Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.05.2003, Az.: 1 B 1589/03
American Staffordshire Terrier; Erdrosselungswirkung; Hundesteuer; Kampfhund; Typisierung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 B 1589/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 KAG ND
- Art 105 Abs 2a GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Hundesteuer ist für sog. gefährliche Hunde mit höherrangigem Recht vereinbar. Erdrosselnde Wirkung entfaltet sie nicht. Die gemeindliche Hudesteuersatzung kann sich hinsichtlich der "Abgrenzung der Artenliste" am Landesrecht und -hier: NHundG- und am Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) orientieren.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer.
Die Antragstellerin besitzt seit dem 02.01.2000 einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier namens „B...“. Für diesen Hund zog die Antragsgegnerin (steht auch für ihre Mitgliedsgemeinde...) die Antragstellerin erstmals mit Bescheid vom 10.12.2001 auf der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung vom 19.09.2001 (- HStS - Abl. RB Han. 2001, S. 573 f.) rückwirkend zur Zahlung einer Hundesteuer für die Jahre 2000 und 2001 i.H.v. jeweils 1000,00 DM heran. Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2002 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Jahr 2002 zur Zahlung einer Hundesteuer i.H.v. 540,00 € heran. Auf den noch ausstehenden Steuerbetrag aus den Vorjahren i.H.v. 1022,58 € weist der vorgen. Bescheid hin. Die gegen die Bescheide vom 16.01.2002 und 10.12.2001 eingelegten Widersprüche wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2002 zurück. Am 16.10.2002 erhob die Antragstellerin gegen die vorgen. Bescheide beim erkennenden Gericht Klage – Az.: 1 A ...... - , über die bisher nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 14.01.2003 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin hinsichtlich des o. gen. Hundes für das Jahr 2003 zur Zahlung einer Steuer i.H.v. 540,00 € heran. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.02.2003 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.03.2003 ab.
Am 14.04.2003 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führt aus, für sie gelte der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 6 HStS, denn sie sei nicht Halterin des Hundes. Eigentümer und Halter des Hundes sei der Tierschutzverein ........e.V.. Sie habe den Hund lediglich zur Pflege in ihre Wohnung aufgenommen. Er werde nicht auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, sondern ausschließlich auf dem Grundstück des Wohnhauses und dem privaten Gelände des Tierheims ... ausgeführt.
Unabhängig davon sei die festsetzte Steuer unverhältnismäßig und nicht durch sachlich nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt. Die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Satzung sei rechtswidrig. Sie gehe nämlich von einer grundsätzlichen Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier aus. Diese abstrakte Gefährlichkeit solle als Argument für eine Besteuerung von jährlich 540,00 € dienen. Hinsichtlich des hier betroffenen Hundes habe die Antragsgegnerin keinerlei erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Er sei außerdem nicht gefährlicher als andere Hunde. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 zur Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen sei es unzulässig, einen Hund u.a. der Rasse American Staffordshire Terrier als per se gefährlich einzustufen. Die Gefährlichkeit sei bei jedem Tier individuell festzustellen. Erst dann dürften die Behörden entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Die Hundesteuersatzung enthalte keinen Befreiungstatbestand für Einzeltiere der aufgezählten Hunderassen, deren Ungefährlichkeit nachgewiesen sei. Die Regelungen in der Satzung verstießen deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Darüber hinaus entfalte die erhobene Steuer, die den 18fachen Betrag der für andere Hunde geltenden Steuer ausmache, für den Steuerpflichtigen erdrosselnde Wirkung. Die für die Antragstellerin festgesetzte Hundsteuer verstoße deshalb gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Unter Hinweis auf das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 20.12.2000 – 13 K 4047/97 – meint die Antragstellerin, dass eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Satzung auch deshalb veranlasst sei, weil es die Antragsgegnerin unterlassen habe, trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials eine Überprüfung und fortschreitende Differenzierung für eine sachgerechte Lösung vorzunehmen; denn mit den drei im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehaltenen American Staffordshire Terrier sei es in den vergangenen Jahren zu keinen gefährlichen Vorfällen gekommen. Dies aber habe die Antragsgegnerin nicht zur Änderung ihrer Satzung veranlasst.
Außerdem stehe die Rechtsgrundlage für die Besteuerung im Widerspruch zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis eines in der Rassenliste aufgeführten Hundes. Mit Blick hierauf werde letztlich besteuert, was im Hinblick auf die Haltung des Hundes überhaupt nicht gegeben sein dürfe. Wenn die Antragsgegnerin die Haltung eines Hundes erlaube, dürfe sie für diesen folglich auch keine Sondersteuer verlangen.
Sie, die Antragstellerin, sei arbeitslos und beziehe neben dem Wohngeld i.H.v. 86,00 € derzeit wöchentlich Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt i.H.v. 110,34 €. Der sofortige Vollzug der Heranziehungsbescheide bedeutete für sie deshalb eine besondere Härte.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des gegen den Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2003 gerichteten Widerspruch anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert, da die Antragstellerin den Hund unbestritten bereits länger als zwei Monate in ihren Haushalt aufgenommen habe, sei sie nach § 2 Abs. 1 HStS auch Halterin des Hundes. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sie den Hund auf dem Gemeindegebiet oder außerhalb dessen ausführt. Zutreffend sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen teilweise für nichtig erklärt habe. Hierbei verkenne die Antragstellerin jedoch, dass diese Satzung allein der Gefahrenabwehr diene und somit dem Ordnungsrecht zuzuordnen sei. Außerdem sei sie deshalb für nichtig erklärt worden, weil es hinsichtlich ihrer weitreichenden Eingriffstatbestände eines formellen Gesetzes bedurft hätte. Das Urteil schränke das Recht der Gemeinden, für gefährliche Hunde erhöhte Steuern zu erheben, nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts sei eine erhöhte Besteuerung nach wie vor zulässig, wenn die sogen. Rassenliste nicht abschließend sei, also eine Öffnungsklausel enthalte, die es zulasse, auch andere Hunde, die als gefährlich einzuschätzen seien, erhöht zu besteuern. Die Behauptung der Antragstellerin, es sei unzulässig, einen Hund von vornherein als gefährlich einzustufen, treffe deshalb nicht zu.
Mit der erhöhten Besteuerung dieser Hunde werde das Ziel verfolgt, die Haltung dieser gefährlichen Hunde im Gemeindegebiet einzudämmen und die Bürger vor evtl. Beißattacken mit ungewissem Ausgang zu schützen. Dabei sei besonders berücksichtigt worden, dass diese Hunde, wenn sie angriffen, sich völlig anders verhielten als andere Schutzhunde. Denn nach hiesiger Beobachtung der öffentlichen Diskussionen ließen sie sich kaum bzw. nur mit roher Gewalt von ihrem Opfer trennen. Die durch die entsprechende Satzungsvorschrift verfolgte Lenkungswirkung sei durch langjährige Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts (wegen Erdrosselungswirkung der Steuer) liege nicht vor.
Die nunmehr von der Antragstellerin mit Blick auf die Besteuerung behauptete unbillige Härte sei, wenn sie denn bestehe, von der Antragstellerin durch die tatsächliche Haltung eines solchen Hundes und in Kenntnis der damit verbundenen Kosten vorsätzlich herbeigeführt worden. Von einer Unbilligkeit könne deshalb nicht die Rede sein.
Die Antragsgegnerin ist mit Blick auf den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 15.04.2003 – 13 PA 327/02 - durch das Gericht aufgefordert worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die von ihr in der Hundesteuersatzung vom 19.09.2001 aufgestellte Kampfhunde-Rasseliste „angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden wissenschaftlichen Äußerungen und ‚Beißstatistiken‘“ wissenschaftlich noch ausreichend gesichert ist. Hierzu gibt die Antragsgegnerin an, dass es eine örtliche ‚Beißstatistik‘ nicht gebe. Auf dem Samtgemeindegebiet gebe es lediglich drei sog. Kampfhunde, so dass eine solche Statistik nicht aussagekräftig wäre. Auf konkrete Erfahrungen mit sog. Kampfhunden im Samtgemeindegebiet, die von der Antragstellerin allerdings in tatsächlicher Hinsicht z.T. bestritten werden, weist sie hin. Auf die im Klageverfahren übersandten Schriftsätze vom 20.12.200 - Bl. 43 f GA – und v. 07.01.2003 – Bl. 45 f – wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin führt weiter aus, der Rassekatalog in der Satzung sei nicht regelmäßig an die vielfältigen Änderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung angepasst worden. Dies sei jedoch kein Hinderungsgrund für die erhöhte Besteuerung der Rasse des „American Staffordshire Terrier“, denn gerade diese Rasse sowie Kreuzungen mit ihr zählten nach § 3 Abs. 2 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12.12.2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 1) i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) vom 22.04.2001 (BGBl. I S. 530) zu den als gefährlich geltenden Hunden. Es werde davon ausgegangen, dass die nach diesen Vorschriften getroffene Einschätzung auf fundierten bundes- bzw. landesweiten Erkenntnissen beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu dem Klageverfahren – Az.: 1 A ... – sowie der Verwaltungsvorgänge (1 Heft) der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Widerspruchs nur begründet, wenn –in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes liegen nur dann vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 116, m.w.Nachw. ).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hundesteuerbescheides der Antragsgegnerin vom 14.01.2003 im vorgen. Sinne bestehen nicht. Die angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Bei der Hundesteuersatzung (HStS) der Antragsgegnerin, die der mit Bescheid vom 14.01.2003 für das Jahr 2003 erfolgten Festsetzung der Hundesteuer zugrunde liegt, handelt es sich hinsichtlich der hier anzuwendenden Vorschriften um gültiges Ortsrecht.
Formelle Mängel sind hinsichtlich der Satzung weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Hundesteuersatzung ist auch materiell-rechtlich gültig, da sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. § 3 NKAG ist die Antragsgegnerin befugt, Aufwandssteuern zu erheben, zu denen die Hundesteuer zählt. Hierbei ist die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht gehindert, neben der Einnahmeerzielung auch im Sinne einer Eindämmung der Hundehaltung lenkend tätig zu werden. Einer zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzu tretenden Sachkompetenz bedarf es hierzu nicht, denn Nebenzwecke steuerlicher Vorschriften stellen als in der Regel ungezielte Eingriffe keine unmittelbaren Regelungen des entsprechenden materiellen Sachgebiets - hier des Ordnungsrechts – dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1994 – 8 N 1.93 -, BVerwGE 96, 272, 277 f, m.w.Nachw. u. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8/99 - , BVerwGE 110, 265 ff, m.w.Nachw.).
Der von der Antragstellerin beanstandete Steuersatz beträgt nach § 3 Abs. 1 d) HStS jährlich 540,00 €. Dies entspricht einer monatlichen Belastung von 45 € , die „erdrosselnde Wirkung“ nicht entfaltet und insoweit auch nicht unverhältnismäßig ist. Denn gemessen an der finanziellen Belastbarkeit eines „normalen“ Steuerpflichtigen ist dieser Steuersatz für sog. Kampfhunde nicht derart hoch, dass die Halter solcher Hunde wirtschaftlich gezwungen wären, ihre Hunde abzuschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1994 , a.a.O., S. 287 f. u. VG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2003 – 25 K 1546/02 -, amtl. Abdruck S. 8 f).
Die Satzungsvorschriften über den Steuersatz für sog. Kampfhunde, insbesondere für die in § 3 Abs. 3 HStS genannten, zu denen auch die Rasse der American Staffordshire Terrier zählt, sind auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil ihnen unwiderleglich und abstrakt die Einschätzung dieser Hunde als gefährlich zugrunde liegt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Denn eigenen Angaben nach verfolgt die Antragsgegnerin mit der unwiderleglichen Vermutung nicht vorrangig den Zweck der Gefahrenabwehr. Lenkungsziel ist vielmehr und zulässigerweise, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die satzungsrechtliche Vermutung ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwider laufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits am abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. Unabhängig davon ist die in der Satzung der Antragsgegnerin verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Denn eine Untersuchung dazu, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich ihre potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der möglichen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens bereits in tatsächlicher Hinsicht auf Schwierigkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O, S. 275).
Die Satzungsvorschriften verstoßen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil die HStS der Antragsgegnerin keinen Befreiungstatbestand für Einzeltiere der dort aufgezählten Hunderassen beinhaltet, deren Ungefährlichkeit nachgewiesen sei. Hierzu ist auf die Vorschriften der Abgabenordnung zur Stundung, zum Zahlungsaufschub und zum Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§§ 222, 223, 227 Abs. 1 AO) zu verweisen, die gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG entsprechend anzuwenden sind. Diese Vorschriften ermöglichen es der Antragsgegnerin bei besonderen Sachverhaltslagen im Einzelfall steuerliche Abhilfe zu gewähren (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 271 u. 275).
Die Satzungsvorschriften zur Besteuerung der in der Rassenliste aufgeführten Hunde stehen auch nicht – wie die Antragstellerin meint – im Widerspruch zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis eines solchen Hundes. Rechtsgrundlage für die Erlaubnis eines sog. Kampfhundes ist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts das NHundG. Danach bedürfen der Erlaubnis gerade und lediglich die nach dem HundVerbrEinfG als gefährlich geltenden Hunde, zu denen ausdrücklich auch die Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier zählen (dort § 1). Da sowohl die Besteuerung als auch das Erfordernis der Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes an das Merkmal der Gefährlichkeit anknüpft, ist ein Widerspruch, wie ihn die Antragstellerin behauptet, nicht erkennbar.
Die Satzungsvorschriften über die Besteuerung von Kampfhunden sind auch nicht deshalb mit höherrangigem Recht unvereinbar, weil die Antragsgegnerin die Vorschriften nach Auffassung der Antragstellerin „trotz ausreichendem Erfahrungsmaterials“ und in Kenntnis dessen, dass es in den vergangenen Jahren mit den drei im Gemeindegebiet gehaltenen American Staffordshire Terrier nicht zu gefährlichen Vorfällen gekommen sei, nicht geändert hat. Hierzu besteht mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.01.2000 – 11 C 8/99 – keine Veranlassung. Das Gericht führt in der gen. Entscheidung u.a. aus, dass bei der Abgrenzung der Artenliste – aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer – zu berücksichtigen sei, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen würden. Aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der (dortigen) Beklagten vom November 1994 handele es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse (a.a.O., S. 276 f). Diese Ausführungen dürften dahin zu verstehen sein, dass eine Gemeinde lediglich und nur dann u.a. zur Korrektur ihrer Rassenliste in ihrer Satzung im Sinne einer vom Bundesverwaltungsgericht genannten „Abgrenzung der Artenliste“ angehalten ist, wenn hinsichtlich einzelner dort aufgeführter Hunderassen nach dem jeweils neuesten Stand der Fachwissenschaft Erkenntnisse vorliegen, die eine Änderung der Rassenliste etwa deshalb gebieten, weil eine bestimmte Rasse nach diesen neueren Erkenntnissen berechenbar ungefährlich ist. Dass im Hinblick auf den hier betroffenen Hund, einen American Staffordshire Terrier, derartige Erkenntnisse vorliegen, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Allerdings weist die Antragsgegnerin hierzu zutreffend darauf hin, dass gerade die Rasse des „American Staffordshire Terrier“ sowie Kreuzungen mit ihr nach § 3 Abs. 2 NHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zu den als gefährlich geltenden Hunden zählen und die nach den gen. Vorschriften getroffene Einschätzung auf fundierten bundes- bzw. landesweiten Erkenntnissen beruhen dürfte. Mit Blick hierauf sind hier eigene Ermittlungen des örtlichen Satzungsgebers zur korrekten „Abgrenzung der Artenliste“ nicht zu verlangen. D.h., entschließt sich der örtliche Satzungsgeber mit entsprechender Lenkungsabsicht, die Steuern für solche Hunde zu erhöhen, die nach Bundes- bzw. Landsrecht wegen ihrer Gefährlichkeit nicht eingeführt werden dürfen und/oder bestimmten Erlaubnisvorbehalten unterliegen und schließt sich der Satzungsgeber damit einer vom Bundes- bzw. Landesrecht vorgegebenen Typisierung an, so ist er nicht, um dem Gleichheitssatz zu genügen, gehalten, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch bundes- bzw. landesgesetzliche Regelung vorgenommene Typisierung sachgerecht ist. Er kann sich bei seiner Entscheidung zur „Abgrenzung“, nämlich der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung begegnen will, diesen rechtlichen Vorgaben anschließen. Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Aufnahme bestimmter Hunde in die bundes- bzw. landesrechtlichen Listen willkürlich erscheint, könnte für den kommunalen Satzungsgeber Anlass bestehen, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2003 , a.a.O., S. 17).
Die somit gültige Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin schreibt in § 2 Abs. 1 Satz 1 vor, dass Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat (Halter der Hundes). Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als Halter des Hundes nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält. Hiernach ist die Antragstellerin Halterin des Hundes „Baron“ und somit auch Steuerpflichtige. Denn diesen Hund besitzt sie – unbestritten - bereits seit Januar 2000 und damit wesentlich länger als zwei Monate. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 HStS kommt für die Antragstellerin nicht in Betracht, weil der Hund ihren eigenen Angaben nach in ihrem Haushalt und nicht – wie dies die gen. Vorschrift vorsieht – in einer Anstalt eines Tierschutz- oder ähnlichen Vereins untergebracht ist. Dass die Antragstellerin den Hund lediglich zur Pflege in ihrer Wohnung aufgenommen haben soll, ist hier unerheblich. Denn hierauf stellen die Vorschriften der HStS – wie bereits aufgezeigt – nur dann ab, wenn der Hund nicht länger als zwei Monate gepflegt wird. Dieses aber ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Die Vollziehung des angefochtenen Hundesteuerbescheides hat für die Antragstellerin auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO setzt voraus, dass durch die sofortige Vollziehung, also die Zahlung der geforderten Steuer, dem Betroffenen wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind (VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 116, m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass sie arbeitslos sei und neben dem Wohngeld i.H.v. 86,00 € derzeit wöchentlich Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt i.H.v. 110,34 € beziehe. Ungeachtet des Umstandes, dass die zur Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen Situation vorgelegten Nachweise bereits über ein Jahr alt sind und sich die Einkommenssituation der im Jahre 1976 geborenen Antragstellerin folglich durch Arbeitsaufnahme verändert haben kann, fehlt es darüber hinaus an jeglichem Vortrag dazu, dass sie die Vollziehung des angefochtenen Hundesteuerbescheides unbillig hart im oben gen. Sinne träfe. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist hier deshalb nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß §§ 25 Abs. 2 S. 1, 13 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer I. Nr. 7 Satz 1 1. Alt. des von der Kammer regelmäßig herangezogenen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996) für das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren auf ein Viertel des Differenzbetrages zwischen der für einen ersten Kampfhund festzusetzenden Steuer i.H.v. 540,00 € (§ 3 Abs. 1 d) HStS ) und der für einen ersten Hund festzusetzenden Steuer i.H.v. 48,00 € (§ 3 Abs. 1 a) HStS) festzusetzen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt hiernach 492,00 € (540,00 – 48,00 = 492,00). Da die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HStS als einmalige Jahressteuer festgesetzt wird, kommt eine Bemessung auf den entsprechenden fünffachen Betrag nicht in Betracht.