Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.05.2001, Az.: 15 K 281/00
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 21.05.2001
- Aktenzeichen
- 15 K 281/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 34516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0521.15K281.00.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 4 Abs. 4
- EStG § 15 Abs. 2 Satz 1
Fundstelle
- NWB 2002, 2338
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
1. Die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Abgrenzung Einkunftserzielungsabsicht/Liebhaberei gelten auch für die Tätigkeit einer Drehbuchautorin.
- 2.
2. Steht aufgrund der Betriebsführung fest, dass ein Betrieb von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen kann, sind auch Verluste in der Anlaufphase ein Indiz für fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus der Tätigkeit der Klägerin als Drehbuchautorin.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr in der Zeit vom 09.03. bis 31.12.1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ... DM. In der Zeit vom 01.01. bis 08.03.1998 übte die Klägerin keine nichtselbständige Tätigkeit aus. Außerdem betätigte sich die Klägerin 1998 ebenso wie im Jahre 1999 als Drehbuchautorin. Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielte sie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht.
Im Streitjahr machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus dieser sonstigen selbständigen Tätigkeit in Höhe von 28. 850 DM geltend. Dieser Verlust setzte sich wie folgt zusammen:
Reise in die USA vom 01.12.1997 - 07.02.1998 | 15.992,10 DM |
---|---|
Reise in die USA vom 06.08.1998 - 14.08.1998 | 4.551,76 DM |
Reise in die USA vom 03.12.1998 - 11.12.1998 | 6.200,88 DM |
PC-Abschreibung | 1.464,50 DM |
Telefon | 640,86 DM |
Summe | 28.850,10 DM |
Alle drei USA-Reisen hätten Milieustudien für zu schreibende Drehbücher, der Kontaktpflege sowie die dritte Reise auch der Teilnahme an einem Workshop (Drehbuch/Regie) des .... gedient. Wegen der Einzelheiten des Reiseverlaufes wird auf die Einkommensteuerakte (Bl. 2 4 der Heftung für 1998) sowie die Beschreibungen der Reisen in dem Schriftsatz vom 19.09.2000 (Bl. 22 Bl. 25 der Gerichtsakte) verwiesen.
Reise nach Los Angeles vom 01.12.1997 bis 07.02.1998
Die Aufwendungen für diese Reise beinhalten Übernachtungspauschalen für 69 Tage á 150 DM (insgesamt 10. 350 DM) sowie Mehrverpflegungskostenpauschalen für 69 Tage á 78 DM (insgesamt 4. 782 DM).
Reise nach Los Angeles vom 06.08.1998 bis zum 14.08.1998
Für diese Reise wurden u.a. Übernachtungspauschalen für 8 Tage á 150 DM (insgesamt 1. 200 DM) sowie Mehrverpflegungspauschalen für 8 Tage á 78 DM (insgesamt 624 DM) geltend gemacht.
Reise nach Los Angeles vom 03.12.1998 bis 11.12.1998
Für diese Reise wurden u.a. Übernachtungspauschalen für 8 Tage á 150 DM (insgesamt 1. 200 DM) sowie Mehrverpflegungspauschalen für 8 Tage á 78 DM (insgesamt 624 DM) geltend gemacht.
Zur Glaubhaftmachung ihrer Tätigkeit als Drehbuchautorin legte die Klägerin sechs Schreiben aus Januar bzw. Februar 1998 vor, mit denen amerikanische Filmschaffende ihnen von der Klägerin angebotene Drehbücher abgelehnt haben.
Das Finanzamt (FA) erkannte den geltend gemachten Verlust in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20. Januar 2000 nicht an. Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Drehbuchautorin bisher keinen Überschuss erzielt habe und dieses in absehbarer Zeit auch nicht möglich sein werde. Deshalb könnten auch die Verluste während der Anlaufzeit steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das FA ordnete die Tätigkeit der Klägerin als Drehbuchautorin dem nicht steuerbaren Bereich zu.
Die Klägerin legte am 23. Januar 2000 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Mit Einspruchsbescheid vom 28. April 2000 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1998 insofern, als es die Steuer hinsichtlich der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (nebenberufliche Tätigkeit als Drehbuchautorin) nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig festsetzte. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 10. Mai 2000 hat die Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 mit dem Ziel Klage erhoben, dass der Verlust aus der Tätigkeit als Drehbuchautorin in Höhe von 28. 850 DM berücksichtigt werde.
Ziel der Klägerin sei es, künftig hauptberuflich als Drehbuchautorin zu arbeiten. Sie übe die Tätigkeit als Drehbuchautorin nebenberuflich aus, weil sie durch ihre nichtselbständige Beschäftigung ihre Lebenshaltungskosten finanzieren müsse.
Bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich um die Erstellung eines aufwendigen Werkes. Das Schreiben eines Drehbuches sei sehr zeit- und arbeitsintensiv. Bis zum Verkauf eines Drehbuches verstreiche deshalb Zeit.
Die Anzahl von Jahren mit Verlustjahren sei sehr unterschiedlich, abhängig von dem jeweiligen Betrieb, der Branche und der Konjunktur. Hinzu käme, dass im Bereich der selbständigen Tätigkeit sich das Ergebnis nur schwer prognostizieren lasse, weil hier die verlustträchtige Anlaufzeit länger sein könne als etwa bei gewerblicher Tätigkeit. Der Klägerin müsse deshalb mindestens eine Anlaufzeit von 5 Jahren zugestanden werden, innerhalb derer die Anlaufverluste anerkannt werden.
Die hohen Anlaufkosten seien im wesentlichen aufgrund umfangreicher Vor-Ort-Studien sowie Nachforschungen bei Reisen in die USA entstanden. Diese Reisen seien notwendig gewesen, um örtliche Gegebenheiten in Drehbüchern beschreiben zu können und potentielle Drehorte anzuschauen. Da dieses nicht Aufgabe des Produzenten, sondern des Autors sei, müsse der Autor selbst sehen, wie er sich ihm nicht vertraute Umstände oder Vor-Ort-Kenntnisse aneigne.
Die Klägerin bemühte und bemühe sich ernsthaft, ihre Drehbücher zu verkaufen. Um ein marktfähiges Drehbuch zu erstellen, seien umfangreiche Nachforschungen und ein gewisses Fachwissen notwendig, das sie sich eigenständig erarbeitet habe.
Die notwendigen Fachkenntnisse habe sie sich wie folgt angeeignet: Sie habe die Fachbücher Screenwriter's Bible (Standardwerk mit Beschreibungen von Beispielen und Konzeptentwicklungen etc.), Fade In (monatlich erscheinende Fachzeitschrift), Screenplay (The Foundations of Screenwriting, Inhalt: Aufbau eines Drehbuches, Format, Dramaturgie, Entwicklung der Charaktere etc.). Zusätzlich habe sie diverse Drehbücher von bekannten Filmen gelesen bzw. einige Fachbücher, um die Technik des Drehbuchschreibens zu erlernen. Darüber hinaus habe sie 1999 an einem Seminar für Drehbuch und Regie teilgenommen. Dass sie über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, sei ihr von"Produktionsfirma schriftlich bestätigt worden.
Bisher habe die Klägerin vier Drehbücher fertig gestellt (........). Drehbuch Nr. 5 sei eine deutschsprachige Produktion und werde demnächst fertig gestellt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Gewinnprognose könne bei einer Nebentätigkeit als Drehbuchautorin nicht im herkömmlichen Sinne erstellt werden. Sie habe sich aber vor Beginn ihrer Tätigkeit Gedanken über die Ertragsaussichten gemacht. Grundlage für ihre Beurteilung seien die aus einschlägigen Fachzeitschriften bekannten Honorarvereinbarungen, die die einzige Grundlage für künftigen wirtschaftlichen Erfolg seien. Die Honorarverträge internationalen Standards sähen drei bis fünf Prozent der Produktionskosten des Films vor. Bei einem Verkauf eines Drehbuches in den USA wäre das Honorar mit mindestens 200.000 $ anzusetzen, in Deutschland wären 70.000 bis 100. 000 DM realistisch.
Grund dafür, dass die Klägerin vorrangig in Hollywood Erfolg anstrebe, sei zum einen, dass sie zunächst Drehbücher auf englisch geschrieben habe und zum anderen ihre Ideen für Drehbücher in der amerikanischen Szene angesiedelt seien.
Nach allem vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die erzielten Verluste schon jetzt steuerlich berücksichtigt werden müssten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20. Januar 2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. April 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der erklärte Verlust nicht berücksichtigt werden könne.
Die Klägerin verfüge nicht über eine entsprechende Ausbildung als Drehbuchautorin. Sie habe nicht an einer Filmhochschule studiert, sondern sich nach eigenen Aussagen die notwendigen Kenntnisse im Wege des Selbststudiums sowie durch ein mehrtägiges Seminar angeeignet. Die Betätigung als Drehbuchautorin werde im Nebenberuf ausgeübt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf einen wirtschaftlichen Erfolg aus dieser Tätigkeit nicht angewiesen sei. Die Klägerin habe außerordentlich hohe Kosten für ihre Reisen in die USA aufgewandt, ohne dass vor Beginn der Tätigkeit ein sicheres Konzept vorgelegen habe. Deshalb sei ein Tätigwerden aus persönlichen Gründen oder Neigungen nicht auszuschließen. Nach Abwägung aller Umstände könne zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer fehlenden Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden. Während einer Anlaufphase von mehreren Jahren sei zu beobachten, in welchem Umfang die Klägerin positive Einkünfte erziele. Es bestünde dann die Möglichkeit nach § 165 Abs. 2 AO die bisher nicht zum Abzug zugelassenen Verluste noch anzuerkennen.
Gegen die Anerkennung der Aufwendungen für die USA-Reisen spreche im übrigen, dass diese Reisen auch durch die private Lebensführung veranlasst gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Steuerakten des Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das FA hat ermessensfehlerfrei die von der Klägerin erklärten Verluste aus sonstiger selbständiger Tätigkeit als Drehbuchautorin vorläufig nicht anerkannt, § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) .
Gemäß § 165 AO kann eine Steuer insoweit vorläufig festgesetzt werden, als ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Erhebung eingetreten sind.
Der Vorläufigkeitsvermerk ist ordnungsgemäß, vor allem mit hinreichender Deutlichkeit ausgesprochen und begründet worden.
Der Vorläufigkeitsvermerk ist auch berechtigt.
Eine Steuerfestsetzung darf nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen für vorläufig erklärt werden. Unter Tatsache ist jeder Lebensvorgang zu verstehen, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt. Dabei kann es sich um einzelne Tatsachen, aber auch um eine Summe von Tatsachen handeln, die ihrerseits den Sachverhalt ausmachen, der unter das Gesetz subsumiert wird. Die Gewinnerzielungsabsicht, derentwegen das FA im Streitfall den Verlust in dem angefochtenen Bescheid vorläufig nicht berücksichtigte, ist eine solche Tatsache (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87 , BStBl II 1990, 278).
Bei der Einkunftsart selbständige Arbeit ist eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso wie bei der Einkunftsart Gewerbebetrieb, bei der die Absicht der Gewinnerzielung zu den ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmalen gehört (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (B StBl II 1984, 751 , 766) ist die Gewinnerzielungsabsicht wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können.
Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies fordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnabsicht hindeuten, kann dies allein nicht ausschlaggebend sein. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (B FH Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 , unter C. IV. 3. c bb (1), Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97 BStBl II 1998, 663).
Steht aufgrund der Betriebführung fest, dass ein Betrieb von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen kann, sind auch Verluste in der Anlaufphase ein Indiz für fehlende Gewinnabsicht (B FH Urteil vom 24.02.1999 X R 106/95 , BFH/NV 1999, 1081 mit weiteren Nachweisen).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall überwiegen die Beweisanzeichen, die gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen, sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sich die Klägerin sehr ernsthaft und mit großem zeitlichen Aufwand dem Drehbuchschreiben gewidmet hat und dass eine Tätigkeit als Drehbuchautorin ähnlich wie eine schriftstellerische Tätigkeit regelmäßig eine längere Anlaufphase erfordert, bis sich wirtschaftlicher Erfolg einstellt. Die seit 1998 erzielten Verluste allein sprechen deshalb nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.
Aber das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweisanzeichen, die gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen überwiegen: Insbesondere erscheint die Art der Betriebsführung von vornherein nicht geeignet, wirtschaftlichen Erfolg zu haben.
So strebte die Klägerin in den Streitjahren ausschließlich danach, mit ihren Drehbüchern in Hollywood Erfolg zu haben. Deutsche haben es grundsätzlich schwer, sich im amerikanischen Filmgeschäft durchzusetzen. Deutsche Drehbücher sind in den letzten Jahrzehnten von amerikanischen Produktionsgesellschaften selten verfilmt worden. Aber von Deutschen geschriebene Original-Drehbücher, d.h. Drehbücher, die im Gegensatz zu adaptierten Drehbüchern keinen Roman als Vorlage haben, sind in den letzten Jahrzehnten an amerikanischen Filmgesellschaften überhaupt nicht verkauft worden. Dass ein solcher Erfolg ausgerechnet einer namenlosen Anfängerin unter den Drehbuchautoren und um eine solche handelt es sich bei der Klägerin auch nach ihrer eigenen Einschätzung - gelingen sollte, erscheint von vornherein äußerst unwahrscheinlich.
Aber gerade im Hinblick auf einen solchen Erfolg mit einem eigenen Drehbuch in Hollywood hat die Klägerin den ganz überwiegenden Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen getätigt. Der größte Teil der Betriebsausgaben ist verursacht durch die drei Reisen in die USA, die im wesentlichen drei Zwecken gedient haben, nämlich Milieustudien für neue Drehbücher, dem Kontakt mit Filmschaffenden und der Aneignung und Vertiefung der für das Schreiben von Drehbüchern überhaupt erst notwendigen Kenntnisse. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist diese Art der Betriebsführung von Anfang an nicht geeignet gewesen, Gewinne zu erzielen.
Den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin dürfte zusätzlich die fehlende Präsenz in den USA erschweren. Denn die Klägerin lebt in Deutschland. Über einen Agenten in den USA verfügt sie nicht. Zwar gibt es nach den glaubhaften Angaben der Klägerin auch Produktionsgesellschaften, die nicht von Agenten eingereichte Drehbücher annehmen. Aber ohne regelmäßigen Kontakt vor Ort, der nicht durch drei USA-Reisen im Streitjahr und eine Reise im Jahr 1999 ersetzt werden konnte, dürfte der wirtschaftliche Erfolg schwerer fallen.
Zusätzlich wurde der von der Klägerin in den USA erstrebte Erfolg auch nicht dadurch erleichtert, dass Sie in Englisch schreibt, einer Sprache, in der sie nicht aufgewachsen ist, sondern die sie erlernt hat, und dass die Handlungen ihrer Drehbücher in den USA spielen, einem Land, das sie nur von Besuchen her kennt.
Und bei der Klägerin handelt es sich unabhängig von deren schon lange vorhandenem Interesse am Filmgeschäft auch nach ihren eigenen Angaben um eine Anfängerin als Drehbuchautorin. Deshalb ist auch ein nicht unerheblicher Teil der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben für den Erwerb bzw. durch die Vertiefung ihrer Fachkenntnisse entstanden.
Schließlich hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit überhaupt keine Einnahmen als Drehbuchautorin erzielt.
Auf die Art der Tätigkeit, dass nämlich Schreiben regelmäßig auch ein Mittel zur Selbstverwirklichung ist, und ihre nebenberufliche Ausübung, die nach dem Vortrag der Klägerin nur bis zum Eintreffen des wirtschaftlichen Erfolges geplant sei, kommt es für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.
Angesichts des deutlichen Überwiegens der Gründe gegen die Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere der Art der Betriebsführung unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Klägerin besteht die Möglichkeit, auch Anfangsverlusten die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die Entscheidung des FA, die erklärten Verluste vorläufig nicht anzuerkennen, lässt deshalb keine Ermessensfehler erkennen, weil das FA nach Auffassung des Senates entsprechend der größten Wahrscheinlichkeit entschieden hat und die ungewissen Sachverhalte vorläufig nicht der Besteuerung unterworfen hat und damit von dem ihm durch § 165 AO eingeräumten Ermessensspielraum in zutreffender Weise Gebrauch gemacht hat.
Für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für das Streitjahr nach Wegfall der tatsächlichen Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht endgültig ergehen kann und eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin für das Streitjahr bejaht wird, weist der Senat schon jetzt auf folgendes hin:
Die bei der Ermittlung des Verlustes berücksichtigten Übernachtungs- und Mehrverpflegungskostenpauschalen für die Reise nach Los Angeles vom 01.12.1997 bis 07.02.1998 stehen der Klägerin insoweit nicht zu, als die Pauschalen für Reisetage des Jahres 1997 geltend gemacht werden.
Im übrigen wird zu prüfen sein, ob die für alle USA-Reisen geltend gemacht Pauschalen nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .