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  • ab 02.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL IENGSGRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Einrichtungen, die Informations- und Bildungsarbeit für den Naturschutz in den Großschutzgebieten (Nationalparke nach § 24 und Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG) im Rahmen des in den Gesetzen der Großschutzgebiete verankerten Informations- und Bildungsauftrags gemeinsam mit Kommunen, Verbänden und sonstigen Einrichtungen leisten. Zu den Großschutzgebieten i. S. dieser Richtlinien zählen auch UNESCO-Weltnaturerbegebiete und UNESCO-Biosphärenreservate.

Zweck der Förderung ist es, die Informations- und Bildungsarbeit in den Großschutzgebieten in Niedersachsen über die vom Land selbst entsprechend seines gesetzlichen Auftrags wahrgenommenen naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsaufgaben hinaus weiter zu verstärken, die darauf abzielt,

  • Verständnis für den Schutzzweck des Großschutzgebietes, für die ökologischen Zusammenhänge und die Bedeutung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Natur, zu schaffen,

  • die Werte und die Funktionen des Großschutzgebietes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen,

  • die Naturschutzarbeit im Großschutzgebiet einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu erläutern,

  • die internationale Bedeutung des Großschutzgebietes aufzuzeigen,

  • die Identifikation mit dem Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und Kompetenz zu deren Mitgestaltung zu fördern,

  • der ortsansässigen Bevölkerung und den Gästen der Region die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Einklang mit den Schutzzielen in den Großschutzgebieten aufzuzeigen,

  • die am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Regionalentwicklung im Schutzgebiet und seinem Umfeld zu veranschaulichen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)