Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 02.05.2003, Az.: 6 B 1526/03
atypischer Sachverhalt; Aufschubinteresse; Benutzungsgebühr; Berufsausübungsregelung; Europäische Sozialcharta; Langzeitstudierende; Lenkung; nichtsteuerliche Abgaben; Rückwirkung; Sofortvollzugsinteresse; Sozialstaatsprinzip; Studiengebühr; unbillige Härte; Verhältnismäßigkeit; Wahl der Ausbildungsstätte; Wesentlichkeitstheorie; Zwecktauglichkeit; Zweitstudium; Äquivalenzprinzip
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 02.05.2003
- Aktenzeichen
- 6 B 1526/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 12 Abs 1 GG
- § 27 Abs 4 HRG
- § 11 HSchulG ND
- § 13 HSchulG ND
- § 14 HSchulG ND
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Regelungen über Studiengebühren für Langzeitstudierende in Niedersachsen sind rechtmäßig.
2. Der Erlass der Gebühr setzt das Vorliegen einer besonderen Härte und eines atypischen Sachverhalts voraus.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erhebung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Student bei der Antragsgegnerin und dort seit Beginn des Wintersemester 1999/2000 im universitären Diplom-Studiengang Architektur eingeschrieben; die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der von der Antragsgegnerin erlassenen Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur 10 Semester. Zuvor war der Antragsteller bereits vom Wintersemester 1994/1995 bis einschließlich Sommersemester 1999 (10 Semester) im Studiengang Geographie bei der Universität G. und bei der Antragsgegnerin eingeschrieben gewesen, bevor er in seinen jetzigen Studiengang wechselte.
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Schreiben vom 10.10.2002 darauf hin, dass er nach den ihr vorliegenden Studiendaten zum Sommersemester 2003 über kein Studienguthaben nach § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen (NdsHochschulreformG) vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) (n.F.) mehr verfüge, und hörte ihn im Hinblick auf die endgültige Ermittlung und Festsetzung ihres Studienguthabens an. Der Antragsteller machte hierzu, soweit ersichtlich, zunächst keine Angaben.
Die Antragsgegnerin forderte daraufhin von dem Antragsteller mit Bescheid vom 13.12.2002 nach § 13 Abs. 1 NHG n.F. eine Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro, weil ihm zum Sommersemester 2003 kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stehe, und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung die Exmatrikulation zum 31.03.2003 an. Mit weiterem Schreiben vom 03.03.2003 mahnte die Antragsgegnerin außerdem die noch offene Gebührenforderung an und drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichtzahlung noch einmal die Exmatrikulation an. Mit Schreiben vom 02.03.2003, dieses bei der Antragsgegnerin eingegangen am 04.03.2003, erklärte der Antragsteller, er habe den Bescheid vom 13.12.2002 zunächst nicht, sondern erst am 01.03.2003 eine Ablichtung hiervon erhalten, und erhob hiergegen Widerspruch. Diesen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2003 als unbegründet zurück.
Daneben beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.03.2003 bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Bescheides vom 13.12.2002 auszusetzen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.04.2003 ab.
Schließlich stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin mit undatiertem Schreiben offensichtlich im März 2003 auch einen Antrag auf Erlass der festgesetzten Studiengebühr. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 27.03.2003 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19.04.2003, dieses bei der Antragsgegnerin eingegangen am 25.04.2003, Widerspruch. Über diesen Widerspruch wurde bislang, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
Der Antragsteller erhob am 09.04.2003 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2002 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.03.2003 aufzuheben. Dieses Klageverfahren ist bei der beschließenden Kammer zu Aktenzeichen 6 A 1525/03 anhängig.
Gleichzeitig suchte der Antragsteller ebenfalls am 09.04.2003 um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Zur Begründung seiner Klage und seines Eilantrages macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, bei der Aufnahme seines gegenwärtigen Studiums zum Wintersemester 1999/2000 sei nicht absehbar gewesen, dass für dieses Studium Studiengebühren zu entrichten sein würden und er sich dabei die Studienzeiten aus seinem früheren Studium würde anrechnen lassen müssen. Hätte er dieses vorhersehen können, hätte er unter diesen Bedingungen sein jetziges Studium nicht aufgenommen. Nur die Anrechnung der Studienzeiten aus seinem früheren Studium führe bei ihm dazu, dass er sein gegenwärtiges Studium nicht in der vorgesehenen Regelstudienzeit beenden könne. Die zusätzliche Belastung mit 500,00 Euro pro Semester führe bei ihm zudem zu einer besonderen wirtschaftlichen Härte im fortgeschrittenen Stadium seines Studiums, zumal ihm auf Grund seines Fachrichtungswechsel besondere Förderungsmöglichkeiten über BAföG, Bildungskredit o.ä. nicht mehr zur Verfügung stünden. Er sei folglich gezwungen, sein Studium noch mehr als schon jetzt durch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit zu finanzieren, was voraussichtlich zu einer weiteren Verlängerung der Studienzeit führen werde und für ihn besonders belastend sei, weil er auch mit erheblich höheren Krankenkassenbeiträgen rechnen müsse, wenn er sein Studium nicht alsbald abschließe. Dadurch sei einerseits nicht mehr gewährleistet, dass allen Befähigten unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern ein Studium ermöglicht werde. Andererseits könne auch die mit der Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende im NHG n.F. verbundene Zielsetzung, den Studierenden einen Anreiz für eine möglichst schnelle Beendigung ihres Erststudiums zu bieten, jedenfalls bei ihm nicht erreicht werden, weil sich die zusätzliche Belastung mit den Studiengebühren bei ihm studienzeitverlängernd auswirken werde. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Anrechnung der Studienzeiten aus seinem ersten Studium auf sein jetziges Studienguthaben dazu führe, dass ihm ein Abschluss seines gegenwärtigen Studiums ohne Studiengebühren von vornherein unmöglich gemacht worden sei, weil es ausgeschlossen sei, dieses Studium mit dem verbleibenden Studienguthaben zu absolvieren. Auch dies zeige, dass die Zielvorstellung des Gesetzgebers, die Studierenden dazu anzuhalten, ihr Studium möglichst innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden, in einem Fall wie dem seinen nicht erreicht werden könne. Bezogen auf den Zeitpunkt der Aufnahme seines jetzigen Studiums verstoße dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil er insoweit gegenüber anderen Studierenden ungerechtfertigt benachteiligt werde. Die vorgesehenen Studiengebühren führten bei ihm mithin mitten im Studium zu einer bei Studienbeginn nicht vorhersehbaren erheblichen wirtschaftlichen Härte. Dass dies nicht schon bei Studienbeginn vorhersehbar gewesen sei, sei unzulässig. Schließlich berücksichtige das NHG n.F. derartige Fälle nicht hinreichend, wenn eine wirtschaftliche Notlage erst in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung berücksichtigt werde, andere wirtschaftliche Härten, die - wie bei ihm - die Beendigung des Studiums gefährdeten, dagegen aber unberücksichtigt blieben.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung der (am 09.04.2003 erhobenen) Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides (der Antragsgegnerin vom 27.03.2003) wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2002 erfolgte Gebührenerhebung beruhe mit §§ 11 und 13 NHG n.F. auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage und sei auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt. Insbesondere seien das Studienguthaben und dessen Verbrauch ordnungsgemäß berechnet worden. Die von dem Antragsteller gegen die gesetzlichen Regelungen als solche erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Gebühr nach § 14 Abs. 2 NHG n.F. nicht vor, denn es greife keiner der in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 NHG n.F. aufgeführten Regelfälle ein, und auch sonst sei eine "unbillige Härte" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. nicht ersichtlich. Schon von daher könne der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Soweit sich dieser auf den Erlass der Gebührenforderung beziehe, sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass sie, die Antragsgegnerin, zwar gegenwärtig nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NHG n.F. die Rückmeldung des Antragstellers nicht vornehme, andererseits aber auch bis zu einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.12.2002 von einer Zwangsexmatrikulation absehen werde. Demzufolge werde der Antragsteller von ihr gegenwärtig weder als ordentlicher Student noch als Nichtstudent behandelt. Diesen Status werde sie jederzeit gegenüber Dritten schriftlich bestätigen. Eine vorläufige Rückmeldung sei demgegenüber nicht möglich und könne wohl auch dem Interesse des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung tragen. Eine Verpflichtung zur endgültigen Rückmeldung verstoße im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu dem Verfahren 6 A 1525/03, insbesondere die Antrags- und Klagebegründung des Antragstellers vom 09.04.2003 und die Antrags- und Klageerwiderung der Antragsgegnerin vom 24.04.2003, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B) verwiesen.
II. Der Antrag ist zunächst als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 09.04.2003 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 27.03.2003 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auszulegen.
Darüber hinaus versteht die Kammer den Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers nach seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO i.V.m. § 133 BGB analog) in seinem Interesse wohlwollend dahingehend, dass er für den Fall, dass sein vorgenannter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bleiben sollte, auch hinsichtlich des Erlasses der Gebühr die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt. Richtige Rechtsschutzform hierfür ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird dementsprechend dahingehend ausgelegt, dass er hilfsweise zu dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig von der Einziehung der mit ihrem Bescheid vom 13.12.2002 festgesetzten Studiengebühr abzusehen.
Hiervon ausgehend ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 09.04.2003 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 27.03.2003 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2002 in der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotenen Weise vor Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO von dem Antragsteller gem. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin beantragt und von dieser abgelehnt worden.
Insoweit ist der Antrag aber unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) anordnen, wenn diese - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Bei der danach vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, (Aufschubinteresse) einerseits und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse) andererseits abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei dieser summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und wird der von dem Antragsteller in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, so ist dem Antrag stattzugeben, da ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Wird der von dem Antragsteller in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf hingegen bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht bestehen, so ist der Antrag in aller Regel abzulehnen. So liegt es hier.
Dabei ist zwischen der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung als solcher einerseits und der Frage, ob dem Antragsteller möglicherweise ein Anspruch auf Erlass der festgesetzten Gebühren zustehen könnte, andererseits zu unterscheiden; im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO spielt zunächst nur der erstgenannte Gesichtspunkt eine Rolle.
Als Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung kommen hier nur die Vorschriften der §§ 11 und 13 Abs. 1 und 2 NHG n.F. in Betracht. Diese Vorschriften entsprechen den §§ 81a und 81b des nach Art. 7 Abs. 2 NdsHochschulreformG mittlerweile außer Kraft getretenen NHG in der Fassung vom 24.03.1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806) (a.F.). Die Einfügung der §§ 81a und 81b in das NHG a.F. erfolgte wiederum eben durch Art. 8 des vorgenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2002 und beruht letztlich auf einem diesbezüglichen Änderungsantrag der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag vom 27.09.2001, der der Kammer in Kopie vorliegt (im Folgenden kurz als "Begründung" bezeichnet; vgl. auch Landtags-Drucksachen 14/2652 und 14/2930 (dort S. 8 ff.) und Stenographischer Bericht über die Ausführungen des zuständigen Berichterstatters in der 91. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages - 14. Wahlperiode - am 12.12.2001 (S. 8894 ff., 8899 f.)).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, zu denen die Antragsgegnerin gehört, für das Land Niedersachsen von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro, soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht. Das Studienguthaben berechnet sich wiederum nach § 11 NHG n.F.. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. verfügen Studierende an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (vgl. § 6 Abs. 3 NHG n.F.) zuzüglich weiterer vier Semester, wobei für die Berechnung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiengangs maßgeblich ist. Dieses Studienguthaben kann sich unter bestimmten Voraussetzungen noch erhöhen (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 NHG n.F.). Dieses Studienguthaben verringert sich in erster Linie durch das Studium in dem gegenwärtigen Studiengang (vgl. dazu aber § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 NHG n.F.). Zusätzlich werden gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz NHG n.F. grundsätzlich Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben wurden (ausgenommen bestimmte Studienzeiten im Ausland gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz NHG n.F.). Von der Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. sind bestimmte Personengruppen nach Satz 2 dieser Vorschrift ausgenommen. Außerdem ist hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Studienguthabens § 13 Abs. 2 NHG n.F. zu beachten, wonach bestimmte Veränderungen des Studienguthabens unbeachtlich sind. Schließlich kann die Gebühr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde, wobei in Satz 2 dieser Vorschrift bestimmte Fallgruppen aufgeführt sind, in denen bei der Einziehung der Gebühr nach § 13 Abs. 1 NHG n.F. eine solche unbillige Härte "in der Regel" vorliegen soll. Dies gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG n.F. bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Diese Vorschriften sind, jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung, wirksam, insbesondere verfassungsgemäß und mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Kammer hat zunächst keine ernstlichen Zweifel daran, dass die genannten Regelungen mit dem einschlägigen Verfassungs- und Völkerrecht vereinbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat insoweit bereits eine eingehende Prüfung der entsprechenden Regelungen über Studiengebühren für Langzeitstudierende im Hochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg (LHGebG) vorgenommen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - DVBl. 2002, 60 m.w.N.) und dazu u.a. ausgeführt:
"Die Vorschriften (...) sind mit höherrangigem revisiblen Recht vereinbar.
(...)
a) Der Landesgesetzgeber hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden (...) Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
(...)
b) Das Landeshochschulgebührengesetz steht, soweit es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblich ist, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.
aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt sein könnte. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verfassungsgeber die herkömmliche und erst im Jahr 1970 abgeschaffte Erhebung von Studiengebühren unterbinden und Studierenden einen entsprechenden Leistungsanspruch einräumen wollte.
Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.). Dieses (Teilhabe-)Recht steht, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen ausgeführt hat, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 33, 303, 333). Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums, wie der erkennende Senat bereits im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142, 146 f.). Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst (vgl. LT-Drucks. 12/1110, S. 15), bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten.
Der erkennende Senat hält es allerdings für möglich, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (vgl. BVerwGE 102, 142, 147). Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere wird mit der umstrittenen Studiengebühr indes ersichtlich nicht errichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber ein Studium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester (sog. Bildungsguthaben) freigestellt hat und, wie noch auszuführen ist, auch Aufbau- und Zweitstudien nicht grundsätzlich und zur Gänze von der Zahlung der Studiengebühr abhängen, sondern unter bestimmten Bedingungen kostenfrei absolviert werden können.
bb) Die umstrittene Studiengebühr ist auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, als der Gesetzgeber mit ihr die Absicht verfolgt, die Studierenden zu einem zügigen Abschluss ihres Studiums anzuhalten und damit zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen beizutragen. Diese Lenkung des Verhaltens der Studierenden ist zwar an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Sie ist aber wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und genügt den diesbezüglichen Anforderungen des Regelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (BVerfGE 33, 303, 336). Die für Regelungen, mit denen die Berufsfreiheit beschränkt wird, geltenden Grundsätze sind entsprechend heranzuziehen. Derartige Regelungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungen hängen von der Tragweite der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab. Die Regelungsbefugnis ist umso enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahl berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Einzelnen liegt (subjektive Zulassungsvoraussetzungen), und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben (objektive Zulassungsvoraussetzungen). Erstere sind zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, letztere nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Berufsausübungsregelungen, die nicht nur in Einzelfällen Beschränkungen der Berufswahl bewirken, müssen die für diese geltenden Anforderungen erfüllen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff.; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).
Die umstrittene Studiengebühr ist nach Verbrauch des Bildungsguthabens "für das Studium" zu entrichten (...). Der Verwaltungsgerichtshof hat sie - aus bundesrechtlicher Sicht bedenkenfrei - als Benutzungsgebühr qualifiziert. Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147). Daher sind die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbe anzuwenden.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht ziehe zwingend die Exmatrikulation nach sich und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen. Von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln sie durchgesetzt wird. Letzteres unterliegt selbständiger verfassungsrechtlicher Würdigung. Ahndet der Gesetzgeber den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen einer öffentlichen Einrichtung damit, dass der Betreffende von der weiteren Nutzung ausgeschlossen wird, mag dies unter Umständen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwGE 32, 308, 313 ff.; 59, 242, 244 f.). Dieser Frage ist hier indes nicht nachzugehen, weil sie für die Entscheidung nicht erheblich ist.
Die Studiengebühr ist durch förmliches Gesetz eingeführt worden. Den von Klägerseite im Hinblick auf die sog. Wesentlichkeitstheorie angemeldeten Zweifeln, ob der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Bildungsguthabens an die Regelstudienzeiten nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen anknüpfen durfte, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht entgegengetreten (...). Der erkennende Senat nimmt darauf Bezug, nachdem sich die Revision zu dieser Frage nicht weiter geäußert hat.
Die Studiengebühr ist auch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Gesetzgeber mit seiner Absicht, auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Erwartung des Gesetzgebers, die nach Verbrauch des Bildungsguthabens drohende Studiengebühr könne für einen Großteil der vom Gesetz betroffenen Studierenden einen Anreiz bilden, das Studium zielstrebig und zügig abzuschließen, ist hinreichend sachlich fundiert. Die Eignung der Regelung ist durch das Revisionsvorbringen nicht in Frage gestellt. Ein dahin gehender Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit käme nur in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele mit dem von ihm eingesetzten Mittel nicht in angemessenem Umfang erreichbar sein sollten. Eine Zweckuntauglichkeit in diesem Sinne ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn, wie die Revision vorträgt, bestimmte Studentengruppen auf den verhaltenslenkenden Impuls der Studiengebühr tatsächlich nicht reagieren können. Zum einen liegt es nahe, dass die Studiengebühr in jedem Fall als Kostenfaktor in die Studienplanung des Einzelnen eingeht und auf diese Weise als steuerndes, wenn auch nicht notwendig immer als entscheidendes Element wirken wird. Zum anderen befindet sich auch nach den von der Revision vorgetragenen Daten kein so großer Anteil der Studierenden in einer finanziellen Lage, die es ihnen verwehren würde, auf die Studiengebühr zu reagieren, dass der mit der Studiengebühr verfolgte Anreiz zur Studienbeschleunigung praktisch ins Leere ginge. Davon abgesehen soll die gesetzliche Regelung vor allem zukunftsbezogen auf die Studierenden bei Beginn des Studiums und in frühen Studiensemestern einwirken; Erhebungen zur Lage der Studierenden, die unter anderen Bedingungen ihr Studium begonnen und geplant haben, haben insoweit allenfalls beschränkte Aussagekraft.
Der Gesetzgeber war auch nicht im Hinblick auf das Gebot, weniger einschneidenden, aber gleich wirksamen Regelungen den Vorzug gegenüber weitergehenden Grundrechtseingriffen zu geben, gehalten, zur Unterbindung überlanger Studienzeiten an Stelle der umstrittenen Studiengebühr hochschulrechtliche Ordnungsmittel wie etwa Immatrikulationsverbote vorzusehen. Zwangsmittel dieser Art beeinträchtigen die Ausbildungsfreiheit grundsätzlich stärker als verhaltenslenkende Maßnahmen wie die Auferlegung einer Abgabenpflicht und verfehlen zudem deren weitere Zielsetzung, zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung beizutragen. Das Revisionsvorbringen, die Studiengebühr treffe im Grundsatz alle über einen längeren Zeitraum Studierenden, ohne dass deren in den vorangegangenen Semestern erbrachten Studienleistungen gewürdigt würden, und stelle damit allein auf den "quantitativen" Aspekt der Studiendauer ab, während bei Immatrikulationsverboten der "qualitative" Aspekt (erbrachte Studienleistungen) berücksichtigt werde, betrifft nicht die Auswahl der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Mittel, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Sanktion angeordnet werden darf, und damit die Zumutbarkeit der hier zu beurteilenden Gebührenregelung.
Die gesetzliche Regelung setzt die Studierenden auch keinen unzumutbaren Belastungen aus. Das Bildungsguthaben lässt grundsätzlich ausreichend Zeit für ein gebührenfreies Erststudium unter Einschluss einer anfänglichen Orientierungsphase und eines angemessenen "studium generale". Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Wechsel des Studienfachs darüber hinaus nicht durch eine Erhöhung des Bildungsguthabens für das aktuelle Studium (...) zu privilegieren, ist durch das Anliegen gerechtfertigt, dass sich die Studierenden möglichst frühzeitig festlegen sollen, welches Studium sie abschließen möchten, und führt grundsätzlich nicht zu unzumutbaren Belastungen. Die Erhöhung des Bildungsguthabens für Aufbaustudien, die in der Regel vier Semester dauern, um lediglich zwei Semester, ausgehend von der Regelstudienzeit des vorausgehenden grundständigen Studiums (...), erlaubt bei zügigem grundständigen Studium einen Abschluss vor Eintritt der Zahlungspflicht (vgl. LT-Drucks. 12/1110, S. 27).
Die Behandlung von Zweitstudien im Landeshochschulgebührengesetz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt ist, entspricht der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerfGE 43, 291, 364; 62, 117, 147 f.). Davon abgesehen sind (...) Studierende von der Gebührenpflicht befreit, solange sie für ihr Studium Förderungsleistungen nach den Voraussetzungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten. Dieses Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Förderung eines Zweitstudiums vor (vgl. § 7 Abs. 2 BAföG). Die (...) vorgesehene Gebührenbefreiung für Doktoranden kann ebenfalls für Zweitstudien nutzbar gemacht werden. Im Übrigen findet (...) die allgemeine Härtefallregelung des § 59 LHO auch im Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüber den Abgabepflichtigen Anwendung. Damit können atypische Fälle wie der, dass die Qualifikation für einen Beruf zwingend vom Abschluss zweier Studiengänge abhängt, angemessen bewältigt werden (...).
Das Landeshochschulgebührengesetz trägt aber auch anderen Belangen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sein können, ausreichend Rechnung. Nach (...) ist in bestimmten Fällen der Mitwirkung an Angelegenheiten der Hochschule und der Studentenschaft das Bildungsguthaben erhöht. Gemäß (...) sind Studierende von der Gebührenpflicht befreit, solange sie ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren pflegen und erziehen. Die bereits erwähnte Befreiungsvorschrift (...) stellt sicher, dass die Studiengebühr nicht in einem Widerspruch zur öffentlichen Förderung der Berufsausbildung erhoben wird. Schließlich können atypische Fälle, in denen der vom Gesetzgeber angestrebte zügige Abschluss des Studiums unmöglich ist und die Einziehung der Gebühr daher zu einer unbilligen Härte führen würde, über die Härtefallregelung des § 59 LHO aufgefangen werden (...).
Entgegen der Ansicht der Revision fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr davon abhängig zu machen, dass der Studierende keine Nachweise über Studienleistungen in den letzten Semestern vorlegt. Dies folgt bereits daraus, dass die von der Revision geforderte Einzelfallprüfung nicht der Zielsetzung des Gesetzes entspräche. Die Studiengebühr soll zu einem zügigen und zielgerichteten Studium von Anfang an veranlassen. Damit wäre es unvereinbar, späte Leistungen zu honorieren, obwohl sie nicht zu einem Studienabschluss innerhalb des Bildungsguthabens geführt haben.
Ferner wird die grundsätzliche Zumutbarkeit der umstrittenen Studiengebühr nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine große Anzahl von Studierenden - nach dem Vorbringen der Revision mehr als 60 v.H. - neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus den von der Revision herangezogenen Erhebungen zur sozialen Lage der Studierenden ergibt sich nicht, dass diesen wegen der Notwendigkeit einer das Studium begleitenden Erwerbstätigkeit ein Abschluss des Studiums bis zum Einsetzen der Pflicht zur Gebührenzahlung generell unmöglich wäre. Vielmehr durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Unterhaltsrecht und das Recht der Ausbildungsförderung den Studierenden im Regelfall eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage dafür verschaffen, das Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Bildungsguthabens gebührenfrei abzuschließen. Die Verlängerung der Regelstudienzeit um vier Semester bietet zudem einen Puffer für etwaige Verzögerungen des Studiums, auch solche infolge von Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, das Bildungsguthaben großzügiger zu bemessen. Es hätte der Zielsetzung des Gesetzes widersprochen, in weitergehendem Umfang ein Verhalten zu privilegieren, das, worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, mit einem ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist und dem die Einführung der Studiengebühr entgegensteuern soll. Vor allem durfte der Gesetzgeber aber davon ausgehen, eine Vielzahl von Sachverhalten ausreichend zu erfassen und angemessen zu behandeln. Die damit verbundene Typisierung überschreitet die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens nicht. Über die allgemeine Härtefallregelung kann auch hier unbilligen Härten in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden.
c) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, dass Studienzeiten an ausländischen Hochschulen anders als solche an deutschen Hochschulen das Bildungsguthaben nicht mindern (...). Der Gesetzgeber wollte damit das Auslandsstudium Deutscher und die Bereitschaft von Ausländern zu einem Studium in Baden-Württemberg fördern. Diese Absicht genügt, um die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Dass darin keine willkürliche Benachteiligung derjenigen liegt, die an einem Auslandsstudium gehindert sind, zeigt im Übrigen die Erwägung, dass sich die Nichtanrechnung von Auslandssemestern letztlich wie eine (Verschonungs- )Subvention auswirkt und die finanzielle Unterstützung eines Auslandsstudiums bzw. des Inlandsstudiums eines Ausländers nicht unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung der im Inland studierenden Deutschen in Frage gestellt werden könnte. Für den genannten Differenzierungsgrund kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob im Rahmen des Auslandsstudiums nach § 20 HRG anerkannte Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
d) Die Studiengebühr (...) steht auch mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt worden sind.
aa) Entgegen der - nicht näher begründeten - Ansicht der Revision schließt revisibles Recht eine Verhaltenssteuerung vermittels nichtsteuerlicher Abgaben nicht grundsätzlich aus. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein Rechtssatz, dass mit nichtsteuerlichen Abgaben grundsätzlich nur eine begrenzte Verhaltenssteuerung verfolgt werden darf, nicht entnehmen. Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; 97, 332, 345; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.). Um derartige Fragen geht es hier jedoch nicht. Die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr trifft nach dem im Landeshochschulgebührengesetz geregelten Abgabentatbestand nur denjenigen, der sich in bestimmter Weise verhält. Prinzipielle verfassungsrechtliche Einwände gegen die Auferlegung einer nichtsteuerlichen Abgabe, die der Einzelne durch ein vom Gesetzgeber im Einklang mit der Verfassung angestrebtes, sachgerechtes und zumutbares Verhalten vermeiden kann, sind nicht ersichtlich.
bb) Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes- )verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, weil kein Anhalt dafür besteht, dass die Studiengebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. zum Äquivalenzprinzip etwa BVerwGE 80, 36, 39; 109, 272, 274; Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 = NVwZ-RR 2000, 533 m.w.N.).
Mit der Studiengebühr sollen die Studierenden in begrenztem Umfang zu dem im Wesentlichen aus Steuermitteln finanzierten Studium an Hochschulen beitragen (...; LT-Drucks. 12/1110, S. 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie bereits erwähnt, in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften ausgeführt, die Gebühr werde für deren tatsächliche Benutzung erhoben, wobei unerheblich sei, in welchem Umfang der immatrikulierte Student die Lehrleistungen in Anspruch nehme. Gemessen an den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen liegt die Gebühr in Höhe von 1.000 DM für jedes angefangene Semester offensichtlich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Äquivalenzprinzip gesetzten Grenzen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Gebühr weit unter den tatsächlichen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule während eines Semesters verursacht.
Der Einwand der Revision, die Studiengebühr sei als Verleihungsgebühr mit Elementen einer Missbrauchsgebühr zu qualifizieren, deren Höhe nicht anhand der Kosten eines Hochschulstudiums bestimmt werden könne, kann bereits aus revisionsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Die Revision hat nicht dargelegt, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Regel der § 173 VwGO, § 562 ZPO nicht an die das Landesrecht betreffende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden sein könnte, die Studiengebühr sei eine Benutzungsgebühr. Darüber hinaus sieht der erkennende Senat keine Ansatzpunkte dafür, dass es einen bundesrechtlichen Begriff der Verleihungsgebühr gibt, der kraft seines rechtlichen Gehalts die Landesgesetzgebung beeinflussen könnte.
Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt auch nicht aus der weiteren Erwägung der Revision, Studenten in höheren Semestern hätten den kostenintensiven Teil ihres Studiums bereits absolviert, so dass die Höhe der zu zahlenden Studiengebühr nicht von den durchschnittlichen Kosten eines Studiums aus festgelegt, sondern aufgrund gesonderter, vom Gesetzgeber zu Unrecht unterlassener Erhebungen ermittelt werden müsse. Mit der Studiengebühr soll, wie erwähnt, der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für die Studierenden (teilweise) abgegolten werden. Dieser Vorteil besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen. Hingegen kommt es nicht darauf an, inwieweit der zur Zahlung der Gebühr verpflichtete Studierende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrnimmt. Daher ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber den mit der Studiengebühr abgegoltenen Vorteil anhand des Maßstabes der durchschnittlichen Kosten besonders kostengünstiger Studiengänge bewertet hat. Dies gilt auch für den von der Revision in diesem Zusammenhang vor allem ins Auge gefassten Kreis der Studierenden, die bereits sämtliche Leistungsnachweise erbracht haben. Sind sie auf das Ausbildungsangebot der Hochschule aktuell nicht angewiesen, können sie sich beurlauben lassen und so die Zahlung der Studiengebühr vermeiden. Wollen sie an ihm teilhaben, steht ihnen grundsätzlich das gesamte Ausbildungsangebot offen. Dafür ist die Erhebung einer Semestergebühr in Höhe von 1.000 DM nicht unangemessen.
cc) Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder danach zu differenzieren, dass die Kosten eines Studiums mit zunehmender Semesterzahl, wie die Revision vorträgt, typischerweise abnehmen dürften.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O.).
Daran gemessen, ist die einheitliche Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr. Diese schöpft den Vorteil, den die Studierenden nach Verbrauch des Bildungsguthabens erhalten, in angemessenem Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen. Der Festsetzung differenzierter Gebührensätze hätte im Übrigen, um vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand zu haben, ein erheblicher Ermittlungsaufwand in zeitlicher und administrativer Hinsicht vorausgehen müssen. Dieser hätte aber in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden. Schließlich entspricht die einheitliche Höhe der Gebühr auch dem für eine Vielzahl von Studierenden gleichermaßen und unabhängig von ihrem Studienfach zutreffenden verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung.
e) Das Landeshochschulgebührengesetz entfaltet keine nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unzulässige Rückwirkung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die vorliegenden Übergangs- und Härtefallregelungen zu Gunsten der Studierenden weiter zu fassen.
aa) Das (...) Gesetz bewirkt keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor seiner Verkündung ("echte" Rückwirkung). Die Gebührenpflicht (...) entstand grundsätzlich erstmals für das Wintersemester 1997/1998; Studierende, die bei In-Kraft-Treten an einer Hochschule immatrikuliert gewesen sind, unterlagen der Gebührenpflicht erstmals für das Wintersemester 1998/1999 (...). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, ob eine "echte" Rückwirkung vorliegt, nicht auf die Anrechnung von Studienzeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes auf das Bildungsguthaben, sondern allein auf die Begründung der Gebührenpflicht an. Die Berechnung des Bildungsguthabens stellt keine selbständige Belastung der Studierenden dar, sondern hat Bedeutung lediglich im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr (...).
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rückanknüpfung an Sachverhalte aus der Zeit vor Verkündung des Gesetzes, die darin liegt, dass sich das Bildungsguthaben der Studierenden, die bei seinem In-Kraft-Treten an einer Hochschule immatrikuliert waren, um die Anzahl der Semester verringert, in denen sie bis zum Beginn der Gebührenpflicht, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren (...), zutreffend für verfassungsgemäß erachtet.
Eine derartige "unechte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aber aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415; 72, 175, 196; 72, 200, 242 f.; 75, 246, 280; 95, 64, 86). Dies trifft hier nicht zu.
Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke, insbesondere dessen verhaltenslenkende Wirkung, möglichst bald zur Geltung zu bringen. Zum einen hätte seine Entscheidung, ein kostenfreies Hochschulstudium nur noch in begrenztem Umfang anzubieten, an Überzeugungskraft eingebüßt, wenn die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes nicht alsbald auf die über 30 000 Langzeitstudierenden bei In- Kraft-Treten des Gesetzes erstreckt worden wären. Zum anderen war es ein legitimes Anliegen, gerade auch diesen Kreis der Studierenden durch die absehbare Gebührenpflichtigkeit dazu zu bewegen, ihr Studium zügig abzuschließen. Wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, trifft die Ansicht der Revision nicht zu, dass bei "Altstudenten" das Gesetz keine verhaltenssteuernde Wirkung entfalten kann. Vielmehr ist die Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr unabhängig von der bisherigen Dauer des Studiums zu dessen Beschleunigung beitragen kann.
Auf der anderen Seite konnte kein Studierender darauf vertrauen, ein überlanges gebührenfrei begonnenes Studium ohne eine Gebührenbelastung beenden zu können. Vielmehr musste sich jedem Studierenden aufdrängen, dass der weit über die Regelstudienzeit hinausgehenden Inanspruchnahme der Hochschule auf Kosten der Allgemeinheit ohne eigenen Beitrag jederzeit Grenzen gesetzt werden konnten. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Immatrikulierten nicht abrupt und ohne Übergangsregelung mit der Gebührenpflicht konfrontiert hat. Sie hatten (...) von der Verkündung des Gesetzes (...) bis zum Beginn der Gebührenpflicht (...) annähernd anderthalb Jahre Zeit, sich auf diese einzustellen. Soweit dies in außergewöhnlichen Fällen nicht möglich gewesen sein sollte, kommt ein Gebührenerlass nach der allgemeinen Härteregelung in Betracht.
Zum Erlass weitergehender Übergangs- und Härtefallregelungen war der Gesetzgeber auch in Anbetracht der regelmäßig tragbaren Höhe der Gebühr nicht verpflichtet.
f) Die Einführung der Studiengebühr (...) verstößt nicht gegen Völkerrecht im Rang von Bundesgesetzen.
aa) Das Landeshochschulgebührengesetz steht nicht im Widerspruch zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569). (...)
bb) Die Studiengebühr berührt die Verpflichtungen der Europäischen Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) nicht. (...)"
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer auch für die hier anzuwendenden Regelungen des niedersächsischen Landesrechts an. Dabei ist lediglich zu ergänzen, dass hier an Stelle der "allgemeinen Härtefallregelung" in § 59 der baden-württembergischen Landeshaushaltsordnung (LHO) die Erlassregelung in § 14 Abs. 2 NHG n.F. anzuwenden ist, die Höhe der Gebühr nicht 1.000,00 DM, sondern 500,00 Euro beträgt und zwischen der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2002, mit dem die entsprechenden Vorschriften in §§ 81a und 81b NHG a.F. erstmals eingeführt wurden, im Dezember 2001 und Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2003 ebenfalls rund anderthalb Jahre vergangen sind, ohne dass all dies zu einer abweichenden Einschätzung der Rechtslage nötigen würde.
Insbesondere geht auch die Kammer davon aus, dass es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwar geboten sein könnte, einen Studierenden von der Gebührenpflicht freizustellen, wenn die Überschreitung des Studienguthabens auf besondere, von ihm nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Dies muss bei der vom niedersächsischen Gesetzgeber gewählten Gesetzessystematik jedoch nicht notwendigerweise dadurch geschehen, dass der Betroffene schon von vornherein durch eine abstrakt-generelle Regelung von der Gebührenpflicht als solcher befreit wird, indem etwa sein Studienguthaben um entsprechende Zeiten erhöht (vgl. etwa § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 NHG n.F.) oder während solcher Zeiten nicht verringert wird (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 3 NHG n.F.). Vielmehr ist es auch hier unbedenklich, wenn der Gesetzgeber zur Erfassung etwaiger Härtefälle die Möglichkeit vorsieht, die Gebühr im Einzelfall zur Vermeidung "unbilliger Härten" zu erlassen, wie dies in § 14 Abs. 2 NHG n.F. geschehen ist. Dabei versteht die Kammer diese Regelung so, dass in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 NHG n.F. lediglich Regelfälle genannt sind, in denen ein Erlass ohne Weiteres erfolgen soll, diese Regelung aber keineswegs abschließend ist und im Übrigen weiterhin Raum bleibt, in jedem Einzelfall das Vorliegen einer "unbilligen Härte" zu prüfen und ggf. einen Erlass vorzunehmen. So verstanden bietet das Gesetz genügend Spielraum, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall hinreichend Rechnung tragen zu können, und unterliegt daher insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Darüber hinaus hat die Kammer auch keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 11 und 13 Abs. 1 und 2 NHG n.F. mit sonstigem höherrangigem Recht. Insoweit ist hier insbesondere § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zu beachten, der durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des HRG vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138) angefügt wurde. Danach ist das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei (Satz 1), wobei allerdings das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen vorsehen kann (Satz 2). Diese Regelung, die nicht unmittelbar gilt, sondern lediglich als Rahmenrecht für das niedersächsische Hochschulrecht zu beachten ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 GG), steht der Wirksamkeit der §§ 11 und 13 Abs. 1und 2 NHG n.F. im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.
Denn zum Einen ist in § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG eine Anpassungsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des HRG vom 08.08.2002 (a.a.O.) vorgesehen, in der entsprechende Landesgesetze erst zu erlassen sind. Diese Anpassungsfrist ist hier noch nicht abgelaufen, so dass das NHG n.F. schon deshalb jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in Widerspruch zu der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 27 Abs. 4 HRG stehen kann.
Zum Anderen war dem Bundesgesetzgeber bei Anfügung des § 27 Abs. 4 HRG nach den hierzu vorhandenen Gesetzesmaterialien ohne jeden Zweifel bewusst, dass mehrere Bundesländer die Einführung von Studienguthaben und Studiengebühren für Langzeitstudierende bei Verbrauch des Studienguthabens beabsichtigten oder bereits vorgenommen hatten. Derartigen Regelungen wollte der Bundesgesetzgeber aber ebenso unzweifelhaft nicht entgegen treten. Vielmehr heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf hinsichtlich des § 27 Abs. 4 HRG (BT-Drucks. 14/8361, S. 5) ausdrücklich:
"Die Regelung unterstützt auch die Einführung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine. Das Landesrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium haben oder wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können. Hierbei sind differenzierte Regelungen möglich und sinnvoll, etwa zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten, Kindererziehungszeiten, Teilzeitstudierenden und Auslandsstudienzeiten."
Ist demnach von der Wirksamkeit der §§ 11 und 13 Abs. 1 und 2 NHG n.F. auszugehen, bestehen im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel mehr daran, dass diese Vorschriften im vorliegenden Einzelfall rechtmäßig angewendet worden sind. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Studienguthaben des Antragstellers für sein gegenwärtiges Studium nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. mit 14 Semestern unzutreffend festgesetzt und den Verbrauch an Semestern bis einschließlich Wintersemester 2002/2003 unter Anrechnung der Studienzeiten des Antragstellers aus seinem ersten Studium nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG n.F. mit insgesamt 17 (10 + 7) Semestern fehlerhaft ermittelt haben könnte. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Einzelnen auch nicht. Damit ist jedoch die Gebührenfestsetzung als solche nicht zu beanstanden und der Eilantrag des Antragstellers, soweit er sich hierauf bezieht, abzulehnen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit seinem Eilantrag in der eingangs dargelegten Weise auch einen Anspruch auf Erlass der Gebührenforderung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 NHG n.F. geltend macht und zur Sicherung dieses Anspruches den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt, ist der Antrag ebenfalls zulässig, aber unbegründet und deshalb auch insoweit abzulehnen.
Dem Antragsteller ist es nämlich nicht in der nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO gebotenen Weise gelungen, dass Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft zu machen. Denn der von ihm mit seiner Klage im Hauptsacheverfahren 6 A 1526/03 (auch) verfolgte Anspruch auf Erlass der festgesetzten Gebührenforderung nach § 14 Abs. 2 NHG n.F. dürfte ihm mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zustehen.
Unstreitig ist insoweit, dass ein gesetzlicher Regelfall nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 NHG n.F. hier nicht vorliegt. Aber auch im Übrigen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Gebühreneinziehung im Falle des Antragstellers zu einer "unbilligen Härte" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. führen könnte. Eine "unbillige Härte" in diesem Sinne kann nämlich jedenfalls nur dann vorliegen, wenn es sich um einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Fall handelt, in dem durch die Einziehung der Gebühr für den Betroffenen außergewöhnlich schwer wiegende Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung der Gebühr hinausgehen, so dass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten ist, von der Gebühreneinziehung abzusehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch, soweit ersichtlich, nicht.
Zwar ist es offenkundig, dass die Höhe der Gebühr mit 500,00 Euro pro Semester für einen Studierenden regelmäßig eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung bedeutet, zumal wenn er ohnehin gezwungen ist, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu finanzieren. Ebenso liegt es auch auf der Hand, dass die Notwendigkeit, die Gebührenforderung durch eine zusätzliche oder vermehrte Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, praktisch zwangsläufig zu einer (höheren) Belastung hinsichtlich der Studientätigkeit führt. Und schließlich stellt die mit der Nichtzahlung der Gebühr verbundene zwangsweise Exmatrikulation nach § 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 14 Abs. 1 NHG n.F. offensichtlich auch einen ganz erheblichen Nachteil für den Betroffenen dar.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Situation, wie sie auch der Antragsteller im vorliegenden Fall anführt, für eine Vielzahl, wenn nicht gar für die Mehrheit der Studierenden an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen gilt und auch vom Gesetzgeber mit Sicherheit grundsätzlich vorhergesehen wurde. Demzufolge muss die Annahme einer "unbilligen Härte" jedenfalls das Vorliegen zusätzlicher Aspekte voraussetzen, die die Gebühreneinziehung gerade für den Betroffenen in besonderer und atypischer Weise zu einer unbilligen (im Einzelfall ungerechten) Härte machen würden, wobei die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 NHG n.F. vorgesehenen Regelfälle zumindest einen gewissen Maßstab vorgeben dürften (vgl. auch Begründung, S. 11 a.E.).
An derartigen Besonderheiten fehlt es hier, soweit ersichtlich, für den Antragsteller. Allein die mögliche Erhöhung seiner Krankenkassenbeiträge im Falle einer (möglichen) Verzögerung seines Studienabschlusses oder die Länge seines vorherigen Studiums genügen nicht, um eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene, gerade im vorliegenden Einzelfall besonders ungerechte und damit "unbillige" Härte annehmen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine Situation, die im Gesetz selbst angelegt ist und deren Eintritt der Gesetzgeber offenkundig bewusst billigend in Kauf genommen hat. Da das Gesetz selbst insoweit aber zwar möglicherweise im Einzelfall als hart empfunden werden mag, andererseits jedoch - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden ist , sieht die Kammer im Ergebnis keine Möglichkeit, hier korrigierend einzugreifen. Vielmehr handelt es sich um eine politische Entscheidung, die bei der gegebenen Fallkonstellation nicht der Korrektur der Rechtsprechung unterliegt.