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  • ab 02.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL IENGSGRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Gefördert werden folgende Kategorien von Informations- und Bildungseinrichtungen (Informationseinrichtungen):

2.1.1
Informationsstellen für Großschutzgebiete, die ohne ständige personelle Betreuung die Informations- und Bildungsarbeit in Form von Ausstellungen, visuellen und akustischen Informationen sowie die Verteilung von Druckmedien leisten,

2.1.2
Informationshäuser für Großschutzgebiete (Nationalpark-/Biosphärenreservatshäuser), die Informations- und Bildungsarbeit in Form von Naturerlebnis- und Umweltbildungsveranstaltungen, Führungen und anderen Formaten durch qualifiziertes Fachpersonal leisten,

2.1.3
Informationszentren für Großschutzgebiete (Nationalpark-/Biosphärenreservatszentren), die an typischerweise stärker frequentierten Standorten die Informations- und Bildungsarbeit im Hinblick auf Nummer 2.1.2 mit erweiterter Personalausstattung und umfassenderen, insbesondere in Form von zielgruppenorientierten qualifizierten Bildungsangeboten wahrnehmen. Zusätzlich übernehmen Informationszentren übergeordnete (einrichtungsübergreifende) Aufgaben im Netzwerk der Informationseinrichtungen.

2.2 Informations- und Bildungsarbeit, die thematisch über die in Nummer 1.1 beschriebenen Zwecke hinausgeht und sich auf Themenfelder erstreckt, die im engen Zusammenhang mit dem Naturschutz stehen und mit einem besonderen und herausgehobenen Zusatzthema vermittelt werden sollen (z. B. Meeresschutz, Küsten- und Hochwasserschutz, erneuerbare Energien, Klimaanpassungen).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)