geplanten Seminare erkennen lässt. Das verwundert umso mehr, als die Klägerin die luxuriöse Ausstattung der Räumlichkeiten mit dem hohen Anspruch ihrer Klientel erklärt. Um einem solch hohen Anspruch gerecht zu werden, hätte es aber gerade auch einer eindrucksvollen Präsentation der geplanten Seminarziele und -inhalte bedurft.

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Ausdrücklich gegen eine geplante unternehmerische Nutzung spricht, dass die Klägerin keine Vorsorge getroffen hat, die gewerberechtlichen Anforderungen an einen gewerblichen Seminarbetrieb zu erfüllen. So sind die an ein Seminarzentrum zu stellenden Anforderungen im Sanitärbereich nicht erfüllt. Es ist lediglich, wie in einer Wohnung, ein Badezimmer mit WC und ein getrenntes Gäste-WC vorhanden. Getrennte Sanitäreinrichtungen für Damen und Herren bestehen nicht. Zwar trägt die Klägerin vor, der Eigentümer des Grundstücks und Betreiber der Gymnastikhalle M. habe ihren Kunden die Benutzung seiner Anlagen gestattet. Eine schriftliche Vereinbarung hierzu gibt es aber nicht.

19

Auch die tatsächliche Nutzung nach Fertigstellung deutet in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auf eine auch im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geplante Nutzung zu Wohnzwecken hin. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass ihr damaliger Geschäftsführer S. die Wohnung zumindest zeitweise zu Wohnzwecken genutzt habe. Die Darstellung der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe damit zumindest zum Teil lediglich die Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der Räume für die geplante unternehmerische Tätigkeit gewährleisten wollen, führt nicht zur Anerkennung des begehrten Vorsteuerabzugs. Auch wenn eine nur teilweise unternehmerische Nutzung grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, setzt dieser dennoch voraus, dass die geplante unternehmerische Nutzung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges einen nach außen erkennbaren objektiven Ausdruck gefunden hat. Hieran fehlt es aus den dargelegten Gründen aber.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.