Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.05.2003, Az.: 7 A 5872/02
Bedürftigkeit; Beweislast; Eigentumswohnung; Rußland; Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 26.05.2003
- Aktenzeichen
- 7 A 5872/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 BSHG
- § 88 BSHG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger begehren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 10.06.2002 bis 31.10.2002.
Nachdem den Klägern am 04. April 2001 eine bis zum 03. September 2002 geltende Aufnahmezusage der Bundesrepublik Deutschland erhalten hatten und auch am 01. März 2002 die Ausreiseerlaubnis von den russischen Behörden erteilt worden war, sind sie am 08.06.2002 als Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Aufnahmezusage galt auch für den jüngeren Sohn der Kläger {F.}, der bereits am 15.01.2002 nach Deutschland kam und am 28.01.2002 Hilfe zum Lebensunterhalt bei dem Beklagten beantragte.
Bis kurz vor ihrer Ausreise wohnten die Kläger in St. Petersburg unter der Adresse {G.}. Diese Wohnung stand zunächst im alleinigen Eigentum des Sohnes {F.}, welcher nach Vortrag der Kläger die Wohnung aufgrund seiner bevorstehenden Ausreise per Schenkungsvertrag vom 03.12.2001 auf den Kläger übertrug. Im Schenkungsvertrag wurde der Wert der Wohnung mit 174659 Rubel angegeben.
Die Kläger beauftragten am 21.März 2002 die Immobilienagentur „BIK“ mit dem Verkauf der Eigentumswohnung. Nach einem im Verfahren 4 ME 362/02 dem Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vorgelegten Vertrag wurde mit der Agentur ein Verkaufspreis von 180.000 Rubel vereinbart. Die Wohnung wurde am 14. April 2002 veräußert. Gemäß Nr. 4 des Kaufvertrages betrug der Inventurwert der Wohnung 179.976 Rubel (dies entsprach am 08.06.2002 einem Betrag von 5732,27 Dollar bzw. 6.073,32 €). In Nr. 5 des Vertrages heißt es: „Die Wohnung wurde zu dem Preis verkauft, den der Käufer dem Verkäufer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages außerhalb des Notariats vollständig gezahlt hat.“
Im Verfahren 4 ME 362/02 legten die Kläger auch ein Übergabeprotokoll vom 14.04.2002 vor. Danach befand sich die Wohnung in einem für den Käufer zufriedenstellenden Zustand.
Nach in anderen Sachen erfolgten Auskünften der Deutschen Botschaft in Moskau von 1998 und von Anfang des Jahres 2002 ist es in Russland gängige Praxis, dass bei Immobiliengeschäften in den Kaufverträgen Preise genannt werden, die bis zum hundertfachen unter dem tatsächlich erzielten Erlös liegen. Möglich ist es danach auch, dass zwei unterschiedliche Verträge ausgefertigt werden, einer mit der tatsächlich vereinbarten Kaufsumme, ein anderer mit niedrigeren Werten, um Steuern und Abgaben niedrig zu halten.
Nach der Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland beantragten diese am 10.06.2002 bei dem Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular machten sie keine Angaben über Vermögenswerte, gaben aber laut Verhandlungsniederschrift an, sie hätten ihre Eigentumswohnung in St. Petersburg verkauft und ihrem Sohn {F.} den Erlös aus dem Verkauf in Höhe von 6000 Euro entsprechend einer Vereinbarung mit ihrem Sohn ausgekehrt. Dieser Sohn habe die in Rede stehende Petersburger Eigentumswohnung ihnen, den Klägern übertragen, damit die Wohnung auch nach seiner Ausreise noch verkauft werden konnte.
In einem Schreiben vom 16.06.2002 erklärten die Kläger nunmehr, es sei für die Wohnung ein Verkaufserlös in Höhe von umgerechnet 6000 US-Dollar erzielt worden. Die Wohnung habe verschiedene Nachteile aufgewiesen, u.a. Wasserschäden. Ihr Sohn habe von dem Erlös lediglich 4980,- US Dollar erhalten. Die letzten eineinhalb Monate vor der Ausreise habe man bei einem Bruder gelebt, dieser habe umgerechnet 500 Dollar dafür bekommen und für 520 Dollar seien die Flugtickets beschafft worden. Weiterhin hätten sie die Wohnung unter Zeitdruck veräußern müssen, da der Arbeitsplatz Klägerin zu 1.) am 01.04.2002 gekündigt worden sei und den Klägern somit nur noch das Gehalt des Klägers zu 2.) in Höhe von 40 US Dollar monatlich zur Verfügung gestanden habe.
Der Beklagte hatte bereits zur Klärung der Vermögensverhältnisse des Sohnes {F.} die {H.}GmbH in Delmenhorst beauftragt, für ihn ein Gutachten über den Verkehrswert der besagten Wohnung einzuholen. Die {I.}GmbH beauftragte namens und im Auftrage des Beklagten Frau {J.} mit der Erstellung {K.}betreibt in St. Petersburg ein auf Verkauf und Bewertung von Immobilien spezialisiertes Unternehmen. Sie ist im Besitz eines Gutachterzertifikats unter der Nummer 1-2/97 ausgestellt von der Akademie der Volkswirtschaft in Moskau und damit eine zertifizierte und zugelassene Gutachterin. Frau {L.}beauftragte wiederum das Städtisches Bewertungszentrum „Radar“ in Petersburg. Diese erstellte letztendlich am 28.03.2002 ein Wertgutachten bezüglich der Wohnung, welches dann über Frau {M.} an die {N.} GmbH übermittelt wurde. Die März GmbH übersetzte das Gutachten vom Russischen ins Deutsche.
Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass der Marktwert der Wohnung im Monat März 2002 umgerechnet in die US-Währung 27.000 $ betragen hat. Dabei gingen die Gutachter von einem befriedigenden Zustand der Wohnung aus. In die Wohnung selbst gelangten sie nicht. In dem Gutachten heißt es weiter, dass bei einer äußerlichen Betrachtung folgend keine Schäden an dem Wohnhaus zu erkennen seien, und die Wohnung anscheinend damals auch bewohnt gewesen sei. Die Bewohner des Stadtteils hätten keine Möglichkeit zu Fuß zur Metro zu gelangen, ansonsten sei die Infrastruktur jedoch gut entwickelt. Die typische Expositionszeit solcher Wohnungen auf dem Markt läge bei zwei bis drei Monaten, und es bestehe auch eine große Nachfrage an solchen Wohnungen.
Nach unbestrittenen Vortrag des Beklagten gab am 17.06.2002 der Sohn {F.} bei dem Beklagten an, am 08.06.2002 einen Betrag von 6000,-€ von seinen Eltern erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 18.06.2002 korrigierte der Sohn der Kläger seine Aussage dahingehend, dass die Kläger ihm lediglich einen Betrag von 4.980,-€ übergeben hätten.
Mit Bescheid vom 18.06.2002 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Zur Begründung führte er aus, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass die Kläger lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 6.000,-€ erzielt hätten. Nach dem vorliegenden Verkehrswertgutachten sei unter Berücksichtigung der Wohnungslage von einem viel höheren Marktwert der Wohnung auszugehen. Auch ein schlechter Zustand der Wohnung rechtfertige nicht eine derartig hohe Preisdifferenz. Es sei wahrscheinlich, dass tatsächlich ein höherer Kaufpreis erzielt worden ist.
Mit Schreiben vom 24.06.2002 (zunächst nur der Kläger zu 2.) und vom 18.07.2002 (beide Kläger) legten die Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Sie beriefen sich auf den im Kaufvertrag benannten Preis von 6000,-€ und darauf, dass der Wohnungszustand im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahren holte der Beklagte eine Auskunft zu der Frage ein, ob ausreisewillige Kontingentflüchtlinge ihre Wohnungen unter Zeitdruck verkaufen müssen. Auf die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene in Vollmacht des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Stellungnahme der Rechtsanwältin Dagmar L. vom 18.03.2003 wird insoweit Bezug genommen.
Nachdem bis Anfang Dezember 2002 keine Entscheidung über den Widerspruch getroffen worden war, haben die Kläger am 05.12.2002 Klage erhoben.
Sie tragen vor: Sie hätten die umstrittene Wohnung zu einem Preis von ca. 6000 € verkauft und den gesamten Betrag vereinbarungsgemäß ihrem Sohn {O.} übergegeben. Dies könne durch eine Parteivernehmung und durch Vernehmung des Sohnes als Zeugen bewiesen werden. Sie hätten auch unter Zeitdruck gestanden. Denn Ihr Sohn habe den Verkaufserlös benötigt. Von dem Erlös hätten sie jedoch für 520 € zuvor Flugtickets gekauft und ca. 500 € für ihren Lebensunterhalt in St. Petersburg verbraucht.
Die Kläger beantragten zunächst, den Bescheid des Beklagten vom 18.06.2002 aufzuheben und ihn zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 10.06.2002 bis 31.10.2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (hilfsweise: vorläufig) zu gewähren
Nach Klageerhebung wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003, zugestellt am 11.04.2003, der Beklagte den Widerspruch der Klägers zurück.
Die Kläger beantragen nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 18.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 zurückzunehmen und ihnen vom 10.06.2002 bis 31.10.2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt insbesondere der Auffassung, die Kläger hätten bei dem Verkauf der Wohnung nicht unter Zeitdruck gestanden, entgegen. Weiterhin weist er auf widersprüchliche Angaben der Kläger und ihres Sohnes hin und darauf, dass auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 07.11.2002 – 4 ME 362/02 – Zweifel am Vorbringen der Kläger gehegt habe.
Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Weiterhin haben sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.
Weiterhin ergeht im Einverständnis der Beteiligten die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig.
Durch den noch am 12.05.2003, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz mit der Neufassung des Klageantrages wurde der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 in das Verfahren einbezogen, noch bevor der Widerspruchsbescheid Bestandskraft erlangen konnte.
Das Gericht versteht auch den neuformulierten Klageantrag trotz des formulierten Begehrens, den Beklagten zur Rücknahme zu verurteilen, dahingehend, dass damit eigentlich nach wie vor die Aufhebung der dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehenden Verwaltungsakte beantragt wird.
Die so verstandene Klage ist jedoch unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 10.06.2002 bis zum 31.10.2002 aus § 11 Abs. 1 BSHG.
Dem Grunde nach ist demjenigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten auf den Hilfeanspruch anzurechnen.
Bestehen jedoch berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit der Hilfesuchenden, insbesondere auf Grund von Umständen, welche den Schluss zulassen, dass verwertbares Vermögen i.S.d. § 88 BSHG vorhanden ist, obliegt es den Hilfesuchenden diese Zweifel auszuräumen. Unklarheiten bezüglich der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG gehen zu Lasten der Hilfesuchenden, soweit zur Sachverhaltsaufklärung alle erreichbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden. Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit der Hilfesuchenden liegen insbesondere dann vor, wenn die persönlichen Umstände der Hilfesuchenden den Verdacht begründen, sie verschweigen verwertbares Vermögen, und diese Zweifel auch nach zielgerichteten Ermittlungen des Gerichts seitens der Hilfesuchenden nicht ausgeräumt werden können.
So ist die Sachlage hier. Die Kläger haben auch durch ihren Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Zweifel an ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht ausräumen können. Weiterhin liegen Umstände vor, die den Verdacht begründen, dass die Antragsteller über verwertbares Vermögen verfügen.
Das Gericht hat aufgrund des vorgelegten Gutachtens keinen Zweifel, dass der Verkehrswert der hier in Rede stehenden Wohnung wesentlich höher lag als umgerechnet 6000 €. Es ist daher schon sehr ungewöhnlich und nicht sonderlich naheliegend, dass ein derartiges Objekt – selbst wenn man auswandern will – zu einem weitaus geringeren Wert praktisch „verschleudert“ wird.
Den Einwendungen, die die Kläger gegen das Gutachten haben, vermag das Gericht nicht zu folgen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutschen Übersetzung falsch oder unvollständig sein könnte. Immerhin wurde sie von einem beeidigten Übersetzer angefertigt.
Die Lage der Wohnung und ihre Anbindung an da öffentliche Verkehrsnetz wurden von den Gutachtern bei der Wertfeststellung mit eingestellt. Richtig ist zwar, dass die Gutachter nicht in der Wohnung selbst gewesen sind. Das wäre aber auch nur dann von Bedeutung, wenn die Wohnung schwerwiegende Mängel aufgewiesen hätte, die Einfluss auf die Wertbildung hatten. Das haben die Kläger aber nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft dargelegt. Die von Ihnen im einzelnen genannten Mängel hätten die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht. Die Kläger selbst haben aber bis kurz vor ihrem Auszug noch in der Wohnung gelebt. Und weder im Kaufvertrag noch im Übergabeprotokoll, das vielmehr von einem zufriedenstellenden Zustand spricht, werden diese Mängel erwähnt. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass so schwerwiegende Mängel in diesen Dokumenten vollständig verschwiegen würden (so schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.11.2002 – 4 ME 362/02 -).
Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Wohnung nicht nur zu dem angegebenen Kaufpreis verkauft wurde, sondern dass die Kläger einen höheren Erlös erzielten.
Der vorgelegte Kaufvertrag belegt nicht den von den Klägern behaupteten Erlös. Dafür spricht insbesondere die durch Stellungnahmen der Deutschen Botschaft aber auch der Rechtsanwältin Dagmar L. bestätigte Praxis, dass – um Abgaben zu sparen – in den offiziellen Verträgen weitaus geringere Summen genannt werden, als tatsächlich vereinbart und gezahlt wurden.
Die Kläger können den geringen Preis auch nicht mit den angeblichen Zeitdruck begründen, unter der der Verkauf gestanden haben soll.
Die Ausreiseerlaubnis wurde am 01.03.2002 erteilt, die Aufnahmezusage galt jedoch bis zum 03.09.2002. Die Kläger hatten mithin rund 6 Monate Zeit, den Verkauf der Wohnung in die Wege zu leiten. Nach dem o.g. Gutachten sind Wohnungen in der Regel aber innerhalb von zwei bis drei Monaten verkaufbar. Dass auch die Wohnung der Kläger in kurzer Frist veräußerbar gewesen ist, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Kaufvertrag bereits am 15.04.2002 abgeschlossen wurde, wo doch erst an 21. März 2002 die BIK mit der Vermittlung beauftragt worden war. Und die Ausreiseabsichten der Kläger bestanden überdies bereits länger. Erste Schritte, um potentielle Käufer für ihre Wohnung zu suchen, hätten sie deshalb durchaus schon vor März 2002 unternehmen können.
In der Stellungnahme der Dagmar L. heißt es zudem, dass ausreisewillige Kontingentflüchtlinge ihre Wohnung nicht unter Zeitdruck veräußern müssten. Insbesondere sei auch dem russischen Recht die Bevollmächtigung eigen, so dass eine Veräußerung der Wohnung vorliegend auch von Deutschland aus möglich gewesen wäre.
Auffällig ist weiterhin, dass die Kläger ihren Vortrag hinsichtlich des Zeitdruckes gewechselt haben. Sollte ursprünglich der Zwang zur schnellen Ausreise wegen des geringen Einkommens den Zeitdruck verursacht haben (so Schreiben des Klägers zu 2.) an den Beklagten vom 16.06.2002), war es nun nach dem Schriftsatz vom 25.03.2003 der Umstand, dass der Sohn der Kläger das Geld aus dem Verkaufserlös angeblich dringend brauchte. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang zum auch die Behauptung im Schreiben vom 16.06.2002, der Kläger zu 2.) habe nur umgerechnet 40 US-Dollar verdient. Im Sozialhilfeantrag hatte er angegeben, stellvertretener Leiter einer GmbH gewesen zu sein. Nachdem nach Kenntnis des Gerichts das Durchschnittseinkommens eines Landarbeiters (Stand Mai 2001) bereits 93 DM betragen hat, ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 2.) lediglich in seiner Stellung ein Gehalt von umgerechnet 40 US-Dollar im Monat bezogen haben will.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht weiterhin der wechselnde Vortrag. Mal sollen 6000 Euro erzielt worden sein, mal 6000 Dollar (was seinerzeit eine erheblichen Unterschied bedeutete), erst wurde der gesamte Erlös abgeführt, dann doch nur der Rest nach Abzug von Ausgaben.
Das Gericht ist weiterhin nicht davon überzeugt, dass die Kläger den gesamten Verkaufserlös, soweit er die eingeräumten Beträge überschritt, an den Sohn ausgekehrt haben. Der Sohn selbst hat nur angegeben, 4.980 € erhalten zu haben. Aus dem Schenkungsvertrag zwischen dem Antragsteller zu 2.) und seinem Sohn ergibt sich auch keinerlei Verpflichtung einer Auskehrung eines späteren Verkaufserlöses.
Ausgehend von der Annahme, dass somit ein weitaus höherer Verkaufserlös erzielt wurde als in dem Wohnungskaufvertrag beurkundet und den Aussagen der Kläger und die des Sohnes insofern folgend, dass auch nur maximal der von Ihnen selbst genannte Betrag an den Sohn ausgekehrt wurde, nimmt das Gericht an, dass die Kläger noch über Geldmittel verfügen und nicht hilfsbedürftig im Sinne des § 11 BSHG sind.
Soweit die Kläger vortragen und unter Beweis stellen, dass sie einen Betrag von ca. 6000 € an ihren Sohn ausgekehrt haben, Bedarf es keiner Beweiserhebung. Es ist unstreitig, dass sie einen Betrag – allerdings nach eigenem Vortrag der Kläger von weniger als 6000 €, weil sie noch weitere Ausgaben davon bestritten haben – an den Sohn gezahlt haben. Eine Parteivernehmung nach §§ 173 VwGO, 445 ZPO würde im Übrigen auch nur die Vernehmung des Gegners bedeuten, der hierzu keine Aussagen machen kann, einer Vernehmung nach §§ 173 VwGO, 447 ZPO steht die fehlende Zustimmung des Beklagten entgegen und für eine Vernehmung von Amts wegen nach §§ 173 VwGO, 448 ZPO besteht kein Anlass, weil, wie ausgeführt, die Abführung des behaupteten Erlöses von 4.980 € an den Sohn unstreitig ist. Das Beweisthema selbst würde zur Frage, welcher Kaufpreis tatsächlich in Russland erzielt worden ist, keine Erkenntnisse vermitteln können.
Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Begründung ab.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.