Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL IENGSGRdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kommunen, juristische Personen des privaten Rechts, Verbände oder Vereine, die Träger von Informationseinrichtungen i. S. von Nummer 2.1 in Niedersachsen sind.

3.2 Der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit einem Dritten eine Gemeinschaft für den Betrieb der Informationseinrichtung bilden oder diesem den laufenden Betrieb vertraglich übertragen. Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO ganz oder teilweise an die Betriebsgemeinschaft oder den Betreiber i. S. des Satzes 1 (Letztempfänger) weiterleiten. Dabei bleibt der Erstempfänger für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid allein verantwortlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)