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  • ab 02.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL IENGSGRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Alle Informationseinrichtungen sind jeweils mit einer Dauerausstellung ausgestattet, die in Abstimmung mit der jeweiligen Schutzgebietsverwaltung über das Großschutzgebiet in seiner Gesamtheit und über jeweils einen bestimmten Themenschwerpunkt informiert.

4.2 Voraussetzung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist eine bewilligte Förderung nach Nummer 2.1.

4.3 Die Informationshäuser und -zentren werden von fachlich qualifiziertem Personal im erforderlichen Umfang betreut. Eine qualifizierte fachliche Betreuung ist als erfüllt anzusehen, sofern mindestens

4.3.1
in einem Informationshaus Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Umfang von eineinhalb Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (die Hausleitung) über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss verfügt,

4.3.2
in einem Informationszentrum Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (die Hausleitung) über einen Master- oder gleichwertigen Abschluss verfügt.

Bei der Neueinstellung von Leitungspersonal ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen und ihr Einvernehmen herzustellen. Bei der Neueinstellung von anderem Fachpersonal ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

4.4 Der Antragsteller legt ein Konzept mit den Eckpunkten für den erfolgreichen Betrieb der Informationseinrichtung vor (u. a. Aussagen zu den Inhalten und der Gestaltung der Ausstellung, den Themenschwerpunkten und den didaktischen Ansätzen der Informations- und Bildungsarbeit, orientiert an den Empfehlungen für den erfolgreichen Betrieb von Informationseinrichtungen für Großschutzgebiete - Anlage).

4.5 Von den Großschutzgebietsverwaltungen und weiteren niedersächsischen Naturschutzbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.) wird gut zugänglich präsentiert und nur unentgeltlich abgegeben.

4.6 Die Informationshäuser und -zentren geben in Abstimmung mit der jeweiligen Großschutzgebietsverwaltung auch Publikationen heraus und/oder wirken daran mit und stellen Informationen in elektronischen Medien bereit (Internet, ggf. Social Media).

4.7 Der Zuwendungsempfänger hat die Finanzierung der Informationseinrichtung sicherzustellen. Neben der Zuwendung und ggf. Eintrittsgeldern kann er

  1. a)

    Spenden, Sponsorenmittel und Mittel von Stiftungen in Anspruch nehmen. Sind hierdurch in irgendeiner Weise Gegenleistungen mit Bezug zum Großschutzgebiet verbunden, ist die jeweilige Vereinbarung mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen;

  2. b)

    durch Warenverkäufe Einnahmen erwirtschaften. Die angebotenen Waren müssen überwiegend dem den Großschutzgebieten zugeordneten Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung tragen (bio, regional, aus fairem Handel usw.). Spezifische Produkte aus den Schutzgebieten werden prominent beworben und ausgestellt. Die Bildungs- und Informationsarbeit darf durch den Warenverkauf nicht beeinträchtigt werden;

  3. c)

    Entgelte im Rahmen der ortsüblichen Tarife für Führungen, Exkursionen, Bildungsveranstaltungen oder sonstige schutzgebietsrelevante Dienstleistungen erheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)