Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 08.05.2003, Az.: 17 A 2506/02

Dienststellenleiter; Fortsetzung; Kommunalverwaltung; Mitbestimmungsverfahren; Nichteinigung; Verfahrensfortsetzung; Zustimmungsfiktion

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.05.2003
Aktenzeichen
17 A 2506/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei Mitbestimmungsstreitigkeiten aus der Zuständigkeit der Stufenvertretungen bei den Kommunalverwaltungen bleibt der Hauptverwaltungsbeamte auch dann der im Beschlussverfahren zu beteiligende Dienststellenleiter, wenn sich der Kreisausschuss mit dem Gesamtpersonalrat als Stufenvertretung zu einigen hat.

2. Teilt der Dienststellenleiter dem Personalrat mit, dass er von dem Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG ausgeht, liegt ein Fall der Nichteinigung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 NPersVG vor. Legt der Personalrat daraufhin nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis die Sache der übergeordneten Dienststelle vor, ist das Mitbestimmungsverfahren bereits auf der Stufe des Personalrats beendet.

3. Für ein auf "Einleitung des Nichteinigungsverfahrens gemäß § 70 NPersVG gegenüber der zuständigen Personalvertretung" gerichtetes Rechtsschutzbegehren des Personalrats besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gründe

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I. Der Beteiligte schrieb am 8. Februar 1999 zum nächstmöglichen Termin die mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertete Stelle "einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters, Bereich: Wirtschaftliche Jugendhilfe" hausintern aus. Nachdem sich 5 Beamte und 2 Verwaltungsfachangestellte beworben hatten, bat der Beteiligte den Antragsteller um dessen Zustimmung zur Besetzung des Dienstpostens mit der Kreisoberinspektorin E.. Nach Verweigerung der Zustimmung führte der Beteiligte die Umsetzung der ausgewählten Beamtin im Wege der vorläufigen Regelung durch. Danach beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers erneut. Dieser verweigerte wiederum seine Zustimmung. Darauf teilte der Beteiligte ihm unter dem 5. Januar 2000 mit, die bisher als vorläufige Regelung vollzogene Besetzung des Dienstpostens sei endgültig. Der Antragsteller habe seine Zustimmung unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb der Mitbestimmung lägen, so dass die Zustimmung als erteilt gelte.

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Der Antragsteller hatte am 5. Oktober 2000 im Verfahren 17 A 4952/00 die Fachkammer angerufen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2001, dem Antragsteller und dem Beteiligten jeweils am 7. August 2001 zugestellt, hat die Fachkammer rechtskräftig

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festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG verletzt hat, indem er die höherwertige Stelle "Sachgebietsleitung Wirtschaftliche Jugendhilfe" besetzt hat, obwohl der Antragsteller der Maßnahme nicht zugestimmt hat.

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Am 18. Dezember 2001 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er habe die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichteinigung beschlossen und bitte um Unterrichtung über den weiteren Verlauf der Angelegenheit. Der Beteiligte erwiderte unter dem 17. Januar 2002, dass die Maßnahme der Besetzung einer höherwertigen Stelle nicht zurückgenommen werden könne, da die Beamtin auf der Stelle bereits befördert worden sei. Der Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2001 verbiete der Dienststelle nur, zukünftig das als rechtswidrig festgestellte Verhalten zu wiederholen.

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Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, innerhalb von 2 Wochen das Verfahren bei Nichteinigung einzuleiten. Die inzwischen vollzogene Beförderung von Frau E. zur Kreisamtfrau sei zwar nicht rückgängig zu machen, allerdings könne die Maßnahme selbst durch eine Umsetzung der Beamtin auf einen anderen Dienstposten rückgängig gemacht werden. Mit Schreiben vom 19. März 2002 rief der Antragsteller den Kreisausschuss als höheren Dienstvorgesetzten mit der Bitte an, den Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Dabei wies er erneut darauf hin, dass die Maßnahme nach § 63 NPersVG rückgängig gemacht werden könne und der Stellenbesetzungsvorgang deshalb noch nicht abgeschlossen sei.

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Der Beteiligte teilte dem Antragsteller am 29. April 2002 mit, dass der Kreisausschuss den Antrag des Antragstellers am 16. April 2002 beraten und es abgelehnt habe, das Verfahren bei Nichteinigung einzuleiten, weil die in § 70 NPersVG geregelte Ausschlussfrist von zwei Wochen nicht eingehalten worden sei. Unter dem 8. Mai 2002 hat der Antragsteller daraufhin die Entscheidung der Einigungsstelle angerufen.

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Mit der am 5. Juni 2002 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift macht der Antragsteller geltend, der Beteiligte und der Kreisausschuss würden die Rechtslage verkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene, auf der es zu Unrecht abgebrochen worden sei, unverzüglich fortgesetzt werden. Der Antragsteller habe deshalb einen Anspruch darauf, dass sich der Beteiligte inhaltlich mit den Gründen der Zustimmungsverweigerung auseinandersetze. Diese Verpflichtung sei durch die Anrufung der übergeordneten Dienststelle nicht hinfällig geworden. Außerdem habe der Antragsteller Anspruch darauf, dass sein Beteiligungsrecht auf der Ebene der Stufenvertretung verhandelt werde.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, sich mit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 10. Dezember 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Hannover in dem Beschluss vom 28. Juni 2001 - 17 A 4952/00 - inhaltlich auseinander zu setzen und für den Fall der Nichteinigung das Nichteinigungsverfahren gemäß § 70 NPersVG einzuleiten,

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hilfsweise festzustellen, dass der Kreisausschuss des Landkreises Nienburg verpflichtet ist, das Nichteinigungsverfahren gemäß § 70 NPersVG gegenüber der zuständigen Personalvertretung einzuleiten.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Beteiligte vertritt die Auffassung, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist für die Einleitung des Verfahrens bei Nichteinigung versäumt worden sei. Der Antragsteller hätte nach Zugang des Schreibens vom 5. Januar 2000 innerhalb der Ausschlussfrist selbst das Nichteinigungsverfahren einleiten müssen, spätestens aber nach Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 28. Juni 2001. Das Mitbestimmungsverfahren sei damit beendet worden, was auch für die Anrufung der übergeordneten Dienststelle und der Einigungsstelle gelte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 17 A 2506/02 und 17 A 4952/00 verwiesen.

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II. Das Feststellungsbegehren ist gemäß § 83 Abs. 1 NPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 256 Abs. 1 ZPO mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses unzulässig.

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Beteiligter des vorliegenden Verfahrens ist auch im Hinblick auf den Hilfsantrag der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Nienburg in seiner Eigenschaft als Leiter der in Gestalt der Kreisverwaltung eingerichteten Dienststelle.

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Insbesondere ist der Kreisausschuss nicht durch die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Juli 2003 erklärte Antragserweiterung Beteiligter des Verfahrens geworden. Die Frage, wer im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligter ist, beantwortet sich nicht aus dem Antragsbegehren, sondern richtet sich allein nach dem anzuwendenden Beteiligungsrecht. Im Zeitpunkt der Durchführung des vorliegend streitbefangenen Mitbestimmungsverfahrens war dem Kreisausschuss (höherer Dienstvorgesetzter nach § 107 Abs. 4 Nr. 2 NPersVG) aber nicht der Antragsteller, sondern der damals gewählte Gesamtpersonalrat in seiner Funktion als Stufenvertretung (§ 107 Abs. 4 Nr. 1 NPersVG) partnerschaftlich zugeordnet.

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Davon abgesehen übernimmt der Kreisausschuss wegen des Selbstverwaltungsrechts der Landkreise nach § 107 Abs. 4 Nr. 2 NPersVG personalvertretungsrechtlich nur die Funktion des höheren Dienstvorgesetzten. Vertreten wird die einheitliche Dienststelle im Verfahren nach § 83 NPersVG aber durch ihren Dienststellenleiter, soweit es um Mitbestimmungsstreitigkeiten geht. Im Unterschied zu den Mitbestimmungsstreitigkeiten aus der Zuständigkeit der Stufenvertretungen bei der Landesverwaltung, für die Dienststellenleiter regelmäßig der Leiter übergeordneten Dienststelle (Regierungspräsident, Minister usw.) ist, bleibt für die Kommunalverwaltung der Hauptverwaltungsbeamte auch dann der zu beteiligende Dienststellenleiter, wenn sich der Kreisausschuss mit dem Gesamtpersonalrat als Stufenvertretung zu einigen hat (so offenbar auch Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 10. Aufl., § 107 Rdnr. 16). Insoweit werden nach § 107 Abs. 4 NPersVG nur Entscheidungsbefugnisse auf den Kreisausschuss und den Kreistag übertragen, die Vertretungsbefugnis im Bereich der Personalverfassung bleibt dagegen nach § 8 NPersVG der Dienststellenleitung vorbehalten. Dienststellenleitung ist danach auch in Angelegenheiten der Stufenvertretung der Hauptverwaltungsbeamte, denn er bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor, führt sie aus und hat die allgemeine Befugnis, die Dienststelle nach außen zu vertreten (§§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 58 Abs. 1 NLO).

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Im Übrigen kommt eine Beteiligung des Kreisausschusses auch in Anbetracht des materiellen Beteiligungsrechts nicht in Betracht, denn das Verfahren zur Mitbestimmung des Antragstellers bei der Besetzung der Stelle "einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters, Bereich: Wirtschaftliche Jugendhilfe" hat bereits auf der Ausgangsebene des § 68 NPersVG seinen endgültigen Abschluss gefunden:

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Der Hauptantrag ist mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses unzulässig, weil das Mitbestimmungsverfahren, in welchem der Antragsteller die beanspruchten Mitwirkungshandlungen des Beteiligten durchsetzen will, nicht mehr anhängig ist.

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Mit Zugang des Schreibens des Beteiligten vom 5. Januar 2000, in welchem der Beteiligte von dem Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG ausging, war für den Antragsteller objektiv klar, dass keine Einigung mehr über den Inhalt der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme erzielt werden konnte. Bei dieser Fallkonstellation lag ein Fall der Nichteinigung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 NPersVG vor, so dass der Antragsteller innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis die Sache dem Kreisausschuss zur Beteiligung der seinerzeit eingerichteten Stufenvertretung hätte vorlegen können. Da er dieses trotz der Auffassung des Dienststellenleiters zum Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht getan hat, war das Mitbestimmungsverfahren bereits seinerzeit auf der Stufe des Personalrats beendet (OVG Schleswig, PersR 1994 S. 136 [OVG Schleswig-Holstein 12.11.1993 - 12 M 2/93]; Dembowski u.a., § 70 Rdnr. 5 m.w.N.).

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Daran konnte auch der erst am 5. Oktober 2000 gestellte Feststellungsantrag im Verfahren 17 A 4952/00 im Ergebnis nichts mehr ändern. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die auf Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts gerichtete Entscheidung der Kammer das Mitbestimmungsverfahren wieder "ins Leben rufen" konnte, obwohl sich der Entscheidungsausspruch im Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2001 - 17 A 4952/00 - auf die rechtliche Beurteilung eines abgeschlossenen Sachverhalts beschränkt. Denn selbst wenn die Entscheidung der Kammer vom 28. Juni 2001 im Sinne der Gründe des vom Antragsteller zitierten grundlegenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7.12.1994 - 6 P 35.92 -, PersR 1995, 296 ff.) als ein "Teilschritt" zur unverzüglichen Fortsetzung des zu Unrecht abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens anzusehen wäre, bestünde für das Antragsbegehren kein Rechtsschutzinteresse. Denn in diesem Fall wäre jedenfalls nach der Verkündung des Beschlusses der Kammer vom 28. Juni 2001 das Mitbestimmungsverfahren auf der Ausgangsebene unverzüglich fortzusetzen gewesen.

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Das ist aber nicht geschehen. Keiner der Beteiligten hat das Mitbestimmungsverfahren unverzüglich fortgesetzt. Eine spätere Einigung über die einvernehmliche Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens mit dem Ziel einer nachträglichen Einigung auf der Ebene des Personalrats ist ebenfalls nicht zustande gekommen. Vielmehr hat der Antragsteller dem Beteiligten erst unter dem 18. Dezember 2001 mitgeteilt, er habe die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichteinigung beschlossen und bitte um Unterrichtung über den weiteren Verlauf der Angelegenheit. Daraus folgt, dass das Mitbestimmungsverfahren spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 28. Juni 2001 endgültig beendet war.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, nicht er, sondern der Beteiligte habe das Mitbestimmungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, verkennt er, dass sich die Forderung einer unverzüglichen Fortsetzung des zu Unrecht abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens nicht nur isoliert an den Dienststellenleiter, sondern an beide Partner des Mitbestimmungsverfahrens richtet. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn das Bundesverwaltungsgericht (ebd. S. 297) unter Hinweis auf seine Rechtsprechung hervorhebt, dass die Personalvertretung zumindest die dafür erforderlichen Schritte notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Daraus folgt zum einen, dass sie von diesem Recht auch Gebrauch machen muss (Dembowski u.a., a.a.O.), und zum anderen, dass es gerichtlicher Hilfe nicht bedarf, soweit der Personalrat die erforderlichen Schritte selbst einleiten kann. "Erforderliche Schritte" in diesem Sinne waren ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 18. Dezember 2001 keine Handlungen, die in der alleinigen Zuständigkeit des Dienststellenleiters lagen wie z.B. die Erteilung von Auskünften, Vorlage von Unterlagen oder Gestattung der Teilnahme an Eignungsgesprächen. Vielmehr ging es dem Antragsteller ausweislich seines Vorbringens nur um die Einleitung des Verfahrens bei Nichteinigung und damit um Verfahrensschritte, die er gemäß § 70 Abs. 2 NPersVG selbst ergreifen konnte, ohne insoweit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "notfalls" gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

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Der auf "Einleitung des Nichteinigungsverfahrens gemäß § 70 NPersVG gegenüber der zuständigen Personalvertretung" gerichtete Hilfsantrag ist aus demselben Grund, nämlich mangels Anhängigkeit einer Mitbestimmungsangelegenheit, unzulässig. Er wäre davon abgesehen auch wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil es einer gerichtlichen Verpflichtung des Kreisausschusses, das Nichteinigungsverfahren gemäß § 70 NPersVG gegenüber der zuständigen Personalvertretung einzuleiten, regelmäßig nicht bedarf. Denn das Verfahren bei Nichteinigung, kann nach § 70 Abs. 1 Satz 1 NPersVG durch Vorlage des Antragstellers selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe eingeleitet werden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller im Übrigen mit Schreiben vom 19. März 2002 - nach Ansicht des Kreisausschusses allerdings zu spät - auch tatsächlich Gebrauch gemacht.