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  • ab 02.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL IENGSGRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die zuständige Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltung.

7.3 Zuwendungsanträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dabei sind neben dem Konzept nach Nummer 4.4 folgende Unterlagen einzureichen:

7.3.1
Bei Informationsstellen ist dem Antrag eine Übersicht über die jährlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für die Einrichtung, Ergänzung und Erhaltung der Ausstellung sowie ggf. für deren Betreuung (zuwendungsfähige Ausgaben) beizufügen. Sofern die Informationseinrichtung bereits betrieben wird, ist auch eine Aufstellung über die im Vorjahr erfolgten Einnahmen und Ausgaben sowie eine Prognose für das folgende Jahr beizufügen.

7.3.2
Bei Informationshäusern und -zentren ist dem Antrag eine Darstellung des eingesetzten Personals mit den voraussichtlich zu leistenden Personalausgaben beizufügen und, sofern die Informationseinrichtung bereits betrieben wird, auch eine Aufstellung über die im Vorjahr entstandenen Personalausgaben, die Einnahmen und sonstigen Ausgaben der Einrichtung sowie eine Prognose für das folgende Jahr.

7.3.3
Bei bestehenden Informationseinrichtungen hat der Antragsteller den Aktualisierungsbedarf für notwendige Erneuerungen und Ergänzungen der Ausstellung oder einzelner ihrer Bestandteile durch ein Grobkonzept sowie eine Kalkulation der sich daraus ergebenden Kosten zu benennen und mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. Diese Aktualisierungen sind bei Informationshäusern und -zentren nicht Gegenstand der Zuwendungen nach diesen Richtlinien. Ein Einvernehmen zwischen dem Träger der Informationseinrichtung und der Schutzgebietsverwaltung über die Inhalte und Gestaltung der Ausstellungen ist jedoch Grundlage für das Erreichen des Zuwendungszwecks.

7.4 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu fünf Jahre. Dem Zuwendungsbescheid wird das Informationsblatt mit den Empfehlungen für den erfolgreichen Betrieb von Informationseinrichtungen (Anlage) beigefügt.

7.5 Die Zuwendung wird vierteljährlich in der Mitte eines jeden Quartals ausgezahlt. Soweit ein vollständiger Jahresbericht nach Nummer 7.7 nicht termingerecht vorgelegt wird, kann die Bewilligungsbehörde die Zahlung bis zur Vorlage aufschieben.

Bei schuldhafter Nichterfüllung der Pflichten des Zuwendungsempfängers gemäß dem Zuwendungsbescheid kann die Bewilligungsbehörde die vierteljährliche Auszahlung der Zuwendung mindern oder einbehalten oder den Zuwendungsbescheid widerrufen.

7.6 Die Bewilligungsbehörde rechnet die nach Nummer 7.5 geleisteten Abschlagszahlungen auf der Basis der nachgewiesenen Personal- und Sachausgaben ab und setzt den Betrag der Zuwendung nach Nummer 5.3 fest. Übersteigt die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen den festgesetzten Betrag der Zuwendung, so zahlt der Zuwendungsempfänger den zu viel gezahlten Teilbetrag unverzüglich zurück.

7.7 Der Träger der Informationseinrichtung legt der Zuwendungsbehörde jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, einen Jahresbericht über die Arbeit der Informationseinrichtung vor (falls die Rechnungsprüfung beim Zuwendungsempfänger bis dahin nicht abgeschlossen ist, mit dem Vermerk der Vorläufigkeit). Der Bericht sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Personalliste mit Angabe der Stellenanteile und Personalausgaben (bei Informationszentren und Informationshäusern),

  • Besucherzahlen in der Einrichtung und Teilnehmerzahlen an Veranstaltungen, getrennt nach Einzel- und Gruppenbesuchen (Gruppenanzahl, Gruppenstärke sowie daraus die Anzahl von Kindern und Jugendlichen) pro Monat,

  • durchgeführte Veranstaltungen thematisch differenziert, besondere Ereignisse und das Veranstaltungsprogramm für das Berichtsjahr,

  • investive Maßnahmen,

  • Ergebnisse der Evaluation sowie bei den Informationszentren und -häusern neue Erkenntnisse und fachliche und methodische Innovationen zur Bildungsarbeit,

  • einen Plan für das Folgejahr, in dem wesentliche Maßnahmen zur Ausstellungsentwicklung, vorgesehene Projekte und Veranstaltungen mit Bezug zum Zuwendungszweck aufgeführt sind.

7.8 Eine Evaluation dieses RdErl. wird 2026 durch das MU gemeinsam mit den Großschutzgebietsverwaltungen durchgeführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)